Prozessrecht


Einzelne weitere  Entscheidungen siehe auch Leiste links unter "Prozessrecht". In der Liste unten sind nicht alle Entscheidungen enthalten.

Zu Kostenfragen siehe auch unter "Kostenrecht".

 


  1. Abgrenzung allgemeiner Familiensache von sonstiger Zivilsache
  2. Akteneinsichtsgesuch des Nebenintervenienten und Zweifel an Zulässigkeit des Beitritts

  3. Anerkenntnis: Vorbehalt bei Vorschlag zur möglichen Beseitigung eines gerügten Mietmangels 
  4. Anerkenntnis, § 93 ZPO: Kostenverteilung bei Streit über Zugang vorgerichtlicher E-Mail-Regulierungsaufforderung

  5. Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung einer solchen ist unzulässig

  6. Anschlussberufung: Unselbständigen Anschlussberufung: Kostenrisiko bei Beschluss nach § 522 ZPO
  7. Arzthaftungsprozess: Keine Nachlässigkeit gem. § 531 ZPO bei neuen Vortrag zur kausalen Fehlbehandlung im Berufungsverfahren

  8. Außergerichtliches Anerkenntnis als Titelersatz und Rechtsschutzinteresse an gerichtlicher Feststellung

  9. Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO und Zeitpunkt der Fortsetzung

  10. Bauteilöffnung: Weisungsrecht des Gerichts nach § 404a ZPO und fehlende eigene Bereitschaft des Beweisführers 

  11. beA: Fristwahrung - Zur elektronischen Signatur, wenn Verfasser und Absender verschiedene Personen sind
  12. beA: Keine Verjährungshemmung bei fehlender Signatur der Klageschrift eines Einzelanwalts 

  13. beA: Versendung in das EGVP des unzuständigen Gerichts und Wiedereinsetzung

  14. Befangenheit: Besorgnis der Befangenheit  aller Handelsrichter eines Gerichts und neue Gerichtstandsbestimmung ?
  15. Befangenheit: Fehlende Offenbarung des Sachverständigen einer beruflichen Nähe

  16. Befangenheit: Frühere Tätigkeit des Richters in einer Anwaltskanzlei

  17. Befangenheit: Misstrauen gegen den Sachverständigen bei Ausweitung des Streitgegenstandes 

  18. Befangenheit: Nichterlass eines Versäumnisurteils nach Ablauf der Notfrist und Hinweis

  19. Befangenheit: Verwertung des Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen 

  20. Befangenheitsantrag: Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters (§ 42 Abs. 3 ZPO) im Einzelfall nicht notwendig

  21. Berufung: Was muss (nicht) vorgetragen werden ?

  22. Beschwer des Beklagten bei Grundurteil über Schmerzensgeldanspruch für Berufungsverfahren

  23. Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidung und zugelassene Rechtsbeschwerde

  24. Beweis des ersten Anscheins für Zugang eines Einwurf-Einschreibens

  25. Divergenz: Begründung bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

  26. Einstweilige Untersagung des Prozessfortgangs wegen Versagung der PKH durch BVerfG

  27. Einstweilige Verfügung: Der Gegner muss grundsätzlich die Möglichkeit zur Äußerung vor einer Entscheidung haben

  28. Einstweilige Verfügung: Dringlichkeitsvermutung bei Urheberrechtsverletzung ?

  29. Einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO: Dringlichkeit und Meinungsäußerung/Schmähkritik

  30. Feststellung des Schadensersatzanspruchs für künftige Schäden auch ohne Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ? 

  31. Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG und Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

  32. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand des § 29a ZPO für lediglich aus dem Mietvertrag verpflichtete Dritte
  33. Gerichtsstand: Gesellschaft mit lediglich statuarischen Sitz in einer Gemeinde mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

  34. Gerichtsstandbestimmung (§ 38 ZPO) mit WEG ist mangels Kaufmannseigenschaft unzulässig

  35. Gutachtenerstattung (mündlich) durch Sachverständigen und Selbstprotokollierung

  36. Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO und Erheblichkeit der Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung 

  37. Keine Prozessvertretung des Versicherungsnehmers durch Haftpflichtversicherung zulässig

  38. Nebenintervention und widersprüchliche Angaben der (anwaltlich nicht vertretenen) Partei

  39. Negative Feststellungsklage gegen Versicherungsnehmer bei Zahlung durch Haftpflichtversicherer und Rückforderungsvorbehalt durch diesen

  40. Notanwalt: Darlegungs- und Beweislast der antragstellenden Partei 

  41. Prozesskostenhilfe: Zahlungspflicht bei auf Staatskasse übergegangenen Ansprüchen, § 59 RVG

  42. Parteibezeichnung in Berufungsschrift und fehlende Vollständigkeit beklagter Streitgenossen

  43. Prozesskostenhilfeantrag  ohne Belege gestellt – und Konsequenz der  Abweisung ohne Hinweis
  44. Rechtliches Gehör: Fehlende Auseinandersetzung mit eingeführten Privatgutachten

  45. Rechtliches Gehör: Nichteinholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens
  46. Rechtliches Gehör: Nichtvernehmung des (geladenen) Zeugen 

  47. Rechtliches Gehör: Rechtzeitiger Hinweis auf vom Erstgericht abweichende Auffassung durch Berufungsgericht

  48. Rechtliches Gehör: Überspannte Anforderungen an Bestreiten mit Nichtwissen
  49. Rechtliches Gehör: Urteilsgrundlage gerichtsbekannte Umstände und Vorprozesse

  50. Rechtliches Gehör: Verletzung bei eigener Bewertung einer Verletzungsfolge entgegen Arztschreiben

  51. Rechtliches Gehör: Wann muss Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht zwingend berücksichtigt werden ?

  52. Rechtsbeschwerde gegen Berufung verwerfenden Beschluss wegen Nichterreichens der Beschwer

  53. Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG): Zulassung nach Anhörungsrüge nicht bindend 

  54. Rechtskrafterstreckung bei klageabweisenden Urteil gegen Kfz-Haftpflichtversicherer 

  55. Sachverständigengutachten zur Gleichwertigkeit der Ersatzräume ist Tatsachenfrage

  56. Sachverständiger: Beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen nicht direkt zu bestellten Fachgebiet

  57. Schlichtungsverfahren bei Klage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  58. Schlichtungsverfahren: Wiederholung bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite ?

  59. Selbständiges Beweisverfahren – Gegenantrag: Durchführbarkeit und/oder Verzögerung ?

  60. Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung, Antragsablehnung, Verzögerung

  61. Selbständiges Beweisverfahren zur Unfallverursachung und erforderliche Zeugenvernehmung/Parteianhörung

  62. Selbständiges Beweisverfahren und Unzulässigkeit wegen Schiedsgutachterabrede 

  63. Überraschungsentscheidung bei Aufnahme neuen (entscheidenden) Gesichtspunkt erst im Urteil

  64. Übersetzung eines Verfügungsantrages gegen ein ausländisches Social-Media-Unternehmen ?

  65. Umgangsrechtsverfahren: Was tun, wenn betreuender Elternteil Kind nicht bringt ?

  66. Unzulässigkeit der gemeinsamen Vertretung als abberufener Geschäftsführer von sich und der Gesellschaft

  67. Urteilsentwurf statt Originalurteil zugestellt und Rechtsmittel

  68. Vergleich: Anfechtung wegen fehlerhaften Gutachten

  69. Vergleich: Fehlerhafter Vergleichsvorschlag und Übernahme im Vergleichsbeschluss

  70. Verstoß gegen gesetzlichen Richter oder faires Verfahren bei fehlenden „Nahblick“ auf Richterbank ?

  71. Videoaufzeichnung (Wildkamera) zur Feststellung des Schädigers eines Fahrzeugs

  72. Videoverhandlung: Präsenter Beteiligter sieht Video und Richterbank nicht zeitgleich (Art. 103 GG) 

  73. Vorgerichtliche Anwaltskosten als Haupt- und Nebenforderung ?

  74. Wann kann die Berufung wegen fehlender Berufungsanträge zurückgewiesen werden ?

  75. WEG: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und Voraussetzung für Wiedereinsetzung

  76. Zeugenentschädigung: Verminderter Anspruch bei Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort

  77. Zeugnisverweigerungsrecht: Zur Beschwerde, wenn dem nicht aus allen benannten Gründen stattgegeben wird

  78. Zurückbehaltungsrecht, unwirksame Aufrechnung, unstreitige Klageforderung und Zug um Zug Verurteilung, § 387 BGB

  79. Zuständigkeit bei Streit, ob Wohn- oder Gewerberaum

  80. Zuständigkeit und Verweisung: Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht bei Klage gegen Arbeitnehmer und Dritte als Gesamtschuldner
  81. Zustellung: Ersatzzustellung unter c/o-Anschrift und deren Wirksamkeit

  82. Zustellung: Fehlende oder fehlerhafte Datumsangabe auf Zustellumschlag

  83. Zustellung: fehlende Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses und teilweise Unleserlichkeit des Zustellungsdatum auf Briefumschlag

  84. Zustellung: Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung


weitere Entscheidungen (sowie in der Spalte links unter "Prozessrecht")

Streithelfer: Kosten im Hauptsacheverfahren als Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren

 

Wird von einem Antragsgegner nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens ein Antrag gestellt, dem Antragsteller eine Frist zu Klageerhebung zu stellen, und wird die Klage nicht aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses erhoben, so kann der Antragsgegner beantragen, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, § 494a Abs. 1 ZPO.

 

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens.

 

Erhebt der Antragssteller Klage gegen Dritte (hier: die weiteren Antragsgegner) und tritt der Antragsgegner, der den Antrag nach § 494a ZPO stellte, dem Verfahren auf Seiten der jetzigen beklagten weiteren Antragsgegner als Streithelfer bei, begründet eine (auch nur teilweise) Kostenentscheidung zu Lasten der beklagten Antragsgegner (und nach § 101 ZPO insoweit auch zu Lasten des Streithelfers) keinen (teilweisen, an der Quote im Urteil orientierten) Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen den als Streithelfer beigetretenen ehemaligen Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens. Eine Verrechnung einer nach einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren erfolgten Zahlung kann nicht erfolgen; der Streithelfer hat, insoweit nach § 101 ZPO eine Kostenquote im Urteil zu seinen Gunsten festgelegt wurde, einen ungeschmälerten Anspruch darauf.

 

Es kann auf sich beruhen, ob es sich bei der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nur um eine vorläufige Kostenentscheidung handelt.

 

 

ausführliche Darlegung und Urteil siehe BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 67/23 - auf > Kostenrecht

 

Räumungsklage: Beweislast bei ordentlicher Kündigung für eine Befristung des Mietverhältnisses

 

Ein nicht mietvertraglich befristetes Mietverhältnis kann vom Vermieter jederzeit ordentlich, d.h. mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, sollte nicht eine andere Frist vereinbart sein. Der Mieter, der sich zur Abwehr der Kündigung und des darauf gestützten Räumungsverlangens auf eine Befristung des Mietverhältnisses beruft, muss diese Befristung darlegen und beweisen.

 

Liegen zwei Mitverträge gleichen Datums vor, wobei der die Befristung enthaltene Mietvertrag nur in Kopie vom Mieter vorgelegt wird, kann der Mieter den Beweis der Befristung nicht dadurch führen, dass er sich zum Bewies des vom Vermieter als Original vorgelegten, eine Befristung nicht enthaltenen Mietvertrages nicht erfolgreich auf eine Fälschung berufen. Einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Fälschung muss das Gericht nicht nachgehen, da auch bei unterstellter Fälschung sich nicht ergeben würde, dass ein Mietvertrag mit einer Befristung existiert.   

 

Die Berufung des Klägers auf Zeugen, dass die Kopie einem Original entspricht, ist unbeachtlich, wenn die Zeugen nach seiner eigenen Angabe den Inhalt dieses Originals nicht gelesen haben.

 

 

ausführliche Darlegung und Urteil siehe zu  OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - 5 U 255/23 - auf > Mietrecht

Rechtliches Gehör nach Richterwechsel: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (auch im Rahmen des § 495a ZPO)

Nach einem Richterwechsel muss zwingend die mündliche Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wiedereröffnet werden.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18 -


Gesetzlicher Richter: Verstoß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Verstoß gegen den gesetzlichen Richter bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter.

 

 

BGH, Beschluss vom 18,12,2018 - VI ZB  2/18 -


Darlegungs- und Beweislast zur Wohnfläche bei einer Mieterhöhung und die (vergebliche) Hoffnung auf eine vom Gericht veranlasste gutachterliche Prüfung

Kein Ermessensfehler unterlassener Einholung eines Gutachtens gem. § 141 ZPO bei vorherigen Hinweis auf die Erforderlichkeit und Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages durch die betroffene Partei.

 

 

BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17 -


Beweismaß: Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität nach §§ 286 und 287 ZPO bei Körperschäden aus demselben Schadensereignis

Zur Unterscheidung der Beweismaßstäbe für die haftungsbegründende (§ 286 ZPO) und haftungsausfüllende (§ 287 ZPO) Kausalität bei Körperschäden.

 

 

BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17 -

Befangenheit des Richters: Drohkulisse zum Zwecke des Erreichens einer Klagerücknahme

Das Aufbauen einer Drohkulisse durch den Richter gegenüber einer Partei rechtfertigt die Annahme seiner Befangenheit, § 42 ZPO, erfolgt dies, um ein prozessuales Einlenken dieser Partei zu erreichen.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2019 - 20 W 1/19 -

Unterlassen der beantragten Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Zur Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung des Antrages auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu seinem (evtl. im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren eingeholten) schriftlichen Gutachten und Notwendigkeit zur Nachholung der Anhörung im Berufungsverfahren bzw. Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung im Revisionsverfahren.

 

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - VII ZR 303/16 -


Keine Klagezustellung bei fehlender Identifizierbarkeit der Beklagtenpartei

Zur Bezeichnung einer beklagten Partei in einer Klage zwecks Identifizierung und Zustellung; Voraussetzungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 -


Doppelte Rechtshängigkeit: Wirkung einer ausländischen Rechtshängigkeit vor einem Gericht in der EU auf eine Klageerhebung  in Deutschland

Die Rechtshändigkeit einer in einem anderen Staat (der EU) erhobenen Klage bewirkt bei nachfolgender Klageerhebung mit gleichem Prozessgegenstand eine doppelte Rechtshängigkeit. Dies zwingt das deutsche Gericht zur Aussatzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit vor dem zunächst im Ausland angerufenen Gericht.  Wird dort die internationale Zuständigkeit rechtskräftig festgestellt, liegt kein Fall der Hauptsacheerledigung vor, sondern ist die Unzuständigkeit festzustellen und sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Die zwingende Aussetzung des zweiten Verfahrens nach Art. 29 EuGVVO soll verhindern, dass ein möglicher Anspruch verjährt, sollte sich das ausländische Gericht rechtskräftig für international unzuständig befinden.

 

 

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 83/17 -


Rechtliches Gehör: Nichteinholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens

Will das Gericht ein angebotenes Sachverständigengutachten aus eigener Sachkunde (hier: kieferchirugische Behandlung) nicht einholen, muss es die Partei darauf hinweisen und zudem (im Urteil) die eigene Sachkunde darstellen. Ein Unterlassen stellt sich als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar.

 

Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für nachträglich nicht mehr möglich, muss es die Gründe dafür im Urteil darlegen.

 

 

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17 -


Rechtliches Gehör: Gerichtlicher Hinweis und Schriftsatzfrist oder Vertagung

Das Gericht ist zu einem rechtzeitigen Hinweis verpflichtet, hält es Vortrag für unsubstantiiert oder eine Partei als beweisfällig, § 139 Abs. 4 ZPO. Wenn das Gericht in diesem Fall nicht ins schriftliche Verfahren überleitet, hat es auf Antrag der betroffenen Partei Schriftsatznachlass zu gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wird Schriftsatznachlass nicht beantragt, so ist jedenfalls vom Gericht die mündliche Verhandlung zu vertagen, um so der betroffenen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Wird dies unterlassen, liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG vor.

Liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs in der 1. Instanz vor, darf ein darauf bezogener neuer Vortrag der betroffenen Partei nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da ansonsten  ebenfalls gegen Art. 103 GG verstoßen würde.

 

 

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17 -


Zur (verneinten) Umdeutung einer Verteidigungsanzeige in einen Einspruch

Eine (verspätete) Verteidigungsanzeige gegen eine Klage, die nach Erlass des Versäumnisurteils erfolgt aber vor dessen Zustellung, ist nicht in einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil umzudeuten. Erfolgt nach Zustellung des Versäumnisurteils nicht innerhalb der Notfrist des § 399 Abs. 1 ZPO ein gesonderter Einspruch, sondern verspätet, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Streitig ist, ob dies auch dann gilt, wenn zusammen mit der Verteidigungsanzeige eine Klageerwiderung erfolgt (verneinend OLG Braunschweig vom 09.05.1994 - 2 WF 37/04 -, bejahend OLG Köln vom 27.04.2001 - 10 WF 41/01 -).

 

 

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.01.2018 - 5 U 65/17 -


Übergang von Beklagten zur Nebenintervention nach Streitverkündung und Rechtsmittel des Streithelfers

Nach Beendigung der Parteistellung (z.B. durch Nichtverbescheidung in einem Urteil und Ablauf der Frist zur Urteilsergänzung) kann der Kläger gegen den ehemaligen Mitbeklagten den Streit verkünden. Der ehemalige Beklagte kann in diesem Fall dem Rechtsstreit auf Seiten  des Klägers beitreten. Er ist auch berechtigt, gegen ein die unterstützte Partei beschwerendes Urteil Rechtsmittel einzulegen (einschl. einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision), wobei sich die für die Zulässigkeit zu prüfende Beschwer nach der Beschwer der unterstützten Partei und nicht des Streithelfers richtet. Unterlässt es das Landesarbeitsgericht, den Streithelfer zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden, so liegt als besondere Ausprägung der Versagung rechtlichen Gehörs ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 547 Nr. 4 ZPO)

 

 

BAG, Beschluss vom 26.05.2018 - 8 AZN 974/17 –


(Keine) Wahlweise Hauptsacheerledigungserklärung oder materielle Schadensersatz-/Kostenerstattungsklage ?

Bei einer Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit hat der Kläger keine Wahl, ob er die Hauptsache für erledigt erklärt (mit der Folge, dass bei Anschließung des Beklagten im Rahmen einer summarischen Prüfung über die Kosten nach § 91a ZPO im Beschlussweg zu entscheiden ist) oder eine Klageänderung auf Feststellung der Kostentragung durch den Beklagten vornimmt. Er ist nach § 91a ZPO auf die Möglichkeit der Hauptsacheerledigungserklärung beschränkt.

 

Aus der Entscheidung des BGH vom 18.04.2013 - III ZR 156/12 - zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (das erledigende Ereignis tritt vor Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ein) ergibt sich nichts anderes, da dies nur den Spezialfall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft und der BGH zudem auch nicht entschieden hat, dass eine Klageänderung im laufenden Verfahren möglich ist.

 

 

KG, Beschluss vom 26.02.2018 - 8 W 2/18 -


Anhörung der beweisbelasteten Partei und Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO

Der Tatrichter kann seine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nur aus dem Vortrag einer (auch beweisbelasteten) Partei zu deren Gunsten ableiten, auch wenn dieser im Widerspruch zu Angaben eines Zeugen oder der informatorisch gehörten anderen Partei steht. Will das Berufungsgericht davon abweichen, hat es zunächst die an sich beweisbelastete Partei, auf deren Angaben die Überzeugungsbildung des Gerichts basiert, nach § 141 ZPO anzuhören. Diese Anhörung hat auch zu erfolgen, wenn die aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebotene Anhörung der gegnerischen Partei aus tatsächlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17 -


Befangenheit: Unzureichende Dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters

Ein Richter kann auch dann befangen sein, wenn er seiner Verpflichtung, nach einem Befangenheitsantrag eine Dienstliche Erklärung dazu abzugeben, nicht oder nicht zureichend nachkommt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Richter zu den Tatsachen selbst nicht erklärt, sondern sich nur auf eine Bewertung zurückzieht und auch nach Aufforderung (hier durch das Beschwerdegericht) nicht ergänzt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann in diesem Fall vom Gericht darauf gestützt werden.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.2017 - 4 WF 193/17 -


Rechtliches Gehör: Die Folgen des Übergehens des Bestreitens einer Zinsforderung im Berufungsverfahren

Bei Übergehen erheblichen Vortrages im Berufungsverfahren ist unbeschadet der Frage der Zulässigkeit neuen Vortrages nach § 531 ZPO ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör anzunehmen, da sich nicht erkennen lässt, ob der Vortrag als unzulässig nach § 531 BGB angesehen wurde oder nur übersehen wurde.

 

 

BGH, Beschluss vom 03.08.2017 - VII ZR 233/13 -

Keine Aufhebung des rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses nach Erfüllung

Nach Beitreibung eines Zwangsgeldes auf Grund eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses führt die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung, die mit dem Beschluss erzwungen werden sollte, nicht zu einem Rückerstattungsanspruch.  Erfolgt die Erfüllung allerdings vor der Beitreibung, kann gegen einen noch nicht rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss sofortige Beschwerde mit der Folge der Aufhebung des Beschlusses eingelegt werden; offen bleibt, ob die Erfüllung auch dann zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses führt, wenn dieser noch nicht beigetrieben wurde, aber rechtskräftig ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17 -


Sachverständiger: Verlust des Vergütungsanspruchs bei Befangenheit

Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist verpflichtet, vor Annahme des Auftrages dem Gericht mögliche Gründe zu offenbaren, die eine Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1 S. 1 iVm. 42 Abs. 1 a.E. ZPO begründen können. Kommt er dem nicht nach, verliert er grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, wird er später wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Für den Verlust des Vergütungsanspruchs ist ausreichend, dass er lediglich fahrlässig seiner Offenbarungspflicht nicht nachkam. Es gilt eine Verschuldensvermutung, die der Sachverständige widerlegen müsste.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 W 58/17 -


Selbständiges Beweisverfahren und Berücksichtigung von Einwendungen gegen das Gutachten im nachfolgenden Hauptsacheverfahren unter Beachtung von Präklusionsvorschriften

Der BGH hat zur Frage von Einwendungen gegen ein in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtem Gutachten, die (auch) im Hauptsacheverfahren erfolgen, festgehalten:

1.       Das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren ist im Hauptsacheverfahren verwertbar.

2.       Einwendungen gegen das Gutachten, die bereits im selbständigen Beweisverfahren erhoben wurden, sind auch im Hauptsacheverfahren (einschl. darauf beruhender Vertiefungen und weiter vorgelegter Privatgutachten) zu berücksichtigen. Eine Präklusion mit dem Vorbringen scheidet aus; die Partei ist nicht veranlasst, bereits im selbständigen Beweisverfahren weitere Beweisanträge zu stellen.

