Restschuldbefreiung im (Regel-) Insolvenzverfahren: Wer kann
Versagung beantragen ?
BGH, Beschluss vom 13.02.2020 -
IX ZB 55/18 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Schuldner A. beantragte im Juni 2015 das im Juli 2015 eröffnete (Regel-) Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Er beantragte die Restschuldbefreiung. In dem von ihm erstellten
Gläubigerverzeichnis führte er die beteiligte S. nicht auf, die auch ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmeldete. Nach dem Schlusstermin vom 08.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren
am 12.07.2016 aufgehoben. Die S. beantragte mit Schreiben vom 29.11.2017, dem Schuldner A. die Restschuldbefreiung zu versagen, §§ 297a, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wobei sie zur Begründung ausführte,
sie habe aus dem Jahr 2010 offene Steuerforderungen in Höhe von € 2.400,00 und auf ihren Antrag habe der Schuldner in 2015 die Vermögensauskunft nach § 802s ZPO abgegeben. Er habe die Benennung
der S. als beteiligte des Insolvenzverfahren vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig verschwiegen, wobei sie erst in 2017 von dem Insolvenzverfahren erfahren habe.
Der Antrag der Gläubigerin wurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen, ebenso wie die dagegen von ihr erhobene Beschwerde vom Beschwerdegericht. Auch auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin half
dem der BGH nicht ab.
Der BGH folgte der Ansicht der Vorgerichte, dass den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach §
290 Abs. 1 InsO vorliegt, nur Insolvenzgläubiger beantragen könnten, die durch rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt sind.
Das Gesetz stelle nah dem Wortlaut der seit 01.07.2014 geltenden Gesetzesänderung, mit der die Rechte der Gläubiger gestärkt werden sollten, Fassung des § 297a InsO darauf ab, dass es sich
um einen Insolvenzgläubiger handele, wobei der Begriff des Insolvenzgläubigers nicht die Anmeldung der Forderung zur Tabelle voraussetze, sondern lediglich, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestünde (§ 38 InsO). Die Gesetzessänderung habe bewirkt, dass der Versagungsantrag auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden
könne, aber auch dann nach dem Schlusstermin, wenn sich erst nach diesem herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen habe. Nach der Neuregelung des § 290 Abs. 1 InsO
seien aber nur Gläubiger antragsberechtigt, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet hätten. Nach der Gesetzesbegründung soll die Grundnorm des § 290 Abs. 1 InsO auch für die weiteren
Versagungs- und Widerrufsnormen der §§ 296, 297, 297a und 303 InsO gelten. Diese Entstehungsgeschichte, die auf der bisherigen Rechtsprechung zur alten Gesetzesfassung basiere, müsste
beachtet werden (entgegen AG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2017 - 68g IK 757/15 -).
Insolvenzgläubiger, die wie die S. nicht in dem vom Schuldner errichteten und eingereichten Insolvenzverzeichnis aufgelistet seien, seien allerdings nicht schutzlos. Sie könnten durch öffentliche
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses Kenntnis erlangen. Erführen sie von dem Insolvenzverfahren erst zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich sei, könnten
sie versuchen, einen anderen Gläubiger, dessen Forderung rechtzeitig angemeldet wurde, dazu zu bewegen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Gelinge dies nicht, bliebe ihnen die
Möglichkeit bei Vorliegend er Voraussetzungen den Schuldner auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. auch OLG
Saarbrücken, Beschluss vom ß7.05.2015 - 4 W 9/15 -; BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 16/08 -); die Leistungsklage kann nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens erhoben werden (OLG
Saarbrücken aaO.).
Aus den Gründen:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen des A. (fortan: Schuldner) wurde auf Eigenantrag vom 9. Juni 2015 am 16. Juli 2015 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Der
Schuldner beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. In dem eingereichten Gläubigerverzeichnis führte er die S. (im
Folgenden: Beteiligte) nicht als Gläubigerin auf. Diese meldete auch keine Forderung zur Insolvenztabelle an. Nach Durchführung des Schlusstermins am 8. Juni 2016 wurde das Insolvenzverfahren am
12. Juli 2016 aufgehoben. Mit Schreiben vom 29. November 2017 beantragte die Beteiligte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 297a, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu
versagen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe gegen den Schuldner offene Steuerforderungen aus dem Jahr 2010 in Höhe von rund 2.400 € einschließlich der bisher angefallenen Säumniszuschläge.
Von diesen Forderungen habe der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst. Er habe auf Antrag der Beteiligten am 20. Mai 2015 die Vermögensauskunft nach § 802c
ZPO abgegeben. Im Insolvenzverfahren habe er die Beteiligte als Gläubigerin vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig verschwiegen. Sie - die Beteiligte - habe vom Insolvenzverfahren erst
im Juni 2017 erfahren.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Beteiligte ihren Versagungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beteiligte sei nicht berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu stellen. Antragsberechtigt
seien nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hätten.
2. Diese Ansicht trifft zu. Den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund
nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
a) Die Vorschrift des § 297a InsO ist durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2379) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Sie ist hier anwendbar, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist (Art. 103h
Satz 1 EGInsO). Nach dem Wortlaut der Norm kann der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur von einem Insolvenzgläubiger gestellt werden. Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen
Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Anmeldung des Anspruchs zur Insolvenztabelle
setzt der Begriff des Insolvenzgläubigers grundsätzlich nicht voraus.
b) Bevor das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft trat, konnte die Restschuldbefreiung unter den Voraussetzungen
des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO versagt werden, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt wurde (§ 290 Abs. 1 InsO). Nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 7 mwN) stand dieses Antragsrecht nur Insolvenzgläubigern zu, die ihre
Forderung im Verfahren angemeldet hatten und sich dadurch am Insolvenzverfahren beteiligten. Entsprechendes galt für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen
Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nach §§ 296, 297 InsO und für Anträge auf Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO; das im Gesetz vorgesehene
Antragsrecht der Insolvenzgläubiger wurde auch hier auf Gläubiger beschränkt, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hatten (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB
16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2 mwN; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9).
c) Durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 wurden die Gläubigerrechte insoweit gestärkt, als Versagungsanträge nun auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden können (§ 290 Abs. 1 und 2
InsO nF) und - wenn sich erst nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, - auch noch nach diesem Zeitpunkt
(§ 297a InsO). Antragsberechtigt sind nach der Neuregelung in § 290 Abs. 1 InsO Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben. Damit soll nach der Begründung
des Gesetzentwurfs die Rechtsprechung nachgezeichnet werden, die nur diesen Insolvenzgläubigern ein Antragsrecht zubilligt (BT-Drucks. 17/11268, S. 26). Von einer entsprechenden Ergänzung
wurde bei den weiteren bereits bestehenden Versagungs- und Widerrufsnormen (§§ 296, 297, 303 InsO) ebenso abgesehen wie bei der Neuregelung in § 297a InsO. In der
Begründung des Gesetzentwurfs wird jedoch ausgeführt, die Einschränkung des Antragsrechts auf Insolvenzgläubiger, die Forderungen im Verfahren angemeldet haben, gelte ohne ausdrückliche Regelung
über die Grundnorm des § 290 InsO hinaus auch für die anderen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (BT-Drucks. 17/11268, aaO).
d) Im Blick auf diese Entstehungsgeschichte wird im Schrifttum nahezu einhellig vertreten, dass ein Versagungsantrag nach § 297a InsO nur von Insolvenzgläubigern gestellt werden
kann, die eine Forderung angemeldet haben (Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 975 f; ders., NZI 2013, 721, 722; ders. in FK-InsO, 9. Aufl., § 297a Rn. 16;
MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 297a Rn. 14; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 5 f; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 297a Rn. 5; Schmidt/Henning, InsO, 19.
Aufl., § 297a Rn. 2; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 297a Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 297a Rn. 4; AGR/Weinland, InsO, 3. Aufl., § 297a Rn. 2; Wenzel in
Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 297a Rn. 2; BK-InsO/Ley, 2014, § 297a Rn. 2; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 297a Rn. 2; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 2. Aufl., Rn. 876;
Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, § 297a InsO Rn. 4; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547, 550; Laroche/Siebert, NZI 2014, 541, 544 f; Jenal/Schüssler, KSI 2014, 16,
17 f; nicht eindeutig a.A., aber von der Rechtsbeschwerde als Gegenmeinung bezeichnet: Nerlich/Römermann, InsO, 2015, § 297a Rn. 4; Braun/Pehl, InsO, 8. Aufl., § 297a Rn. 1 und 4).
e) Die Rechtsbeschwerde tritt dem unter Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 68g IK 757/15, juris) entgegen. Sie meint, die
Rechtsprechung, die der Gesetzgeber nach seinem erklärten Willen habe umsetzen wollen, verlange nicht die Auslegung, dass nur solche Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag
nach § 297a InsO stellen könnten, die eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Grundlage dieser Rechtsprechung sei gewesen, dass nach alter Rechtslage der
Schlusstermin für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO eine Zäsur gebildet habe und dass bis zu diesem Zeitpunkt auch Forderungsanmeldungen möglich gewesen
seien. Wenn die Berechtigung, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, an eine Forderungsanmeldung geknüpft worden sei, sei dies letztlich nur ein Reflex auf die Zäsur des
Schlusstermins gewesen. Durch die Neuregelung in § 297a InsO sei diese strikte Zäsurwirkung aufgehoben worden. Der Versagungsantrag könne nun noch zu einer Zeit gestellt werden, da
eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich sei. Es sei unter Wertungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, in diesem Zeitraum einem Tabellengläubiger mehr Rechte einzuräumen als einem Gläubiger,
der eine unterlassene Forderungsanmeldung nun nicht mehr nachholen könne.
f) Diese Einwände greifen nicht durch. Ausschlaggebend dafür, dass nach altem Recht nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatten, als berechtigt angesehen wurden, die
Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, war nicht die Zäsurwirkung des Schlusstermins. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein Versagungsantrag als Verfahrensrecht denjenigen
Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch Anmeldung ihrer Forderung beteiligten (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9;
vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 290 Rn. 218; ders., NZI 2013, 721, 722; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 18). Aus diesem Grund wurden auch Versagungsanträge
nach §§ 296, 297 InsO, die nach dem Schlusstermin gestellt werden konnten, dem Erfordernis einer Forderungsanmeldung unterstellt, obschon eine solche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
möglich war (BGH, Beschluss 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2; vom 20. November 2014, aaO). Der Wille
des Gesetzgebers, auch nach neuem Recht nur Tabellengläubigern Versagungsanträge zu gestatten, korrespondiert daher sowohl mit den Aussagen als auch mit den Beweggründen der Rechtsprechung zum
früheren Recht (vgl. Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 297a Rn. 4).
g) Insolvenzgläubiger, die wie die Beteiligte in dem vom Schuldner eingereichten Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt wurden, sind damit nicht schutzlos. Kenntnis von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens können sie aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses erlangen, die als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt
(§§ 28, 30 Abs. 1, § 9 Abs. 3 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 10). Erfahren sie hiervon erst zu einem
Zeitpunkt, zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich ist, können sie versuchen, einen anderen Gläubiger, der seine Forderung rechtzeitig angemeldet hat, dazu zu bewegen, die Versagung
der Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 11). Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei
Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober
2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721,
725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .