Gesellschaftsrecht


GmbH: Angabe der effektiven  Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2016 – 9 W 10/16 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

In dem Gesellschaftsvertrag wurde zu den Gründungskosten einer 25.000-Euro GmbH aufgenommen: „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3000 Euro trägt die Gesellschaft“.  Das Registergericht hat dies beanstandet. Zu Recht, wie das OLG Celle in seinem Beschluss ausführt.

 

 

Das OLG Celle verkennt nicht, dass häufig entsprechende Formulierungen verwandt werden, wobei sich in der Regel ein Betrag von bis zu 10% des einzutragenden Kapitals ergibt (der hier auch überschritten wurde). Es verweist darauf, dass die Anforderungen bei einer GmbH strenger sein sollten als bei einer Unternehmensgesellschaft, bei der der Rechtsverkehr und damit insbesondere ein Gläubiger in Ansehung eines ohnehin nicht nennenswerten Stammkapitals ohnehin kein Vertrauen setzen könne. Die Benennung eines Betrages wie hier, der zu einer grundsätzlich zulässigen Vorbelastung der Gesellschaft führe, müsse so erfolgen, dass nicht Missbräuche möglich sind. Das erfordere die konkrete Benennung der Kosten.

 

Anmerkung: Zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich bei der Gründung einer GmbH die Kosten der notariellen Beurkundung nebst Unterschriftbeglaubigungen und der Eintragung im Handelsregister bekannt sind, da sie sich aus den Gebühren- bzw. Kostenordnungen ergeben. Was ist allerdings wenn, wenn es  - wie hier -  zu Zwischenverfügungen kommt und dagegen Rechtsmittel eingelegt werden ? Wenn diese Rechtsmittel erfolgreich sind, fallen zwar keine Gerichtskosten an; der Rechtsmittelführer hat allerdings die eigenen Kosten zu tragen. Diese sind im Voraus nicht absehbar. Sie verbleiben nach dieser Entscheidung bei den Gesellschaftern. Diese werden sich also überlegen müssen, ob sie Beanstandungen ohne weiteres beheben, um eventuell nach Eintragung auf Kosten der Gesellschaft anderes durchzusetzen. Damit wäre das Vorbelastungsverbot, welches hier als tragendes Argument vom OLG Celle benannt wird, letztlich umgangen. 

 

Aus den Gründen:

Tenor

Die sofortige Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 28. Januar 2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Walsrode vom 15. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 €; § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt ihre Eintragung als GmbH ins Handelsregister. Das Registergericht hatte zunächst Bedenken gegen die ursprüngliche Fassung von § 6 der Satzung geäußert, der lautete:

„Die Kosten der Gründung der Gesellschaft trägt die Gesellschaft“.

Daraufhin änderte die Gesellschafterin § 6 der Satzung unter dem 11. Januar 2016 in:

„Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft“.

Unter dem 15. Januar 2016 erließ das Registergericht die angefochtene Zwischenverfügung, mit der es die gewählte Formulierung für unzureichend erachtete; das Registergericht meint, in der Satzung müsse eine namentliche Nennung der Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen solle, erfolgen (Bl. 15). Es nahm dabei auf seinen Hinweis vom 21. Dezember 2015 (Bl. 3) Bezug, in welchem es unter Anführung zutreffender Fundstellen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführte, die erstattungsfähigen Kosten müssten namentlich und abschließend benannt werden, wobei der dafür erforderliche Gesamtbetrag geschätzt werden dürfe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft, die meint, die Entscheidung BGHZ 107, 1, 5 f. sei unzutreffend; zudem verträten namhafte Persönlichkeiten aus der juristischen Diskussion und das Deutsche Notarinstitut, dass es einer Nennung der zu tragenden Kosten nicht (mehr) bedürfe. Dem Gläubigerschutz sei mit der Angabe der schlimmstenfalls zu tragenden Obergrenze hinreichend Rechnung getragen.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (GA 32).

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Verfügungen des Registergerichts vom 21. Dezember 2015 sowie vom 8. und 15. Januar 2016 und die Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2016 - jeweils mit den zugehörigen Anlagen - Bezug genommen.

 

II.

Die Beschwerde ist statthaft und auch in zulässiger Weise eingelegt. Sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

Inwieweit bei der Gründung einer GmbH die Gründungskosten auf die Gesellschaft abgewälzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt.

Die Ausführungen des Rechtspflegers, mit denen er den vorliegenden Eintragungsantrag zurückgewiesen hat, sind frei von rechtlichen und tatsächlichen Fehlern und können, solange der Bundesgerichtshof von den zitierten Entscheidungen, die Vorgaben enthalten, nicht abweicht, auch nicht widerlegt werden. Die Position des Rechtspflegers hat zudem noch Bestärkung gefunden durch die veröffentlichte Entscheidung des OLG Zweibrücken zu 3 W 28/13, auch wenn es sich bei den dortigen Ausführungen nicht um tragende Erwägungen handelt.

Dennoch ist hier bekannt, dass vielfach von anderen Registergerichten aufgrund von Anträgen - gestaltet wie im Streitfall - Eintragungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgenommen werden; solche Eintragungsverfahren gelangen dann mangels einer Beschwer bei einem der Beteiligten nicht zum Oberlandesgericht. Derartige Handhabungen führen dann zu Irritationen bei den Beteiligten (insb. Notaren) wenn - wie im Streitfall - ein Registergericht, bei dem der Notar nicht ständig zu tun hat, überraschend streng verfährt. Für eine weniger strenge Handhabung, die eine Formulierung wie im Streitfall gewählt als eine Eintragung nicht hindernd ansehen würde, spricht nicht zuletzt, dass die Gründung einer Unternehmergesellschaft mittels Musterprotokolls die Tragung namentlich nicht, nicht einmal der Art nach, genannter Gründungskosten gestattet.

Auch der Senat hat gelegentlich - ebenfalls in die konkrete Entscheidung nicht tragenden Erwägungen - diese Frage der genauen Anforderungen bereits offen gelassen (9 W 124/14 v. 22.10.2014, NZG 2014, 1383 f., juris-Rdnr. 20; in der vom Registergericht beigefügten Entscheidung 9 W 146/13 hat der Senat die Nennung der Gründungskosten zumindest der Art nach für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, ebenso 9 W 39/13; in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 9 W 4/14 hat der Senat es für ausreichend gehalten, dass die Gesellschaft lt. Satzung „die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung“ bis zur Höhe von 2.500 € tragen sollte). Weiter zeigt die im Streitfall gewählte Formulierung, dass die Eintragungspraxis auch dahin geht, die 10 %-Grenze, die sich in der Rechtspraxis als Obergrenze der Gründungskosten weitgehend durchgesetzt hat, nach Möglichkeit nach oben hin auszudehnen, denn im Streitfall sollen trotz eines nur 25.000 € betragenden Stammkapitals bis zu 3.000 € Gründungskosten abgewälzt werden.

Für die Bestätigung der strengen Sicht des Registergerichts im Streitfall gibt letztlich den Ausschlag, dass die Anforderungen an eine GmbH doch noch strenger sein sollten als an eine Unternehmergesellschaft, auf deren Bestands- und Wirtschaftskraft der Rechtsverkehr, insbesondere ihre Gläubiger, mangels nennenswerten Stammkapitals ohnehin kein Vertrauen setzen können. Hinzu kommt, dass sich für die konkrete Nennung der einzelnen auf die jeweilige Gesellschaft abgewälzten Gründungskosten als erlaubte Vorbelastung anführen lässt, dass der Verzicht auf ihre Nennung Missbräuchen Tür und Tor öffnet. Einen solchen Missbrauch sähe der Senat beispielsweise darin, dass sogar vertreten wird, aus dem Haftkapital, mit dessen Bereitstellung gerade die Möglichkeit der Teilnahme am Rechtsverkehr unter Beschränkung der Haftung erkauft wird, könne ein „Gründerlohn für die Gesellschafter“ auf die Gesellschaft überwälzt werden; vgl. zum Meinungsstand auch mit Fundstelle zu dieser Extremposition Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 19.

 

III.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 84 FamFG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der von Registergericht und Beschwerdeführer dargestellten bzw. in Bezug genommenen gänzlich uneinheitlichen Beurteilung der Rechtslage.