3.       Es bleibt offen, ob ein Vortrag gegen ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten im Hauptsacheverfahren präkludiert ist, wenn im selbständigen Beweisverfahren die Einwände noch nicht erhoben wurden. Ein Vortrag erst im Hauptsachverfahren ist jedenfalls dann nicht präkludiert, wenn mit einer Fristsetzung zur Stellungnahme keine Belehrung über die Folgen der Nichtbeachtung der Frist erfolgt.

4.       Bei nachvollziehbaren und detaillierten Privatgutachten darf der Tatrichter nicht durch Leerformeln (das Gutachtens sei überzeugend) einem Gutachten den Vorzug geben, sondern hat sich mit den verschiedenen Darlegungen auseinanderzusetzen und auszuführen, weshalb er dem Einen, nicht dem Anderen folgt.

5.       Bleiben Zweifel zur Richtigkeit verschiedener Gutachten, so hat der Tatrichter die Beweisaufnahme (evtl. durch Einholung eines weiteren Gutachtens) fortzusetzen.

 

 

BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15 -


Sachverständigensuche durch das Gericht und § 356 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

Das Gericht muss einen geeigneten Sachverständigen suchen. Unterlässt es dies und beruht darauf das Urteil, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, Art. 103 Abs. 1 GG. Findet das Gericht keinen geeigneten Sachverständigen, kann es nach Maßgabe des § 356 ZPO von der Beweiserhebung absehen; im Urteil hat es nachvollziehbar und umfassend die Bemühungen bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen darzulegen, und zwar so, dass sich aus ihnen der Schluss rechtfertigt, dass der Beweis nicht durch einen Sachverständigen geführt werden kann. Im Verfahren auf Nichtzulassung der Revision ist vom Beschwerdeführer nicht notwendig ein Sachverständiger zu benennen, da ihm auch als beweisbelastete Partei nicht eine Benennungspflicht obliegt.

 

 

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZR 149/15 -


Grenzen der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

Eine Zurückverweisung des Rechtstreits vom Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darf nicht erfolgen, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nur möglich ist. Ist ein weitergehender Sachvortrag der Parteien nach erfolgten, vom erstinstanzlichen Gericht unterlassenen Hinweisen (Verfahrensfehler) erforderlich, sind diese Hinweise vom Berufungsgericht zu erteilen und darf erst nach erfolgter Stellungnahme der Parteien unter Berücksichtigung dieses weiteren Sachvortrages entschieden werden, ob eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist, die eine Zurückverweisung unter Beachtung der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Zurückverweisungen rechtfertigt.

 

 

BGH, Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR 154/15 -


Unzulässiges Rechtsmittel des Streithelfers nach Rücknahme des Rechtsmittels durch die unterstütze Partei  (mit Anmerkung zur Konsequenz)

BGH, Beschluss vom 11.04.2017 – VI ZR 636/15 -

Nach Rücknahme des Rechtsmittels durch die unterstützte Partei ist das eigenständige Rechtsmittel des Streithelfers als unzulässig zu verwerfen, § 67 ZPO.

Anmerkung: Der Streithelfer kann in einem späteren Verfahren gegen die unterstützte Partei fehlerhafte Prozessführung wegen der von ihm nicht gewollten Rücknahme rügen und damit die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Urteils angreifen, § 68 ZPO.

 

 

BGH, Beschluss vom 11.04.2017 – VI ZR 636/15 -


Ordnungsgeld nicht gegen gesetzlichen Vertreter der Partei bei Nichterscheinen zur Verhandlung in Zivilsachen trotz Ladung

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - BLw 3/16 -

Wird eine Partei, bei der es sich um eine juristische Person handelt (z.B. GmbH) zu einem Verhandlungstermin in einem Zivilrechtsstreit geladen, ist deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Erscheint dieser zu dem Termin nicht (und entsendet er auch keinen Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO), darf allerdings das Ordnungsgeld nicht gegen ihn festgesetzt werden, sondern ist zwingend gegen die juristische Person selbst festzusetzen, die bei ihrem gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens Regress nehmen kann.

 

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - BLw 3/16 -

 


Zur Wirksamkeit der Unterschrift bei Abweichung derselben von der maschinenschriftlichen Angabe

Die Diskrepanz zwischen der Person des Anwalts, der maschinenschriftlich als Verfasser ausgegeben wird, von der Person des Anwalts, der tatsächlich unterschreibt, hindert nicht die Annahme der formgerechten Unterschrift einer Rechtsmittelschrift.

