Einzelne weitere Entscheidungen siehe auch Leiste links unter "Prozessrecht". In der Liste unten sind nicht alle Entscheidungen enthalten.
Zu Kostenfragen siehe auch unter "Kostenrecht".
Akteneinsichtsgesuch des Nebenintervenienten und Zweifel an Zulässigkeit des Beitritts
Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung einer solchen ist unzulässig
Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO und Zeitpunkt der Fortsetzung
beA: Keine Verjährungshemmung bei fehlender Signatur der Klageschrift eines Einzelanwalts
beA: Versendung in das EGVP des unzuständigen Gerichts und Wiedereinsetzung
Befangenheit: Fehlende Offenbarung des Sachverständigen einer beruflichen Nähe
Befangenheit: Frühere Tätigkeit des Richters in einer Anwaltskanzlei
Befangenheit: Misstrauen gegen den Sachverständigen bei Ausweitung des Streitgegenstandes
Befangenheit: Nichterlass eines Versäumnisurteils nach Ablauf der Notfrist und Hinweis
Befangenheit: Verwertung des Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen
Beschwer des Beklagten bei Grundurteil über Schmerzensgeldanspruch für Berufungsverfahren
Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidung und zugelassene Rechtsbeschwerde
Beweis des ersten Anscheins für Zugang eines Einwurf-Einschreibens
Divergenz: Begründung bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
Einstweilige Untersagung des Prozessfortgangs wegen Versagung der PKH durch BVerfG
Einstweilige Verfügung: Dringlichkeitsvermutung bei Urheberrechtsverletzung ?
Einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO: Dringlichkeit und Meinungsäußerung/Schmähkritik
Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG und Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers
Gerichtsstandbestimmung (§ 38 ZPO) mit WEG ist mangels Kaufmannseigenschaft unzulässig
Gutachtenerstattung (mündlich) durch Sachverständigen und Selbstprotokollierung
Keine Prozessvertretung des Versicherungsnehmers durch Haftpflichtversicherung zulässig
Nebenintervention und widersprüchliche Angaben der (anwaltlich nicht vertretenen) Partei
Notanwalt: Darlegungs- und Beweislast der antragstellenden Partei
Prozesskostenhilfe: Zahlungspflicht bei auf Staatskasse übergegangenen Ansprüchen, § 59 RVG
Parteibezeichnung in Berufungsschrift und fehlende Vollständigkeit beklagter Streitgenossen
Rechtliches Gehör: Fehlende Auseinandersetzung mit eingeführten Privatgutachten
Rechtliches Gehör: Urteilsgrundlage gerichtsbekannte Umstände und Vorprozesse
Rechtliches Gehör: Verletzung bei eigener Bewertung einer Verletzungsfolge entgegen Arztschreiben
Rechtsbeschwerde gegen Berufung verwerfenden Beschluss wegen Nichterreichens der Beschwer
Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG): Zulassung nach Anhörungsrüge nicht bindend
Rechtskrafterstreckung bei klageabweisenden Urteil gegen Kfz-Haftpflichtversicherer
Sachverständigengutachten zur Gleichwertigkeit der Ersatzräume ist Tatsachenfrage
Schlichtungsverfahren bei Klage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Schlichtungsverfahren: Wiederholung bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite ?
Selbständiges Beweisverfahren – Gegenantrag: Durchführbarkeit und/oder Verzögerung ?
Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung, Antragsablehnung, Verzögerung
Selbständiges Beweisverfahren und Unzulässigkeit wegen Schiedsgutachterabrede
Überraschungsentscheidung bei Aufnahme neuen (entscheidenden) Gesichtspunkt erst im Urteil
Übersetzung eines Verfügungsantrages gegen ein ausländisches Social-Media-Unternehmen ?
Umgangsrechtsverfahren: Was tun, wenn betreuender Elternteil Kind nicht bringt ?
Urteilsentwurf statt Originalurteil zugestellt und Rechtsmittel
Vergleich: Fehlerhafter Vergleichsvorschlag und Übernahme im Vergleichsbeschluss
Verstoß gegen gesetzlichen Richter oder faires Verfahren bei fehlenden „Nahblick“ auf Richterbank ?
Videoaufzeichnung (Wildkamera) zur Feststellung des Schädigers eines Fahrzeugs
Videoverhandlung: Präsenter Beteiligter sieht Video und Richterbank nicht zeitgleich (Art. 103 GG)
Vorgerichtliche Anwaltskosten als Haupt- und Nebenforderung ?
Wann kann die Berufung wegen fehlender Berufungsanträge zurückgewiesen werden ?
WEG: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und Voraussetzung für Wiedereinsetzung
Zustellung: Ersatzzustellung unter c/o-Anschrift und deren Wirksamkeit
Zustellung: Fehlende oder fehlerhafte Datumsangabe auf Zustellumschlag
Zustellung: Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung
Streithelfer: Kosten im Hauptsacheverfahren als Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren
Wird von einem Antragsgegner nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens ein Antrag gestellt, dem Antragsteller eine Frist zu Klageerhebung zu stellen, und wird die Klage nicht aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses erhoben, so kann der Antragsgegner beantragen, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, § 494a Abs. 1 ZPO.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens.
Erhebt der Antragssteller Klage gegen Dritte (hier: die weiteren Antragsgegner) und tritt der Antragsgegner, der den Antrag nach § 494a ZPO stellte, dem Verfahren auf Seiten der jetzigen beklagten weiteren Antragsgegner als Streithelfer bei, begründet eine (auch nur teilweise) Kostenentscheidung zu Lasten der beklagten Antragsgegner (und nach § 101 ZPO insoweit auch zu Lasten des Streithelfers) keinen (teilweisen, an der Quote im Urteil orientierten) Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen den als Streithelfer beigetretenen ehemaligen Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens. Eine Verrechnung einer nach einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren erfolgten Zahlung kann nicht erfolgen; der Streithelfer hat, insoweit nach § 101 ZPO eine Kostenquote im Urteil zu seinen Gunsten festgelegt wurde, einen ungeschmälerten Anspruch darauf.
Es kann auf sich beruhen, ob es sich bei der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nur um eine vorläufige Kostenentscheidung handelt.
ausführliche Darlegung und Urteil siehe BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 67/23 - auf > Kostenrecht
Räumungsklage: Beweislast bei ordentlicher Kündigung für eine Befristung des Mietverhältnisses
Ein nicht mietvertraglich befristetes Mietverhältnis kann vom Vermieter jederzeit ordentlich, d.h. mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, sollte nicht eine andere Frist vereinbart sein. Der Mieter, der sich zur Abwehr der Kündigung und des darauf gestützten Räumungsverlangens auf eine Befristung des Mietverhältnisses beruft, muss diese Befristung darlegen und beweisen.
Liegen zwei Mitverträge gleichen Datums vor, wobei der die Befristung enthaltene Mietvertrag nur in Kopie vom Mieter vorgelegt wird, kann der Mieter den Beweis der Befristung nicht dadurch führen, dass er sich zum Bewies des vom Vermieter als Original vorgelegten, eine Befristung nicht enthaltenen Mietvertrages nicht erfolgreich auf eine Fälschung berufen. Einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Fälschung muss das Gericht nicht nachgehen, da auch bei unterstellter Fälschung sich nicht ergeben würde, dass ein Mietvertrag mit einer Befristung existiert.
Die Berufung des Klägers auf Zeugen, dass die Kopie einem Original entspricht, ist unbeachtlich, wenn die Zeugen nach seiner eigenen Angabe den Inhalt dieses Originals nicht gelesen haben.
ausführliche Darlegung und Urteil siehe zu OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - 5 U 255/23 - auf > Mietrecht
Nach einem Richterwechsel muss zwingend die mündliche Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wiedereröffnet werden.
BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18 -
Verstoß gegen den gesetzlichen Richter bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter.
BGH, Beschluss vom 18,12,2018 - VI ZB 2/18 -
Kein Ermessensfehler unterlassener Einholung eines Gutachtens gem. § 141 ZPO bei vorherigen Hinweis auf die Erforderlichkeit und Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages durch die betroffene Partei.
BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17 -
Zur Unterscheidung der Beweismaßstäbe für die haftungsbegründende (§ 286 ZPO) und haftungsausfüllende (§ 287 ZPO) Kausalität bei Körperschäden.
BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17 -
Das Aufbauen einer Drohkulisse durch den Richter gegenüber einer Partei rechtfertigt die Annahme seiner Befangenheit, § 42 ZPO, erfolgt dies, um ein prozessuales Einlenken dieser Partei zu erreichen.
OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2019 - 20 W 1/19 -
Zur Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung des Antrages auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu seinem (evtl. im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren eingeholten) schriftlichen Gutachten und Notwendigkeit zur Nachholung der Anhörung im Berufungsverfahren bzw. Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung im Revisionsverfahren.
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - VII ZR 303/16 -
Zur Bezeichnung einer beklagten Partei in einer Klage zwecks Identifizierung und Zustellung; Voraussetzungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 -
Die Rechtshändigkeit einer in einem anderen Staat (der EU) erhobenen Klage bewirkt bei nachfolgender Klageerhebung mit gleichem Prozessgegenstand eine doppelte Rechtshängigkeit. Dies zwingt das deutsche Gericht zur Aussatzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit vor dem zunächst im Ausland angerufenen Gericht. Wird dort die internationale Zuständigkeit rechtskräftig festgestellt, liegt kein Fall der Hauptsacheerledigung vor, sondern ist die Unzuständigkeit festzustellen und sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Die zwingende Aussetzung des zweiten Verfahrens nach Art. 29 EuGVVO soll verhindern, dass ein möglicher Anspruch verjährt, sollte sich das ausländische Gericht rechtskräftig für international unzuständig befinden.
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 83/17 -
Will das Gericht ein angebotenes Sachverständigengutachten aus eigener Sachkunde (hier: kieferchirugische Behandlung) nicht einholen, muss es die Partei darauf hinweisen und zudem (im Urteil) die eigene Sachkunde darstellen. Ein Unterlassen stellt sich als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar.
Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für nachträglich nicht mehr möglich, muss es die Gründe dafür im Urteil darlegen.
BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17 -
Das Gericht ist zu einem rechtzeitigen Hinweis verpflichtet, hält es Vortrag für unsubstantiiert oder eine Partei als beweisfällig, § 139 Abs. 4 ZPO. Wenn das Gericht in diesem Fall nicht ins schriftliche Verfahren überleitet, hat es auf Antrag der betroffenen Partei Schriftsatznachlass zu gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wird Schriftsatznachlass nicht beantragt, so ist jedenfalls vom Gericht die mündliche Verhandlung zu vertagen, um so der betroffenen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Wird dies unterlassen, liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG vor.
Liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs in der 1. Instanz vor, darf ein darauf bezogener neuer Vortrag der betroffenen Partei nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da ansonsten ebenfalls gegen Art. 103 GG verstoßen würde.
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17 -
Eine (verspätete) Verteidigungsanzeige gegen eine Klage, die nach Erlass des Versäumnisurteils erfolgt aber vor dessen Zustellung, ist nicht in einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil umzudeuten. Erfolgt nach Zustellung des Versäumnisurteils nicht innerhalb der Notfrist des § 399 Abs. 1 ZPO ein gesonderter Einspruch, sondern verspätet, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Streitig ist, ob dies auch dann gilt, wenn zusammen mit der Verteidigungsanzeige eine Klageerwiderung erfolgt (verneinend OLG Braunschweig vom 09.05.1994 - 2 WF 37/04 -, bejahend OLG Köln vom 27.04.2001 - 10 WF 41/01 -).
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.01.2018 - 5 U 65/17 -
Nach Beendigung der Parteistellung (z.B. durch Nichtverbescheidung in einem Urteil und Ablauf der Frist zur Urteilsergänzung) kann der Kläger gegen den ehemaligen Mitbeklagten den Streit verkünden. Der ehemalige Beklagte kann in diesem Fall dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beitreten. Er ist auch berechtigt, gegen ein die unterstützte Partei beschwerendes Urteil Rechtsmittel einzulegen (einschl. einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision), wobei sich die für die Zulässigkeit zu prüfende Beschwer nach der Beschwer der unterstützten Partei und nicht des Streithelfers richtet. Unterlässt es das Landesarbeitsgericht, den Streithelfer zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden, so liegt als besondere Ausprägung der Versagung rechtlichen Gehörs ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 547 Nr. 4 ZPO)
BAG, Beschluss vom 26.05.2018 - 8 AZN 974/17 –
Bei einer Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit hat der Kläger keine Wahl, ob er die Hauptsache für erledigt erklärt (mit der Folge, dass bei Anschließung des Beklagten im Rahmen einer summarischen Prüfung über die Kosten nach § 91a ZPO im Beschlussweg zu entscheiden ist) oder eine Klageänderung auf Feststellung der Kostentragung durch den Beklagten vornimmt. Er ist nach § 91a ZPO auf die Möglichkeit der Hauptsacheerledigungserklärung beschränkt.
Aus der Entscheidung des BGH vom 18.04.2013 - III ZR 156/12 - zu § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (das erledigende Ereignis tritt vor Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ein) ergibt sich nichts anderes, da dies nur den Spezialfall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft und der BGH zudem auch nicht entschieden hat, dass eine Klageänderung im laufenden Verfahren möglich ist.
KG, Beschluss vom 26.02.2018 - 8 W 2/18 -
Der Tatrichter kann seine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nur aus dem Vortrag einer (auch beweisbelasteten) Partei zu deren Gunsten ableiten, auch wenn dieser im Widerspruch zu Angaben eines Zeugen oder der informatorisch gehörten anderen Partei steht. Will das Berufungsgericht davon abweichen, hat es zunächst die an sich beweisbelastete Partei, auf deren Angaben die Überzeugungsbildung des Gerichts basiert, nach § 141 ZPO anzuhören. Diese Anhörung hat auch zu erfolgen, wenn die aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebotene Anhörung der gegnerischen Partei aus tatsächlichen Gründen nicht (mehr) möglich ist.
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17 -
Ein Richter kann auch dann befangen sein, wenn er seiner Verpflichtung, nach einem Befangenheitsantrag eine Dienstliche Erklärung dazu abzugeben, nicht oder nicht zureichend nachkommt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Richter zu den Tatsachen selbst nicht erklärt, sondern sich nur auf eine Bewertung zurückzieht und auch nach Aufforderung (hier durch das Beschwerdegericht) nicht ergänzt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann in diesem Fall vom Gericht darauf gestützt werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.2017 - 4 WF 193/17 -
Bei Übergehen erheblichen Vortrages im Berufungsverfahren ist unbeschadet der Frage der Zulässigkeit neuen Vortrages nach § 531 ZPO ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör anzunehmen, da sich nicht erkennen lässt, ob der Vortrag als unzulässig nach § 531 BGB angesehen wurde oder nur übersehen wurde.
BGH, Beschluss vom 03.08.2017 - VII ZR 233/13 -
Nach Beitreibung eines Zwangsgeldes auf Grund eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses führt die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung, die mit dem Beschluss erzwungen werden sollte, nicht zu einem Rückerstattungsanspruch. Erfolgt die Erfüllung allerdings vor der Beitreibung, kann gegen einen noch nicht rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss sofortige Beschwerde mit der Folge der Aufhebung des Beschlusses eingelegt werden; offen bleibt, ob die Erfüllung auch dann zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses führt, wenn dieser noch nicht beigetrieben wurde, aber rechtskräftig ist.
BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17 -
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist verpflichtet, vor Annahme des Auftrages dem Gericht mögliche Gründe zu offenbaren, die eine Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1 S. 1 iVm. 42 Abs. 1 a.E. ZPO begründen können. Kommt er dem nicht nach, verliert er grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, wird er später wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Für den Verlust des Vergütungsanspruchs ist ausreichend, dass er lediglich fahrlässig seiner Offenbarungspflicht nicht nachkam. Es gilt eine Verschuldensvermutung, die der Sachverständige widerlegen müsste.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 W 58/17 -
Der BGH hat zur Frage von Einwendungen gegen ein in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtem Gutachten, die (auch) im Hauptsacheverfahren erfolgen, festgehalten:
1. Das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren ist im Hauptsacheverfahren verwertbar.
2. Einwendungen gegen das Gutachten, die bereits im selbständigen Beweisverfahren erhoben wurden, sind auch im Hauptsacheverfahren (einschl. darauf beruhender Vertiefungen und weiter vorgelegter Privatgutachten) zu berücksichtigen. Eine Präklusion mit dem Vorbringen scheidet aus; die Partei ist nicht veranlasst, bereits im selbständigen Beweisverfahren weitere Beweisanträge zu stellen.
3. Es bleibt offen, ob ein Vortrag gegen ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten im Hauptsacheverfahren präkludiert ist, wenn im selbständigen Beweisverfahren die Einwände noch nicht erhoben wurden. Ein Vortrag erst im Hauptsachverfahren ist jedenfalls dann nicht präkludiert, wenn mit einer Fristsetzung zur Stellungnahme keine Belehrung über die Folgen der Nichtbeachtung der Frist erfolgt.
4. Bei nachvollziehbaren und detaillierten Privatgutachten darf der Tatrichter nicht durch Leerformeln (das Gutachtens sei überzeugend) einem Gutachten den Vorzug geben, sondern hat sich mit den verschiedenen Darlegungen auseinanderzusetzen und auszuführen, weshalb er dem Einen, nicht dem Anderen folgt.
5. Bleiben Zweifel zur Richtigkeit verschiedener Gutachten, so hat der Tatrichter die Beweisaufnahme (evtl. durch Einholung eines weiteren Gutachtens) fortzusetzen.
BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15 -
Das Gericht muss einen geeigneten Sachverständigen suchen. Unterlässt es dies und beruht darauf das Urteil, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, Art. 103 Abs. 1 GG. Findet das Gericht keinen geeigneten Sachverständigen, kann es nach Maßgabe des § 356 ZPO von der Beweiserhebung absehen; im Urteil hat es nachvollziehbar und umfassend die Bemühungen bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen darzulegen, und zwar so, dass sich aus ihnen der Schluss rechtfertigt, dass der Beweis nicht durch einen Sachverständigen geführt werden kann. Im Verfahren auf Nichtzulassung der Revision ist vom Beschwerdeführer nicht notwendig ein Sachverständiger zu benennen, da ihm auch als beweisbelastete Partei nicht eine Benennungspflicht obliegt.
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZR 149/15 -
Eine Zurückverweisung des Rechtstreits vom Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darf nicht erfolgen, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nur möglich ist. Ist ein weitergehender Sachvortrag der Parteien nach erfolgten, vom erstinstanzlichen Gericht unterlassenen Hinweisen (Verfahrensfehler) erforderlich, sind diese Hinweise vom Berufungsgericht zu erteilen und darf erst nach erfolgter Stellungnahme der Parteien unter Berücksichtigung dieses weiteren Sachvortrages entschieden werden, ob eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist, die eine Zurückverweisung unter Beachtung der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Zurückverweisungen rechtfertigt.
BGH, Urteil vom 02.03.2017 – VII ZR 154/15 -
Nach Rücknahme des Rechtsmittels durch die unterstützte Partei ist das eigenständige Rechtsmittel des Streithelfers als unzulässig zu verwerfen, § 67 ZPO.
Anmerkung: Der Streithelfer kann in einem späteren Verfahren gegen die unterstützte Partei fehlerhafte Prozessführung wegen der von ihm nicht gewollten Rücknahme rügen und damit die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Urteils angreifen, § 68 ZPO.
BGH, Beschluss vom 11.04.2017 – VI ZR 636/15 -
Wird eine Partei, bei der es sich um eine juristische Person handelt (z.B. GmbH) zu einem Verhandlungstermin in einem Zivilrechtsstreit geladen, ist deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Erscheint dieser zu dem Termin nicht (und entsendet er auch keinen Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO), darf allerdings das Ordnungsgeld nicht gegen ihn festgesetzt werden, sondern ist zwingend gegen die juristische Person selbst festzusetzen, die bei ihrem gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens Regress nehmen kann.
BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - BLw 3/16 -
Die Diskrepanz zwischen der Person des Anwalts, der maschinenschriftlich als Verfasser ausgegeben wird, von der Person des Anwalts, der tatsächlich unterschreibt, hindert nicht die Annahme der formgerechten Unterschrift einer Rechtsmittelschrift.
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 567/16 -
Eine Unterschrift auf einem (auch bestimmenden und der Fristwahrung dienenden) Schriftsatz muss nicht lesbar sein. Es muss sich lediglich ergeben, dass die Identität des Unterzeichners ausreichend gewährleistet ist, was sich u.a. aus der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens und der Berufsbezeichnung unter der Unterschrift und daraus ergibt, dass auch andere Schriftsätze in dem Verfahren mit ähnlicher Unterschrift vollzogen wurden.
Kurze Inhaltsangabe:
Man könnte geneigt sein zu sagen, das Gericht macht nie Fehler. Aber wenn es Fehler macht, muss ein Dritter der Schuldige sein und das Nachsehen haben.
Da hatte das VG Augsburg zu einem Verhandlungstermin geladen. Die Ladungsverfügung ging dem Antragssteller nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist vor dem Termin zu, weshalb er nicht am Verhandlungstermin teilnahm. Das VG verhandelte gleichwohl (im Verwaltungsgerichtsverfahren müssen die Beteiligten nicht notwendig anwesend sein) und entschied daraufhin in der Sache zu Lasten des Antragstellers. Gegen die Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er mit der fehlenden Wahrung der Ladungsfrist und der dadurch nach seiner Auffassung bedingten Verletzung rechtlichen Gehörs begründete. Der Antrag wurde vom VGH zurückgewiesen.
Wird ein beteiligter ohne ausreichende Ladungsfrist geladen dürfe er der Verhandlung nicht ohne weiteres fern bleiben. Er dürfe sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht seinen Fehler schon bemerken würde und von daher nicht ohne ihn verhandeln würde. Bleibt dem Beteiligten genügend Zeit, das Gericht auf den Fehler bei der Ladung hinzuweisen, hat dies zwingend zu erfolgen und ist bei Verhinderung der Antrag einer Terminsänderung zu stellen. Da der Antragsteller dies vorliegend versäumt habe, könne er die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geltend machen.
Kurze Inhaltsangabe:
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren Beteiligten verklagte die Beklagte auf Herausgabe von Maschinen und die Beklagte, ebenfalls eine juristische Person, erhob Widerklage. Beide Parteien haben sich auf das Zeugnis des weiteren Beteiligten berufen, bei dem es sich um den geschiedenen Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten handelt. Er hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu Recht, so das Landgericht. Gegen das entsprechende Zwischenurteil des Landgerichts legte die Beklagte Beschwerde ein, die ebenso erfolglos blieb wie die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der BGH verweist auf § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorschrift gilt entsprechend wenn Partei wie hier eine juristische Person ist und der Ehegatte gesetzlicher Vertreter (hier: Geschäftsführer) derselben.
Nicht entscheidend sei, ob der zeuge tatsächlich bei einer Aussage in einen Konflikt gerät, wie er hier durch § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verhindert werden soll.
Der haftpflichtversicherte Schädiger wird im Prozess von seinem Versicherer vertreten. Nach den Versicherungsbedingungen hat er den Prozess awinwn Versicherer führen zu lassen. Dieser kann entscheiden, ob er seinem Versicherungsnehmer im Prozess beitritt (Nebenintervention) oder aber ihm einen Anwalt seiner Wahl zur Seite stellt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden ursprünglichen Rechtsstreit hat der Anwalt keine von dem verklagten Versicherungsnehmer unterschriebene Vollmacht vorgelegt, sondern eine vom Versicherer unterzeichnete Vollmacht. Im Hinblick auf die versicherungsvertraglichen Bedingungen haben das Landgericht Trier und im Berufungsverfahren das OLG Koblenz dies als ausreichend angesehen.
Immer wieder suchen Versicherungsnehmer (VN) in Haftpflichtptozessen, wird ihnen eine Klage zugestellt, einen Anwalt auf und beauftragen diesen mit ihrer Vertretung. Unabhängig davon, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, die Kosten dieses vom VN beauftragten Anwalts zu übernehmen, wird auch häufig die Information des Versicherers über die erhobene Klage vergessen (was jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Versicherer nicht selbst Prozesspartei ist). Der vom VN konsultierte Anwalt ist an sich in Haftpflichtprozessen stets verpflichtet, seinen Mandanten nach der Existenz einer Haftpflichtversicherung zu fragen und ihn, wird deren Existenz bejaht, zu veranlassen, diesen zu informieren und gegebenenfalls das Einverständnis der Vertretung durch ihn einzuholen. Zu bedenken ist, dass viele Versicherer mit bestimmten Anwälten regelmäßig zusammenarbeiten und nur in seltenen Ausnahmen von der Beauftragung eines Anwalts ihres Vertrauens Abstand nehmen. Die fehlende Information des Versicherers über den Prozess stellt sich als eine versicherungsvertragliche Obliegenheitspflichtverletzung dar, die eine Kürzung der Freistellung durch den Versicherer bis hin zum Ausschluss eines Anspruchs gegenüber dem Versicherer zur Folge haben kann.
Auch wenn sich der Versicherungsnehmer überlegt (z.B. im Rahmen einer Pflichtversicherung, bei der eventuell der Versicherer neben dem VN verklagt wird) einen eigenen Anwalt zu beauftragen, hat dies für ihn selbst dann finanzielle Nachteile, wenn er im Verfahren obsiegt. Denn für eine doppelte Beauftragung von Anwälten fehlt dem VN meist ein Rechtsschutzbedürfnis (anders z.B. dann, wenn der Versicherer von einem vom VN und Kläger vorgetäuschten Unfall ausgeht). In diesen Fällen wird für den vom VN beauftragten Anwalt im Rahmen der Kostenfestsetzung nur der Teilbetrag verbleiben, der bei einer einheitlichen Beauftragung des Anwalts durch den Versicherer für ihn und den VN zusätzlich entstanden wäre; im übrigen (darauf muss er von seinem Anwalt hingewiesen werden) muss er selbst für die Kosten seines Anwalts aufkommen.
Prozesse werden häufig auf der Grundlage von Sachverständigengutachten entschieden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Werkvertrag (Prüfung eines behaupteten Mangels im Hinblick auf technische Regeln), Verkehrsunfälle (Unfallrekonstruktion) und Arzthaftung (medizinische Prüfung). Sieht ein Richter von der Einholung eines (beantragten) Sachverständigengutachtens ab, muss er eigene Sachkunde haben; darauf hat er die Parteien vorher hinzuweisen.
Der Beschluss ist auf der Seite > BGH Entscheidungsdatenbank nachzulesen.
Das Empfangsbekenntnis (EB) des Anwalts dient an sich u.a. zur Berechnung von Fristen. Nachdem ein Anwalt das EB trotz dreimaliger Mahnung nicht
zurücksandte, erfolgte eine förmliche Zustellung. In der Monatsfrist nach förmlicher Zustellung wurde Berufung eingelegt. Diese wurde als verspätet zurückgewiesen. Zu Recht, wie der BGH meint.
Durch die Nichtrücksendung des EB würde der Anwalt noch nicht zu erkennen geben, dass er nicht empfangsbereit wäre. Der Zugang könne auch anders nachgewiesen werden (hier durch Schreiben des
Anwalts an seinen Mandanten über das Urteil und den Rat, Berufung einzulegen).
Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten muss regelmäßig so detailliert sein, dass es einer Partei an Hand der Angaben im Gutachten möglich ist, eine Überprüfung vorzunehmen. Dies bedeutet bei einem Gutachten zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete, dass regelmäßig die Anschriften der Vergleichswohnungen mit deren Beschaffenheitsmerkmalen und Mietzins zu benennen sind. Entspricht das Gutachten nicht diesen Anforderungen, darf es wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nicht verwertet werden: Nicht der sachverständige, sondern das Gericht hat mit Hilfe der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit zu entscheiden.