Nachbarrecht


Überbau durch Fassadendämmung versus Veränderungen am Nachbargebäude

BGH, Urteil vom  14.06.2019 - V ZR 144/18 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender, in versetzter Bauweise errichteter Reihenhäuser in Hessen. Der Kläger ließ an seinem Reihenhaus eine Fassadendämmung anbringen. Ein Teil der Wand des klägerischen Reihenhauses einschließlich eines schmalen Streifens im Dachbereich blieb allerdings infolge der versetzten Bauweise ungedämmt. Die Außendämmung nebst Putz würde hier  die Grenze des Grundstücks des Beklagten um 11cm überschreiten. Zur Anbringung müssten ein Holzunterstand nebst Verkleidung, die Entlüftung des Außentanks und der Küchenabluft und ein Stromkabel verlegt und der Dachbereich des Hauses des Beklagten geöffnet werden. Der Klage auf Durchführung der erforderlichen Arbeiten durch den Kläger (auf seine Kosten) wurde vom Amtsgericht stattgegeben; die hiergegen vom Beklagten erhobene Berufung zum Landgericht (LG) war erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage. Die vom LG zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

 

Der Anspruch des Klägers sei, so der BGH, zutreffend auf der Grundlage des § 10a Abs. 1 NachbG HE verneint worden. Die Norm lautet:

 

„Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn

1. es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht,

2. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und

3. die übergreifenden Bauteile

a) an einer vorhandenen einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,

b) die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und

c) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.

Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.“

 

Danach erstreckt sich die Duldungspflicht auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

 

Unzutreffend sei das LG ohne Überprüfung davon ausgegangen, es habe sich hier um eine Grenzwand (vgl. § 8 Abs. 1 NachbG HE)  gehandelt. Das sei aber unschädlich. Läge nur eine Nachbarwand vor, an die die Reihenhäuser in beiden Richtungen angebaut worden seien, fehle es an dem Vorliegen einer Grenzwand, weshalb sich die Duldungspflicht nicht aus § 10 Abs. 1 S. 1 NachbG HE ergeben könne. Aber auch bei Annahme einer Grenzwand käme eine Duldungspflicht nicht in Betracht, da er durch die Norm nicht zur Hinnahme von baulichen Veränderungen an dem auf seinem Grundstück stehenden Gebäude verpflichtet sei. Dabei könne dahinstehen, ob eine „einseitige“ Grenzwand auch dann besteht, wenn wie hier die Häuser in versetzter Bauweise errichtet worden seien. Selbst wenn die versetzte Bauweise von § 10 Abs. 1 Nr. 3a NachbG HE erfasst worden sein sollte, hätte der Beklagte nur den Überbau durch Bauteile zu dulden, die durch das Anbringen der Wärmedämmung an der Grenzwand auf sein Grundstück hinüberragen; er müsse also notwendige Veränderungen an seinem Gebäude infolge der Wärmedämmung nicht dulden. Dies folge aus S. 1 der Norm. Auch S. 2 erstrecke sich nur auf die Duldungspflicht auf die mir der Wärmedämmung zusammenhängenden erforderlichen Änderung von Bauteilen der (einseitigen) Grenzwand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll. Darunter würden z.B. die Erweiterung des Dachs einer Giebelwand, die Verlängerung der Fensterbänke oder die Verlegung von Fallrohren um die Dämmstoffstärke zählen (Hess. Landtag, Drucks. 18/855 S. 6). S. 2 würde also nur die Duldungspflicht von S. 1 insoweit erweitern, die durch Veränderungen an Bauteilen der Grenzwand erforderlich würden.

 

Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 10a Abs. 1 NachbG HE hebe hervor, dass ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn auf ein Mindestmaß beschränkt und die Nutzung seines Grundstücks nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden soll. Auch ginge der Gesetzgeber davon aus, dass keine geringfüge Beeinträchtigung bei einer grenzübergreifenden Wärmedämmung dann vorliege, wenn der Nachbar zulässig bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bauen darf. Auch in diesem Fall sei ein mit der Aufbringung der Wärmedämmung verbundener Überbau nicht oder allenfalls bis zur Realisierung einer zulässigen Grenzbebauung zu dulden. Folgerichtig sei es daher, bereits vorhandene Gebäudeteile vor Eingriffen in deren Substanz zu schützen.