 

 

BGH, Beschluss vom 29.03.2017  - XII ZB 567/16 -


Die (prozessual) zulässige Unterschrift

Eine Unterschrift auf einem (auch bestimmenden und der Fristwahrung dienenden) Schriftsatz muss nicht lesbar sein. Es muss sich lediglich ergeben, dass die Identität des Unterzeichners ausreichend gewährleistet ist, was sich u.a. aus der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens und der Berufsbezeichnung unter der Unterschrift und daraus ergibt, dass auch andere Schriftsätze in dem Verfahren mit ähnlicher Unterschrift vollzogen wurden.

 


Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung einer im Berufungsverfahren schlüssigen erstinanstanzlichen Vortrag lediglich konkretisierenden Vortrag nebst Beweisangeboten

BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15 -

  1. Eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung rechtfertigt auch dann Schadensersatzansprüche des Mieters, wenn die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen haben und diese dort nicht ausgeschlossen haben und sich auch aus sonstigen Umständen (wie z.B. Zahlung einer substantiellen Abfindung) ein stillschweigender Verzicht ergibt.
  2. Der den erstinstanzlichen schlüssigen Vortrag lediglich konkretisierende Vortrag nebst Beweisangeboten im Berufungsverfahren ist nicht neuer Vortrag und von daher auch vom Berufungsgericht zu berücksichtigen.  

 


Fehler des Gerichts bei Ladungsfristen können zu Lasten des Betroffenen gehen

Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.03.2016 – 9 ZB 16.30049 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Man könnte geneigt sein zu sagen, das Gericht macht nie Fehler. Aber wenn es Fehler macht, muss ein Dritter der Schuldige sein und das Nachsehen haben.

 

Da hatte das VG Augsburg zu einem Verhandlungstermin geladen. Die Ladungsverfügung ging dem Antragssteller nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist vor dem Termin zu, weshalb er nicht am Verhandlungstermin teilnahm. Das VG verhandelte gleichwohl (im Verwaltungsgerichtsverfahren müssen die Beteiligten nicht notwendig anwesend sein) und entschied daraufhin in der Sache zu Lasten des Antragstellers. Gegen die Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er mit der fehlenden Wahrung der Ladungsfrist und der dadurch nach seiner Auffassung bedingten Verletzung rechtlichen Gehörs begründete. Der Antrag wurde vom VGH zurückgewiesen.

 

Wird ein beteiligter ohne ausreichende Ladungsfrist geladen dürfe er der Verhandlung nicht ohne weiteres fern bleiben. Er dürfe sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht seinen Fehler schon bemerken würde und von daher nicht ohne ihn verhandeln würde. Bleibt dem Beteiligten genügend Zeit, das Gericht auf den Fehler bei der Ladung hinzuweisen, hat dies zwingend zu erfolgen und ist bei Verhinderung der Antrag einer Terminsänderung zu stellen. Da der Antragsteller dies vorliegend versäumt habe, könne er die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geltend machen. 


Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten eines gesetzlichen Vertreters

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - XI ZB 7/15 -

Kurze Inhaltsangabe:


Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren Beteiligten  verklagte die Beklagte auf Herausgabe von Maschinen und die Beklagte, ebenfalls eine juristische Person, erhob Widerklage. Beide Parteien haben sich auf das Zeugnis des weiteren Beteiligten berufen, bei dem es sich um den geschiedenen Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten handelt. Er hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu Recht, so das Landgericht. Gegen das entsprechende Zwischenurteil des Landgerichts legte die Beklagte Beschwerde ein, die ebenso erfolglos blieb wie die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH.


Der BGH verweist auf § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorschrift gilt entsprechend wenn Partei wie hier eine juristische Person ist  und der Ehegatte gesetzlicher Vertreter (hier: Geschäftsführer) derselben.


Nicht entscheidend sei, ob der zeuge tatsächlich bei einer Aussage in einen Konflikt gerät, wie er hier durch § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verhindert werden soll.


Die Vollmacht des Anwalts durch den Haftpflichtversicherer

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.03.2012 - 5 U 76/12 -

Der haftpflichtversicherte Schädiger wird im Prozess von seinem Versicherer vertreten. Nach den Versicherungsbedingungen hat er den Prozess awinwn Versicherer führen zu lassen. Dieser kann entscheiden, ob er seinem Versicherungsnehmer im Prozess beitritt (Nebenintervention) oder aber ihm einen Anwalt seiner Wahl zur Seite stellt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden ursprünglichen Rechtsstreit hat der Anwalt keine von dem verklagten Versicherungsnehmer unterschriebene Vollmacht vorgelegt, sondern eine vom Versicherer unterzeichnete Vollmacht. Im Hinblick auf die versicherungsvertraglichen Bedingungen haben das Landgericht Trier und im Berufungsverfahren das OLG Koblenz dies als ausreichend angesehen.

 

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Der Beschluss im Wortlaut.
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Anmerkung

Immer wieder suchen Versicherungsnehmer (VN) in Haftpflichtptozessen, wird ihnen eine Klage zugestellt, einen Anwalt auf und beauftragen diesen mit ihrer Vertretung. Unabhängig davon, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, die Kosten dieses vom VN beauftragten Anwalts zu übernehmen, wird auch häufig die Information des Versicherers über die erhobene Klage vergessen (was jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Versicherer nicht selbst Prozesspartei ist). Der vom VN konsultierte Anwalt ist an sich in Haftpflichtprozessen stets verpflichtet, seinen Mandanten nach der Existenz einer Haftpflichtversicherung zu fragen und ihn, wird deren Existenz bejaht, zu veranlassen, diesen zu informieren und gegebenenfalls das Einverständnis der Vertretung durch ihn einzuholen. Zu bedenken ist, dass viele Versicherer mit bestimmten Anwälten regelmäßig zusammenarbeiten und nur in seltenen Ausnahmen von der Beauftragung eines Anwalts ihres Vertrauens Abstand nehmen. Die fehlende Information des Versicherers über den Prozess stellt sich als eine versicherungsvertragliche Obliegenheitspflichtverletzung dar, die eine Kürzung der Freistellung durch den Versicherer bis hin zum Ausschluss eines Anspruchs gegenüber dem Versicherer zur Folge haben kann.

 

Auch wenn sich der Versicherungsnehmer überlegt (z.B. im Rahmen einer Pflichtversicherung, bei der eventuell der Versicherer neben dem VN verklagt wird) einen eigenen Anwalt zu beauftragen, hat dies für ihn selbst dann finanzielle Nachteile, wenn er im Verfahren obsiegt. Denn für eine doppelte Beauftragung von Anwälten fehlt dem VN meist ein Rechtsschutzbedürfnis (anders z.B. dann, wenn der Versicherer von einem vom VN und Kläger vorgetäuschten Unfall ausgeht). In diesen Fällen wird für den vom VN beauftragten Anwalt im Rahmen der Kostenfestsetzung nur der Teilbetrag verbleiben, der bei einer einheitlichen Beauftragung des Anwalts durch den Versicherer für ihn und den VN zusätzlich entstanden wäre; im übrigen (darauf muss er von seinem Anwalt hingewiesen werden) muss er selbst für die Kosten seines Anwalts aufkommen.


Sachkunde des Richters statt Sachverständigengutachten

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 204/15 -

Prozesse werden häufig auf der Grundlage von Sachverständigengutachten entschieden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Werkvertrag (Prüfung eines behaupteten Mangels im Hinblick auf technische Regeln), Verkehrsunfälle (Unfallrekonstruktion) und Arzthaftung (medizinische Prüfung). Sieht ein Richter von der Einholung eines (beantragten) Sachverständigengutachtens ab, muss er eigene Sachkunde haben; darauf hat er die Parteien vorher hinzuweisen.


Der Beschluss ist auf der Seite >  BGH Entscheidungsdatenbank nachzulesen.



Zugangsvermnutung ohne Empfangsbekenntnis

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VIII ZB 56/14 -

Das Empfangsbekenntnis (EB)  des Anwalts dient an sich u.a. zur Berechnung von Fristen. Nachdem ein Anwalt das EB trotz dreimaliger Mahnung nicht zurücksandte, erfolgte eine förmliche Zustellung. In der Monatsfrist nach förmlicher Zustellung wurde Berufung eingelegt. Diese wurde als verspätet zurückgewiesen. Zu Recht, wie der BGH meint. Durch die Nichtrücksendung des EB würde der Anwalt noch nicht zu erkennen geben, dass er nicht empfangsbereit wäre. Der Zugang könne auch anders nachgewiesen werden (hier durch Schreiben des Anwalts an seinen Mandanten über das Urteil und den Rat, Berufung einzulegen).


Verletzung rechtlichen Gehörs: Nicht prüfbares Sachverständigengutachten

BVerfG, Beschluss vom 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93 -

Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten muss regelmäßig so detailliert sein, dass es einer Partei an Hand der Angaben im Gutachten möglich ist, eine Überprüfung vorzunehmen. Dies bedeutet bei einem Gutachten zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete, dass regelmäßig die Anschriften der Vergleichswohnungen mit deren Beschaffenheitsmerkmalen und Mietzins zu benennen sind. Entspricht das Gutachten nicht diesen Anforderungen, darf es wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nicht verwertet werden: Nicht der sachverständige, sondern das Gericht hat mit Hilfe der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit zu entscheiden.