Zwangsvollstreckung / Zwangsversteigerung


Vollstreckungsabwehrklage wegen Erfüllung: Zulässigkeit bei laufenden Zwangsmittelverfahren ?

BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - I ZR 180/21 -

Die Beklagten hatten ein rechtskräftiges Urteil auf Auskunftserteilung durch Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erwirkt. Sie stellten am 05.03.2018 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung (§ 888 ZPO), in dem der Kläger ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegte. Der Kläger ging davon aus, dass er damit den titulierten Anspruch erfüllt habe; die Beklagten sahen das Nachlassverzeichnis als lückenhaft an. Das zuständige Landgericht hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sodann vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage noch nicht entschieden.  Die Beklagten erklärten in diesem neuen Verfahren, dass in älteren anhängigen Verfahren auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO, dass sie für den Fall, dass dieser Antrag rechtskräftig mit der Begründung zurückgewiesen würde, dass der Auskunftsanspruch erfüllt sei, sie sich verpflichten würden, diese Entscheidung anzuerkennen. Das Landgericht wies die Vollstreckungsabwehrklage ab. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Im rahmen der vom OLG zugelassenen Revision wurde das klageabweisende Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

 

Entgegen der Ansicht des OLG bejahte der BGH ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.

 

Ein Rechtsschutzbedürfnis würde fehlen, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos sei. Für die Vollstreckungsabwehrklage würde solange ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, solange der Gläubiger den Titel in seinen Händen halte, selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichte und/oder Einigkeit bestünde, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr in Betracht kommen. Dies basiere darauf, dass der Schuldner alleine durch Vorlage einer öffentlichen oder vom Gläubiger ausgestellten privaten Urkunde, aus der sich die Erfüllung der Forderung ergäbe, die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreichen könne (§§ 775 Nr. 4, 776 ZPO) und ein Verzicht keine weitergehende Wirkung als die Erfüllung habe.  Dies entspräche der Norm des § 767 ZPO, die einem Vollstreckungstitel seine Vollstreckungsfähigkeit schlechthin nehmen würde. Die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO würde grds. nicht davon abhängen, ob eine Vollstreckung drohe.

 

Damit bestünde hier das Rechtsschutzbedürfnis. Fehlerhaft habe das OLG darauf abgestellt, ob eine Zwangsvollstreckung gegen den Kläger drohe oder eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorstehe, da es darauf nicht ankäme. Zudem nähme das OLG unzutreffend an, es drohe keine Vollstreckungsmaßnahme, da die beklagten doch das Verfahren nach § 888 ZPO eingeleitet hätten.

 

Weiterhin negierte der BGH ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 767 ZPO vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Erfüllungseinwand auch im Verfahren nach § 888 ZPO geltend machen könne und geltend gemacht habe. Es handele sich nicht um gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten.

 

In beiden Verfahren (§§ 887, 888 ZPO und § 767 ZPO) sei der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung zu hören. Ein anhängiges Zwangsmittelverfahren wie hier sperre gleichwohl nicht die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage.

 

Dabei sei schon bedeutsam, dass die Entscheidung im Zwangsmittelverfahren, ob die Titelforderung erfüllt ist, nicht in Rechtskraft erwachse. Streitgegenstand sei hier nur die Festsetzung des Zwangsmittels. Die Feststellung der Erfüllung sei Teil der Entscheidung, würde aber nicht tituliert. Der Beschluss stünde zwar einem neuen Zwangsmittelantrag mit gleicher Begründung entgegen, könne aber aus Gründen der materiellen Rechtskraft nicht der Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage entgegenstehen.

 

Weiterhin seien auch praktische Gründe zu beachten. Das Zwangsmittelverfahren würde nur auf Antrag des Gläubigers eingeleitet und dieser könne den Antrag auch jederzeit zurücknehmen.  Schon deshalb sei es für den Schuldner, der in diesem Verfahren den Erfüllungseinwand erhebt, nicht gesichert, dass das Gericht darüber auch entscheidet. Neben der Zurücknahme des Antrages durch den Gläubiger kämen auch Zurückweisungen durch das Gericht wegen Fehlens allgemeiner Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen in Betracht; dies würden einer neuen Antragstellung durch den Gläubiger nicht entgegenstehen. Hingegen könne der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage aktiv das Ziel verfolgen, laufende oder zukünftige Zwangsvollstreckungen den Boden entziehen, da ein dieser Klage rechtkräftig stattgegebenes Urteil die Vollstreckbarkeit des Titels beseitige.

 

 

Die Erklärung der Beklagten sei rechtlich belanglos. Der erklärte Verzicht auf die rechte aus dem Titel ließe das Rechtsschutzbedürfnis nach § 676 ZPO nicht entfallen, solange der Gläubiger den Titel noch habe. Zudem hätten hier die beklagten nicht einmal verzichtet, sondern dem Kläger nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch eingeräumt, zudem unter einer aufschiebenden Bedingung.

 

 

 

Tenor

 

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

 

Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger ist Alleinerbe des verstorbenen Vaters der Parteien. Die Beklagten erwirkten gegen den Kläger vor dem Landgericht München II im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ein rechtskräftiges Teilurteil vom 24. Februar 2017 auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

 

Die Beklagten stellten am 5. März 2018 beim Landgericht München II unter dem Aktenzeichen der Pflichtteilsstufenklage einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung des Klägers. Der Kläger legte in diesem Verfahren ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 13. Mai 2019 vor. Er ist der Ansicht, damit habe er die gegen ihn titulierte Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt. Die Beklagten meinen, das notarielle Nachlassverzeichnis sei lückenhaft, und haben ihren Zwangsmittelantrag aufrechterhalten. Das Landgericht hat über den Zwangsmittelantrag bislang noch nicht entschieden.

 

Der Kläger hat am 13. September 2019 die hier gegenständliche Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit der er begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Teilurteil für unzulässig zu erklären. Der Rechtsstreit ist einer anderen Kammer des Landgerichts München II zugeteilt worden. Die Beklagten haben im Rechtsstreit folgende schriftsätzliche Erklärung abgegeben:

 

Für den Fall, dass im Ausgangsverfahren umgekehrten Rubrums, Az.... des Landgerichts München II, der Antrag der dortigen Kläger auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO insgesamt rechtskräftig - ggf. nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Rechtsmittel - mit der Begründung zurückgewiesen werden sollte, dass die mit Urteil des Landgerichts München II vom 24. Februar 2017 titulierte Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt sei, verpflichten sich die hiesigen Beklagten und dortigen Kläger, diese Entscheidung anzuerkennen. Sie werden in diesem Fall insbesondere keine Zwangsvollstreckungsversuche aus besagtem Urteil mehr unternehmen und die entwertete Urteilsausfertigung an den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten herausgeben.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein notarielles Nachlassverzeichnis ergänzt. Das Berufungsgericht (OLG München, ZEV 2021, 258) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

 

I. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten.

 

Zur Begründung hat es ausgeführt, der vom Kläger vorgebrachte Erfüllungseinwand könne sowohl in den Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO als auch im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof spreche sich für eine Prüfung des Erfüllungseinwands, gegebenenfalls auch in Form einer Beweiserhebung, in den Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht aus, insbesondere weil dieses den Inhalt des Rechtsstreits kenne. Eine Beschränkung auf einfach gelagerte Fälle lasse sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen und erscheine auch nicht praktikabel. Das von den Beklagten eingeleitete Verfahren nach § 888 ZPO sei für den Kläger weder unsicher noch minderwertig. Zwar liege immer noch ein Vollstreckungstitel gegen ihn vor, der grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage auslösen könne. Dem Kläger drohe aber derzeit ernstlich keine weitere Zwangsvollstreckung bzw. es stehe keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevor, da das Vollstreckungsverfahren seit Jahren nicht weiterbetrieben und offensichtlich von den Beklagten nicht offensiv vorangetrieben werde. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen weitergehenden Rechtsschutz der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage erlangen könne. Eine etwaige Titelherausgabe könne er zwar nur über den Weg des Verfahrens nach § 767 ZPO erwirken. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass sich die Beklagten im Rahmen einer rechtsverbindlichen Prozesserklärung verpflichtet hätten, den Vollstreckungstitel an den Kläger herauszugeben, wenn ihr Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln wegen vollständiger Erfüllung des Auskunftsanspruchs rechtskräftig zurückgewiesen werden sollte.

 

Nur ergänzend sei als Kontrollüberlegung hinzuzufügen, dass sich zwei Gerichte zeit- und kostenintensiv parallel mit dem Erfüllungseinwand befassten, wenn man die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig erachtete.

 

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers zu Unrecht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

 

1. Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben Rechtssuchende allerdings einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 20] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung; Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 27/19, GRUR 2021, 478 [juris Rn. 18] = WRP 2021, 331 - Nichtangriffsabrede; Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 [juris Rn. 11] = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II; zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Rechtsschutzgarantie vgl. BVerfG, NJW 2022, 2677 [juris Rn. 38] mwN).

 

Für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht grundsätzlich solange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Gestützt wird dies auf die Überlegung, dass der Schuldner durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde oder einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde, aus der sich die zwischenzeitliche Erfüllung der Forderung ergibt, die Aufhebung von bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln nicht erreichen kann (§ 775 Nr. 4, § 776 ZPO) und ein Verzicht keine weitergehenden Wirkungen als die Erfüllung haben kann. Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur der Klage aus § 767 ZPO, die sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit grundsätzlich nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556; Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826 [juris Rn. 19]; Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, NJW 2017, 674 [juris Rn. 7]). Lediglich bei einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, den der Gläubiger für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 767 ZPO bereits dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung für in der Vergangenheit liegende Zeitabschnitte unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, NJW 1984, 2826 [juris Rn. 20 f.]; NJW 2017, 674 [juris Rn. 9 und 12]).

 

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seine Vollstreckungsabwehrklage nicht abgesprochen werden.

 

a) Das Berufungsgericht hat einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es darauf abgestellt hat, ob eine Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ernstlich droht oder eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme gegen ihn bevorsteht. Hierauf kommt es nicht an, da der Titel der Beklagten nicht auf eine wiederkehrende Leistung, sondern auf eine im Grundsatz einmalige Auskunftserteilung gerichtet ist. Danach besteht im Ausgangspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, solange die Beklagten den Titel in den Händen haben.

 

Unabhängig davon trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Annahme nicht, dass dem Kläger derzeit ernstlich keine weitere Zwangsvollstreckung drohe oder keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorstehe. Die Beklagten haben gegen ihn ein Zwangsmittelverfahren eingeleitet. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Vollstreckungsverfahren werde seit Jahren nicht weiterbetrieben und offensichtlich auch von den Beklagten nicht offensiv vorangetrieben, hat es nicht konkret festgestellt, aus welchen Gründen das Verfahren ins Stocken geraten ist. Die Beklagten haben es bislang jedenfalls nicht förmlich beendet.

 

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht deshalb, weil er den Erfüllungseinwand im von den Beklagten gegen ihn eingeleiteten Zwangsmittelverfahren erheben kann und erhoben hat. Die Geltendmachung des Erfüllungseinwands im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO stellt gegenüber der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage keine gleichwertige Rechtschutzmöglichkeit dar.

 

aa) Eine Klage ist auch dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf er allerdings nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 [juris Rn. 10] mwN; Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 [juris Rn. 28]; Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 18] = WRP 2021, 633 - Saints Row). So hat das Bundesarbeitsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei eingelegter Berufung - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge - verneint, weil die Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Berufung keine weitergehende Wirkung hat (vgl. BAG, NZA 1985, 709 [juris Rn. 29] mwN; ähnlich OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2006, 313 [juris Rn. 2]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 767 Rn. 14 mwN).

 

bb) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 162, 67 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 [juris Rn. 8 bis 10 und 18], jeweils mwN; aA OLG Bremen, DGVZ 2020, 146 [juris Rn. 20 bis 24 und 26]; zum Verfahren nach § 767 ZPO vgl. auch BGH, NJW 1984, 2826 [juris Rn. 17]; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189 [juris Rn. 7]). Ob ein anhängiges Zwangsmittelverfahren die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel der Geltendmachung des Erfüllungseinwands sperrt, ist demgegenüber bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Dies ist nicht der Fall (vgl. auch MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 11 und Fn. 86; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 887 Rn. 19; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 887 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 767 Rn. 12.9 [anders aber 34. Aufl., § 767 Rn. 12.9]; Bischoff, NJW 1988, 1957, 1958; Jost in Festschrift Flege, 2008, S. 101, 105 f.; Gössl, NJW 2018, 235, 238; aA wohl Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 867 f.).

 

(1) Gegen eine solche Sperrwirkung spricht bereits, dass die Frage, ob die Titelforderung erfüllt ist oder nicht, im Zwangsmittelverfahren nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Vollstreckungsabwehrklage ein anderer Streitgegenstand zugrunde liegt als dem Zwangsmittelverfahren.

 

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 57/21, juris Rn. 7). Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht der Streitgegenstand in der Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer titulierten unvertretbaren Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 64/16, GRUR 2018, 219 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 217 - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses; Gössl, NJW 2018, 238, 239). Das Bestehen der gegen die Titelforderung vorgebrachten Einwendungen erwächst in diesem Verfahren als bloßes Element der Entscheidungsbegründung nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, GRUR 2018, 219 [juris Rn. 15] - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses). Demgegenüber ist der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wegen bestimmter Einwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 [juris Rn. 12]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 41; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 767 Rn. 16; Haberzettl, NJOZ 2021, 289; zur Reichweite der Rechtskraft in diesem Verfahren vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1989 - IX ZR 57/88, NJW-RR 1990, 48 [juris Rn. 17] für den Fall der Stattgabe und BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 [juris Rn. 44] für den Fall der Abweisung).

 

Danach steht ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem ein Zwangsmittelantrag zurückgewiesen worden ist, zwar einem erneuten Zwangsmittelantrag des Gläubigers entgegen, den dieser mit demselben Sachverhalt begründet (vgl. RG, Urteil vom 10. Oktober 1941 - VII 42/41, RGZ 167, 328, 334 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 1996, 443; OLG Celle, OLGR Celle 2000, 59 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 33 mwN). Ein solcher Beschluss hindert den Schuldner jedoch nicht aus Gründen der materiellen Rechtskraft an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Titel (vgl. Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2020 (V ZR 121/19, ZfBR 2021, 155); auch dieses bestimmt die Reichweite der Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen worden ist, ausgehend vom Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. juris Rn. 20 f. mwN).

 

(2) Auch in praktischer Hinsicht ist die Rechtsverteidigung im Zwangsmittelverfahren gegenüber der Rechtsverfolgung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage für den Schuldner nicht gleichwertig.

 

Das Zwangsmittelverfahren wird nach § 888 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers eingeleitet. Dieser kann den Antrag während des Verfahrens jederzeit zurücknehmen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2022, 47 [juris Rn. 188]; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 888 ZPO Rn. 18; BeckOK.ZPO/Stürner, 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 888 Rn. 14; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 4; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 3). Bereits deswegen ist es für den Schuldner, der den Erfüllungseinwand im Zwangsmittelverfahren erhebt, nicht gesichert, dass das Gericht über diesen entscheidet. Auch unabhängig von der Möglichkeit einer Antragsrücknahme kommt in Betracht, dass das Gericht den Zwangsmittelantrag - beispielsweise wegen Fehlens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - zurückweist und der Gläubiger diesen nach Behebung des Mangels erneut stellt. Erst die rechtskräftige Zurückweisung des Zwangsmittelantrags wegen Erfüllung der titulierten Verpflichtung steht - wie ausgeführt - im Grundsatz der erneuten Erhebung eines Zwangsmittelantrags entgegen (vgl. Rn. 20).

 

Demgegenüber kann der Schuldner mit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage aktiv das Ziel verfolgen, laufenden oder zukünftigen Zwangsmittelverfahren den Boden zu entziehen (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO). Zwar erwächst die Entscheidung über das Bestehen der gegen den titulierten Anspruch erhobenen Einwendungen nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367 [juris Rn. 11 bis 15]; Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878 [juris Rn. 13 bis 16]; BGH, NJW-RR 1990, 48 [juris Rn. 17]). Ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig stattgebendes Urteil beseitigt jedoch die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt.

 

(3) Nichts anderes ergibt sich aus der vom Berufungsgericht als obiter dictum bezeichneten Überlegung, zwei Gerichte müssten sich parallel zeit- und kostenintensiv mit dem Erfüllungseinwand befassen, wenn die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers für zulässig erachtet würde. Im Streitfall sind bereits nicht zwei Gerichte, sondern zwei Spruchkörper desselben Gerichts mit dem Erfüllungseinwand befasst. Sowohl für Zwangsmittelverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO als auch für Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 Abs. 1 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig; es handelt sich gemäß § 802 ZPO um ausschließliche Zuständigkeiten. Ob die Verfahren innerhalb dieses Gerichts von demselben Spruchkörper oder zwei verschiedenen Spruchkörpern bearbeitet werden, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den beiden Verfahren keine Bedeutung zukommen kann. Unabhängig davon entfiele das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Vollstreckungsabwehrklage - wie ausgeführt (Rn. 18 bis 23) - selbst dann nicht, wenn zwei verschiedene Gerichte mit den Verfahren befasst wären.

 

c) Die im Rechtsstreit von den Beklagten abgegebene Erklärung ist für das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers irrelevant.

 

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus dem Titel nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage aus § 767 ZPO entfallen, solange der Gläubiger den Titel noch in den Händen hat (vgl. BGH, NJW 1955, 1556; BGH, Urteil vom 24. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 [juris Rn. 7]; BGH, NJW 2017, 674 [juris Rn. 7]). Die Beklagten haben im Streitfall noch nicht einmal auf ihre Rechte aus dem Titel verzichtet. Sie haben dem Kläger mit ihrer Erklärung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Titels eingeräumt, den sie zudem unter die aufschiebende Bedingung einer rechtskräftigen Zurückweisung ihres Zwangsmittelantrags wegen vollständiger Erfüllung des Anspruchs gestellt haben.

 

bb) Auf den vom Berufungsgericht ergänzend erörterten Aspekt, dass der Kläger das Rechtsschutzziel einer Titelherausgabe allein über den Weg der Vollstreckungsabwehrklage, nicht aber mit der Abwehr des Zwangsmittelantrags erreichen könnte, kommt es vorliegend nicht an. Einen solchen Antrag hat der Kläger im Rechtsstreit nicht gestellt. Unabhängig davon ist der Kläger nach § 775 Nr. 1, § 776 ZPO durch ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig stattgebendes Urteil zuverlässig vor weiterer erfolgreicher Zwangsvollstreckung durch die Beklagten geschützt (vgl. Rn. 23), während er einen Herausgabeanspruch gegebenenfalls mit einer Leistungsklage und anschließender Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO geltend machen müsste, um in den Besitz des Titels zu gelangen (zum Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 20 mwN).

 

 

III. Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).