 

Selbst sollte es sich bei der streitgegenständlichen Wand um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handeln, wäre der Anspruch des Klägers nicht begründet. Bei dieser würde sich nach § 921 BGB - mangels abweichender Regelungen in §§ 921, 922 S. 1 bis 3 BGB – die Rechtslage gem. § 924 S. 4 BGB nach den Vorschriften über die Gemeinschaft bestimmen. Nach § 745 Abs. 2 BGB würde sich mangels einer Verwaltung und Nutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss nach dem Interesse aller Teilhaber an einer billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung orientieren. Die Anbringung der Wärmedämmung auf einer gemeinsamen Grenzeinrichtung stelle eine Verwaltungsmaßnahme in diesem Sinne dar. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand) könne nach § 745 Abs. 2 BGB aber nicht die Duldung des anderen Teilhabers zur Duldung  baulicher Eingriffe in nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegende Gebäudeteile verlangen, wie es hier z.B. in Bezug auf die Abzüge für die Öltankanlage und die Küche der Fall sei. 

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 1. Zivilkammer - vom 2. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

 

Die Parteien sind Eigentümer unmittelbar aneinandergrenzender, in Hessen gelegener Reihenhäuser, die im Jahre 1976 in einer versetzten Bauweise errichtet wurden. Der Kläger ließ im Rahmen einer Sanierung seines Reihenhauses eine außenseitige Fassadendämmung anbringen. Der unmittelbar an das Reihenhaus des Beklagten angrenzende und aufgrund der versetzten Bauweise frei liegende Teil der Wand des klägerischen Reihenhauses einschließlich eines schmalen Streifens im Dachbereich ist bislang nicht gedämmt. Die von dem Kläger in diesen Bereichen vorgesehene Außendämmung nebst Putz würde die Grenze zum Grundstück des Beklagten um insgesamt 11 cm überschreiten. Zu deren Anbringung müssten ein von dem Beklagten an die Hauswand angepasster Holzunterstand mit Mülltonnenverkleidung, die an der Fassade des Hauses des Beklagten befindlichen Öffnungen für die Entlüftung des Öltanks und für die Abluft der Küche sowie ein Stromkabel verlegt und ferner der Dachbereich des Hauses des Beklagten geöffnet werden. Der Beklagte ist mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden. Ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt blieb erfolglos.

 

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, es ihm zu erlauben, dessen Grundstück zu betreten, um die Wärmedämmung an der zum Grundstück des Beklagten gelegenen Wand anzubringen und die hierzu erforderlichen Arbeiten am Dachanschluss auf seine (des Klägers) Kosten auszuführen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

 

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Duldung des Anbringens der Wärmedämmung nach § 10a Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) nicht zu. Zwar sei die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auch bei versetzt gebauten Reihenhäusern anzuwenden. Den besonderen Umständen bei versetzten Gebäuden und der gebotenen engen Auslegung des § 10a Abs. 1 NachbG HE sei durch eine konkrete Abwägung der beiderseitigen Interessen und geschützten Rechtsgüter im Einzelfall bei der Frage Rechnung zu tragen, ob eine nur geringfügige Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks gegeben sei. Wegen der notwendig werdenden Änderungen am Haus des Beklagten fehle es an einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks, denn der Beklagte hätte nicht nur den Überbau, sondern auch Veränderungen an seinem eigenen Haus zu dulden.

 

II.

 

Die Revision hat keinen Erfolg.

 

1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen entsprechenden Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 10a Abs. 1 NachbG HE.

 

a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht (Nr. 1), eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann (Nr. 2) und die übergreifenden Bauteile an einer vorhandenen einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden, die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen (Nr. 3 a bis c). Die Duldungspflicht des § 10a Abs. 1 Satz 1 NachbG HE erstreckt sich nach dessen Absatz 1 Satz 2 auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

 

b) Das Berufungsgericht geht, was die Revision zu Recht rügt, ohne hinreichende Feststellungen von dem Vorliegen einer Grenzwand aus.

 

aa) Eine Grenzwand ist nach der in § 8 Abs. 1 NachbG HE enthaltenen Legaldefinition die an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand. Deren Außenkante verläuft dabei entweder nahe der oder auf der Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. Sie steht daher im Alleineigentum des sie errichtenden Grundstückeigentümers (vgl. zur Definition einer Grenzwand: Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904; Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 12; Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, WM 2016, 1751, Rn. 8).

 

bb) Das Berufungsgericht meint zwar, eine Grenzwand liege vor, füllt diesen Rechtsbegriff aber nicht mit Feststellungen aus. Auf die Frage, ob die Wand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll, ausschließlich auf dem Grundstück des Klägers errichtet worden ist, geht es nicht ein. Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten, auf welche sich die Revision stützt, trifft über den Grenzverlauf und den konkreten Standort der Wand keine Aussage. Letztlich kommt es auf diese Frage allerdings nicht an.

 

c) Wird mit dem Kläger davon ausgegangen, dass eine (teilweise) auf beiden Grundstücken stehende Nachbarwand (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309 Rn. 7) vorhanden ist, an die die Reihenhäuser in beiden Richtungen angebaut sind, fehlt es an dem Vorliegen einer Grenzwand, so dass eine Duldungspflicht nach § 10a Abs. 1 Satz 1 NachbG HE schon deshalb nicht in Betracht kommt.

 

d) Wird demgegenüber unterstellt, dass eine auf dem Grundstück des Klägers errichtete Grenzwand vorliegt, kommt eine Duldungspflicht des Beklagten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 NachbG HE ebenfalls nicht in Betracht.

 

aa) Dahinstehen kann dabei, ob eine „einseitige“ Grenzwand im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) NachbG HE auch dann vorliegt, wenn von dieser aufgrund der Nachbarbebauung - wovon hier auszugehen wäre - nur ein Teil auf eine freie Fläche des Nachbargrundstücks trifft. Während dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig ist, scheint der Gesetzgeber die Fälle einer versetzten Bauweise mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Einzelfallabwägung der konkret betroffenen Interessen und Rechtsgüter in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbeziehen zu wollen (vgl. Hessischer Landtag, Drucks. 18/855, S. 6).

 

bb) Auch wenn § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) NachbG HE die Fälle einer versetzten Bauweise erfassen sollte, ist der Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, bauliche Veränderungen an den auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäuden zu dulden.

 

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat nach § 10a Abs. 1 NachbG HE nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.

 

Dies folgt zunächst aus Satz 1 dieser Vorschrift. Darin wird eine Duldungspflicht des Eigentümers in Bezug auf die Bauteile der Wärmedämmung angeordnet, die auf sein Grundstück übergreifen. Zu dulden ist danach nur der durch diese Bauteile verursachte Überbau.

 

Auf einen bloßen Überbau bezieht sich auch die Regelung in § 10a Abs. 1 Satz 2 NachbG HE. Danach erstreckt sich die in Satz 1 angeordnete Duldungspflicht auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen. Ob damit nur Bauteile der Grenzwand gemeint sind, bleibt zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift offen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich aber, dass sich die Vorschrift nur auf erforderliche Änderungen von Bauteilen der einseitigen Grenzwand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll, bezieht. Danach fallen unter diese Vorschrift etwa eine notwendige Erweiterung des Dachs bei einer Giebelwand, die Verlängerung der Fensterbänke oder die Verlegung von Fallrohren um die Dämmstoffstärke (Hessischer Landtag, Drucks. 18/855, S. 6). § 10a Abs. 1 Satz 2 NachbG HE will damit nur die Duldungspflicht des Satzes 1 in Bezug auf Überbaumaßnahmen erweitern, die durch Veränderungen an Bauteilen der Grenzwand erforderlich werden.

 

Dass Eingriffe in das Eigentumsrecht des von dem Überbau betroffenen Nachbarn auf ein Mindestmaß beschränkt und die Nutzung seines Grundstücks nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden soll, hebt die Begründung zum Gesetzentwurf auch im anderen Zusammenhang hervor. Der Gesetzgeber geht von einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung durch eine über die Grundstücksgrenze übergreifende Wärmedämmung aus, wenn der durch den Überbau betroffene Eigentümer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bauen darf (Hessischer Landtag, Drucks. 18/855, S. 6). Nach seiner Vorstellung wäre in einem solchen Fall selbst der bloße, mit dem Aufbringen der Wärmedämmung verbundene Überbau nicht oder allenfalls bis zu der Realisierung einer zulässigen Grenzbebauung zu dulden. Dann aber ist es folgerichtig, bereits vorhandene Gebäudeteile auf dem durch den Überbau betroffenen Grundstück vor Eingriffen in deren Substanz zu schützen. Derartige Eingriffe muss der Grundstückseigentümer nicht hinnehmen. Eine Abwägung mit den Interessen des Nachbarn an dem Anbringen der Wärmedämmung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Eine solche sieht das Gesetz nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) NachbG HE nur hinsichtlich der von übergreifenden Bauteilen ausgehenden Beeinträchtigungen, mithin den durch den Überbau als solchen verursachten negativen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück vor.

 

(2) Nach diesen Maßstäben kommt ein Anspruch des Klägers auf das Anbringen der Wärmedämmung auf der streitgegenständlichen Wand nach § 10a Abs. 1 NachbG HE nicht in Betracht. Der Beklagte hätte nicht nur die auf sein Grundstück übergreifenden Bauteile zu dulden, sondern auch Veränderungen an Bauteilen seines Gebäudes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde die Anbringung der Wärmedämmung u.a. dazu führen, dass die Öltank-entlüftung, die für Abluft in der Küche vorhandene Öffnung in der Wand des Gebäudes des Beklagten zu verlegen sowie dessen Dach zu öffnen wäre, um den Anschluss an die Wärmedämmung herzustellen. Eine Duldungspflicht bezüglich derartiger Eingriffe in das Eigentum besteht nicht.

 

2. Eine Pflicht des Beklagten, das Anbringen der Wärmedämmung an der streitgegenständlichen Wand zu dulden oder die Zustimmung zu den erforderlichen Baumaßnahmen zu erteilen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch dann nicht, wenn es sich bei der zu dämmenden Wand um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handeln sollte.

 

a) Bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB, die ausgehend von dem Vortrag des Klägers zum Bestehen einer Nachbarwand vorläge, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn - soweit in § 921, § 922 Sätze 1 bis 3 BGB keine Regelung enthalten ist - gemäß § 922 Satz 4 BGB nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. Über diese Verweisung kommt § 745 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann. Das Anbringen einer Wärmedämmung auf eine Wand der gemeinsamen Grenzeinrichtung stellt grundsätzlich eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 10). Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem der freie Bereich einer ungedämmten, nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk bestehenden Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden sollte. Dass die gemeinsame Giebelwand in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspricht, liegt im beiderseitigen Interesse der Teilhaber. Daher muss der Teilhaber der gemeinsamen Giebelwand, der an diese nicht vollständig angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, derartige Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden (Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 15).

 

b) Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann nach § 745 Abs. 2 BGB von dem anderen Teilhaber jedoch nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen. Entscheidungsgegenstand einer Verwaltungsregelung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB kann nämlich allein der gemeinschaftliche Gebäudeteil sein (vgl. HK-BGB/Ingo Saenger, 10. Aufl., § 745 Rn. 3; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 745 Rn. 37; BeckOGK/Fehrenbacher, BGB [15.8.2019], § 745 Rn. 19). Eingriffe in die bauliche Substanz von Gegenständen und Gebäuden, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen, können daher von den Teilhabern nicht beschlossen werden. Folglich ist der Beklagte auch nach § 745 Abs. 2 BGB nicht zur Duldung der mit der Anbringung der Dämmung verbundenen Verlegung der Öltankentlüftung, der für Abluft in der Küche vorhandenen Öffnung in der Wand des Gebäudes des Beklagten sowie der Öffnung des Dachs zur Herstellung eines Anschlusses mit der Wärmedämmung verpflichtet.

 

III.

 

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.