Architektenrecht


 

 

weiter Entscheidungen s. links in der Spalte unter "Architektenrecht"

 

 


Baukostenüberschreitung und Schadensersatz

BGH, Urteil vom 21.05.2015 – VII ZR 190/14 - 

----------

s. auch Urteil des BGH vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13

----------

 

Nicht nur im öffentlichen Bereich, sondern auch im privaten Bereich kommt dies vor: Baukostenüberschreitung. Da lässt der Bauherr sein Objekt planen und im Hinblick auch auf seine finanziellen Möglichkeiten und/oder die Rentabilität die möglichen Kosten schätzen. Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr zudem nach seinen Angaben mit dem mit der Planung und Überwachung gem. den Leistungsphasen 1 – 8 (§ 15 Abs. 2 HOAI) beauftragten Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart. Diese wäre um rund 20% überschritten worden, weshalb der Bauherr einen weiteren Kredit habe aufnehmen müssen, für den Finanzierungskosten von € 13.149,38 angefallen wären. Der Bauherr begehrt Schadensersatz wegen der Baumehrkosten.

 

Das OLG Zweibrücken ging davon aus, dass die Parteien eine Baukostenobergrenze von € 530.000,00 vereinbart hatten und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Mehrkosten von € 47.667,70 einschl. anteiliger zusätzlicher Finanzierungskosten. Diese Entscheidung hielt der Prüfung durch den BGH nicht stand.

 

Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung (so BGH NJW-RR 2005, 318; BGH NJW 1994, 856; BGH BauR 1979, 74), wonach der Bauherr bei einem Überschreiten der Baukostenhöchstgrenze insoweit keinen Schaden erleide, insoweit der Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts führe. Damit aber ist die Vermögenslage des Bauherren mit und ohne Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen (so bereits BGH BauR 2013, 982), wobei für die Berechnung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen sei (BGH BauR 1997, 335).

 

Nur wenn diese Berechnung im Einzelfall zu einem Ergebnis kommt, das dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderlaufen würde, also dem Geschädigten nicht mehr zumutbar wäre und den Schädiger unangemessen entlastet, wäre der Vorteilsausgleich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu begrenzen (so  bereits BGH BauR 1997, 335, 336).

 

Fehlerhaft sei nach Auffassung des BGH die Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken als Vorinstanz gewesen, ein Vorteilsausgleich käme erst ab einem aktuellen Grundstückswert in Betracht. Damit aber, so der BGH, kann der Wert des Grundstücks ohne Pflichtverletzung nicht festgestellt werden, weil bereits der Grundstückswert mit Pflichtverletzung die Herstellungskosten nicht erreicht. Unzulässig würde dadurch dem beklagten Architekten das Risiko zugewiesen werden, dass die Herstellungskosten des Gebäudes den Verkehrswert des Grundstücks um zumindest diesen Betrag erhöhen.

 

Der BGH hat das Urteil des OLG Zweibrücken aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Dabei wies er darauf hin, dass der beklagte Architekt dazu vorzutragen habe, inwieweit aus technischer Sicht kosteneinsparende Gestaltungen möglich oder nicht möglich gewesen wären, und der klagende Bauherr darzulegen habe, welche Gewerke er kostengünstiger gestaltet oder gar nicht durchgeführt hätte.

 

Anmerkung: Alleine die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze begründet noch keinen Anspruch des Bauherren gegen den verantwortlichen Architekten. Es wäre mithin hier ratsam, gezielt eine Vereinbarung zu treffen, mit der das Risiko abgewälzt wird  und mithin alleine die Überschreitung der Kosten den Haftungsanspruch auslöst und der Höhe nach begründet.


Zum Beginn der Verjährung bei Architektenhaftung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14 -

 

Wann verjährt ein Anspruch gegenüber einem Architekten ? Im konkreten Fall war er u.a. als Planer und Objektbetreuer tätig.  Zum Zeitpunkt des Einzugs der Auftraggeber 1995 waren noch nicht alle Arbeiten erledigt. In der Folge zeigten sich immer wieder Mängel. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Nachdem 2011 ein massiver Insektenbefall auftrat und ein von den Auftraggebern beauftragter Sachverständiger eklatante Planungs- und Bauüberwachungsfehler feststellte, verlangten die Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz. Dieser erhob die Einrede der Verjährung.


Das Landgericht und in der Folge das OLG Brandenburg gaben der Klage statt. Voraussetzung für die Verjährung wäre, dass eine Abnahme erfolgt wäre. Denn die Verjährungsfrist laufe erst ab der Abnahme.


Weder sei etwas für eine ausdrückliche Abnahme noch eine konkludenten Abnahme ersichtlich. Der Einzug als solcher könne eine konkludente Abnahme deshalb nicht darstellen, da (unstreitig) zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Maßnahmen des Baus erfolgt waren. Zur Abnahmefähigkeit gehöre regelmäßig die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.


Auch wenn nach dem Einzug der Architekt alle Leistungen erbracht hat, ließe sich daraus nicht auf eine konkludente Abnahme schließen. Neben der Erbringung der Leistung sei nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 -) ein Verhalten des Auftraggebers erforderlich, aus dem sich ergäbe, dass er die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billige.  Alleine der Umstand, dass die Auftraggeber hier über einen Zeitraum von 20 Jahren keine Ansprüche gegen den Architekten geltend gemacht hatten. Ließe sich dies nicht entnehmen.


Die Verjährungsfrist habe hier auch nicht ohne Abnahme zu laufen begonnen. Zwar könnte dies in Bezug auf die Pflichten aus dem Architektenvertrag „Objektbegehung zur Mängelfeststellung“ und „Überwachung der Beseitigung von Mängeln“ der Fall sein, wenn die Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Formen abgelaufen wären. Dieser Ablauf wäre allerdings vom Architekten darzulegen und zu beweisen, wobei auch für sie gelte, dass die Frist erst mit der Abnahme zu laufen beginnt.


Aber auch wenn die Gewährleistungsfristen abgelaufen wären, könne sich der Architekt wegen seiner Sekundärhaftung im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht berufen. Diese Verjährungsfrist beginne erst mit Ende der Verjährungsfrist gegen den bauausführenden Unternehmer.

 

Zur Entscheidung im Wortlaut: