Schadensersatz


Haftung des bei Haftpflichtversicherer angestellten Sachverständigen für mangelhafte Fahrzeugreparatur

BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 308/19 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Durch Verschulden des Versicherungsnehmers der Haftpflichtversicherung, bei der der beklagte  Sachverständige angestellt war, wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Der Beklagte war von dem Versicherer hinzugezogen worden. Die Werkstatt wies den Beklagten im Rahmen der Prüfung darauf hin, dass auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben würden, ausgewechselt werden müssten. Dies wurde vom Beklagten als unnötig angesehen, es würden nur die Kosten in die Höhe getrieben.  Die Werkstatt führte dann die Reparatur nach der Vorgabe des Beklagten durch. Bei einer nachfolgenden Fahrt entstand an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden, was auf den unterlassenen Austausch des Zusatzantriebsriemens zurückzuführen war. Die Klägerin nahm den Werkunternehmer als auch den Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. Erstinstanzlich wurden der Sachverständige und der Werkunternehmers verurteilt. Lediglich der beklagte Sachverständige legte Rechtsmittel ein. Dieses war im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht erfolgreich.

 

Allerdings negierte der BGH eine Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da er nicht als freier Sachverständiger sondern Angestellter des Haftpflichtversicherers tätig geworden sei. Das Anstellungsverhältnis sei nicht geeignet, Schutzwirkung zugunsten der Klägerin zu entfalten. Die Haftung ergäbe sich allerdings aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe durch seine Erklärung gegenüber dem Werkunternehmer diesen veranlasst, die Reparatur nach seien Vorgaben durchzuführen, was den Schaden bedingt habe.  Ein Zurechnungszusammenhang sei hier auch nicht durch ein (vorsätzliches) Dazwischentreten des Werkunternehmers unterbrochen worden, was dann der Fall wäre, wenn sich bei einem Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hätte. Hier habe der Beklagte die Entscheidung des Werkunternehmers auf Verzicht des Austauschs gerade intendiert und damit die besondere Gefahr verwirklicht, die er durch seine Erklärung geschaffen habe (wobei es nicht darauf ankäme, ob sich der Werkunternehmer durch die Erklärung zu der Entscheidung herausgefordert gesehen habe).

 

 

Die Eigentumsverletzung sei auch widerrechtlich gewesen. Allerdings sei die Rechtswidrigkeit nicht schon durch die kausale Herbeiführung der Verletzungsfolge indiziert. Es müsse ein Verstoß einer gegenüber der Geschädigten bestehenden Rechts- oder Verkehrspflicht vorliegen, um ein pflichtwidriges Verhalten bei Setzen der Erstursache zu sehen. Dies sei vorliegend daraus herzuleiten, dass der Beklagte als Kfz-Sachverständiger bei Inanspruchnahme seiner Sachkunde und zugleich als Vertreter der für den Ausgleich der Reparaturkosten zuständigen Versicherung sich ohne Rücksprache mit der Klägerin in die von dieser beauftragte Reparaturmaßnahme durch den Werkunternehmer eingeschaltet und maßgeblichen  Einfluss auf diesen ausgeübt habe. Dabei hätte er die Interessen der Klägerin nicht gefährden dürfen, wogegen er verstoßen habe, indem er den Werkunternehmer von der gebotenen Reparaturmaßnahme abhielt.

 

Aus den Gründen:

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens nach einer mangelhaften Fahrzeugreparatur in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw. Am 6. Februar 2017 ließ sie an einer Tankstelle einen "Tankwartcheck" durchführen. Der Mitarbeiter der Tankstelle schraubte den Deckel des Kühlwasserausgleichbehälters nicht wieder auf. Hierdurch entstand bei einer Fahrt am 11. Februar 2017 ein Schaden am Zylinderkopf des Motors, der von der Betriebshaftpflichtversicherung der Tankstelle, der Z-Versicherung, abgedeckt war. Der Pkw wurde zwecks Prüfung und Durchführung der Beseitigung des Motorschadens zur Werkstatt des früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden: Werkunternehmer) geschleppt.

Die Z-Versicherung zog den Beklagten, einen bei ihr angestellten Kfz-Sachverständigen, hinzu. Der Werkunternehmer vereinbarte mit dem Beklagten, dass zunächst der Zylinderkopf entfernt werden solle, um das Ausmaß des Schadens feststellen zu können. Der Beklagte stellte fest, dass neben den Arbeiten am Zylinderkopf auch der Zahnriemen zu wechseln sei. Während der Begutachtung wies der Werkunternehmer den Beklagten darauf hin, dass nicht nur der Zahnriemen gewechselt werden müsse, sondern auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben. Der Beklagte erklärte, dies sei unnötig und würde lediglich die Kosten in die Höhe treiben. Nach Beauftragung durch die Klägerin führte der Werkunternehmer die Reparatur des Pkw nach den Vorgaben des Beklagten wider besseres Wissen durch. Bei einer Fahrt mit dem Pkw am 6. März 2017 entstand an diesem ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Schaden beruhte darauf, dass der Werkunternehmer zwar Zylinderkopf und Zahnriemen repariert, nicht jedoch auch die Zusatzantriebsriemen ausgetauscht hatte.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands sowie auf Nutzungsausfall gegen die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen damals zwei Beklagten - hinsichtlich des Werkunternehmers rechtskräftig - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht nach zwischenzeitlicher Erfüllung der Klageforderung durch den Werkunternehmer mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klage auch gegenüber dem Beklagten ursprünglich begründet und ist erst nachträglich durch die Erfüllungsleistung des Werkunternehmers unbegründet geworden, weshalb auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen gewesen sei.

Der Anspruch gegen den Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe durch sein Handeln, nämlich seine Erklärung gegenüber dem Werkunternehmer, die Erneuerung der Zusatzantriebsriemen sei überflüssig, das Unterbleiben dieser Maßnahme veranlasst, was zu dem Eintritt des Motorschadens geführt habe. Die darin liegende Verletzung des Eigentums der Klägerin habe der Beklagte auf diese Weise mittelbar verursacht. Zwar gelte in derartigen Fällen mittelbarer Schädigung die Lehre vom Erfolgsunrecht nur eingeschränkt, so dass den Schädiger gegenüber dem mittelbar Geschädigten eine Rechtspflicht zum (fehlerfreien) Handeln getroffen haben müsse. Eine solche Rechtspflicht sei im Streitfall aber zu bejahen. Zwar habe der Beklagte in keinem vertraglichen Verhältnis zur Klägerin gestanden, diese sei aber als Eigentümerin des Pkw, dessen geplante Reparatur er zu begutachten gehabt habe, mit dem Ergebnis seiner Überprüfung bestimmungsgemäß in Berührung gekommen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass die Klägerin und die Z-Versicherung als Arbeitgeber des Beklagten unterschiedliche Interessen verfolgt hätten.

Die Rechtsgutverletzung sei dem Beklagten auch zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang sei nicht durch das Dazwischentreten des Werkunternehmers unterbrochen worden, da der Beklagte als Kfz-Sachverständiger, dem besonderes Expertenwissen zugemessen werde, die mangelhafte Reparatur durch den Werkunternehmer herausgefordert habe. Schließlich habe der Beklagte auch schuldhaft, nämlich sorgfaltswidrig gehandelt.

 

II.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Klage war ursprünglich begründet, weil der Beklagte der Klägerin bis zur Erfüllung der Klageforderung durch den Werkunternehmer (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit diesem als Gesamtschuldner zum Ersatz des geltend gemachten Schadens aus unerlaubter Handlung verpflichtet war (§ 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1 BGB).

1. Die Haftung des Beklagten ergab sich nicht bereits nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Beklagte hat seine Tätigkeit nicht als von der Z-Versicherung hinzugezogener freier Sachverständiger (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98NJW 2001, 514, juris Rn. 33OLG München, NZV 1991, 26OLG Köln, NZV 2005, 44; Steffen, DAR 1997, 297), sondern als Angestellter der Z-Versicherung erbracht. Dieses Angestelltenverhältnis ist nicht geeignet, Schutzwirkung zugunsten der Klägerin zu entfalten.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich eine vertragliche  auch nicht auf der Grundlage eines zwischen dem Werkunternehmer und dem Beklagten stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrags (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99NJW-RR 2001, 768, 769, juris Rn. 23 ff.), in dessen Schutzwirkung die Klägerin einbezogen worden wäre. Die tatgerichtlichen Feststellungen geben eine auch nur konkludente Bitte des Werkunternehmers an den Beklagten um sachverständige Auskunft, auf die sich der Beklagte eingelassen hätte, nicht her. Nach den Feststellungen wusste der Werkunternehmer schon vor Einschaltung des Beklagten, dass die Nebenantriebsriemen auszutauschen gewesen wären, und handelte anschließend wider besseres Wissen.

2. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht.

a) Hinsichtlich der schädigenden Handlung hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Aussage des Beklagten gegenüber dem Werkunternehmer abgestellt, die Erneuerung der Zusatzantriebsriemen sei überflüssig und treibe unnötig die Kosten in die Höhe. Mit dieser Erklärung hat der Beklagte das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Reparatur veranlasst, weil der Werkunternehmer die Reparatur nach den Vorgaben des Beklagten durchgeführt hat. Dies hat in der Folge zu dem Eintritt des der Klageforderung zugrundeliegenden (zweiten) Motorschadens an dem Pkw und damit äquivalent und entgegen der Auffassung der Revision auch adäquat kausal zu einer Verletzung des Eigentums der Klägerin geführt.

b) Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wurde nicht durch ein vorsätzliches Dazwischentreten des Werkunternehmers unterbrochen. Allerdings kann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung des Einzelfalls geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18NJW 2019, 2227 Rn. 12; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, 265 f. Rn. 55; jeweils mwN). So liegt der Fall hier indes nicht. Der Beklagte hat die Entscheidung des Werkunternehmers, auf den Austausch auch der Zusatzantriebsriemen zu verzichten, mit seiner Erklärung gerade intendiert; damit hat sich die besondere Gefahr verwirklicht, die er durch die von ihm gesetzte erste Ursache geschaffen hat. Dabei kam es nicht darauf an, ob sich der Werkunternehmer, wie vom Berufungsgericht angenommen, durch die Erklärung des Beklagten zu seiner Entscheidung herausgefordert fühlen durfte (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, NJW 1979, 712, 713, juris Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89NJW 1990, 2882, 2884, juris Rn. 22).

c) Die Eigentumsverletzung erfolgte auch widerrechtlich. Allerdings ist die Rechtswidrigkeit bei einer - wie hier vermittels des Werkunternehmers - lediglich mittelbar herbeigeführten Rechtsgutsverletzung nicht schon durch die kausale Herbeiführung des Verletzungserfolges indiziert. Der Schädiger hat vielmehr nur dann für die Schädigung einzustehen, wenn er gegen eine ihm zumindest auch gegenüber dem Geschädigten bestehende Rechts- oder Verkehrssicherungspflicht verstoßen und damit pflichtwidrig gehandelt hat, als er die Erstursache setzte (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05NJW 2007, 1683, 1684 Rn. 12; aus der Literatur, ohne dass es hier im Ergebnis auf die dogmatischen Unterschiede ankäme, etwa Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., vor § 823 Rn. 17, § 823 Rn. 4 ff.; MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 4 ff.; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2017, § 823 Rn. A 9; BeckOGK/Spindler, BGB, Stand 1.2.2020, § 823 Rn. 77 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 823 Rn. 24 ff.; Schmidt in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., 1. Kap. Rn. 53). Dies ist vorliegend bei gebotener wertender Betrachtung der Fall.

Eine Rechtspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich, worauf die Revision insoweit zu Recht hinweist, im Streitfall allerdings nicht bereits daraus, dass die Z-Versicherung für die bei ihr versicherte Tankstelle gemäß § 249 Abs. 1 BGB die Wiederherstellung des Pkw nach dem ersten Schaden übernommen hätte. Denn nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin selbst den Werkvertrag mit dem Werkunternehmer geschlossen und damit von ihrer Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht. Der Beklagte befindet sich auch nicht allein deshalb in einer haftungsbegründenden Pflichtenstellung gegenüber der Klägerin, weil er für seinen Arbeitgeber, die Z-Versicherung, eine Schadenskalkulation erstellt hat, in der er zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei allein der Zahnriemen, nicht aber die Zusatzantriebsriemen auszutauschen. Diese für sich genommen interne Tätigkeit für die Z-Versicherung war nicht geeignet, eine Rechtspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zu begründen. Die Tätigkeit des Beklagten unterscheidet sich insoweit von der eines freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen. Auch ist allein in dem Bestreiten der Berechtigung einer Schadensposition durch die Gegenseite grundsätzlich keine unerlaubte Einwirkung auf ein Rechtsgut der Klägerin zu sehen.

Eine haftungsbegründende Rechtspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich nach den konkreten Umständen des Streitfalls aber daraus, dass er sich als Kfz-Sachverständiger bei Inanspruchnahme der entsprechenden Sachkunde und zugleich als Vertreter der für den Ausgleich der Reparaturkosten letztlich verantwortlichen Z-Versicherung ohne Rücksprache mit der Klägerin in die von dieser beauftragte und ersichtlich der Wiederherstellung ihres Eigentums dienende Reparaturleistung des Werkunternehmers eingeschaltet und maßgeblichen Einfluss auf die von diesem gegenüber der Klägerin zu erbringende Werkleistung genommen hat. Wirkte er aber in dieser Weise auf den Umfang der vom Werkunternehmer zu erbringenden Reparaturleistung ein, war er verpflichtet, die Interessen der Klägerin nicht zu gefährden (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1992 - VI ZR 115/92NJW 1993, 655, 656, zur deliktischen Haftung des Werkstattinhabers). Gegen diese Pflicht hat er dadurch verstoßen, dass er dem Werkunternehmer erklärt hat, der Austausch der Zusatzantriebsriemen sei unnötig und würde lediglich die Reparaturkosten in die Höhe treiben. Der Beklagte hat mit dieser Erklärung den Werkunternehmer sowohl durch Inanspruchnahme seiner fachlichen Expertise ("unnötig") als auch durch den unterschwelligen Rekurs auf die möglicherweise mangelnde Regulierungsbereitschaft der Z-Versicherung ("lediglich Reparaturkosten in die Höhe treiben"), für die er erkennbar aufgetreten ist, von der Erbringung einer objektiv notwendigen und der Klägerin geschuldeten Leistung abgehalten.

d) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Beklagte habe das Eigentum der Klägerin fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil er bei sorgfaltsgemäßem Handeln erkannt hätte, dass seine technische Expertise falsch war und der Verzicht auf den Austausch auch der Nebenantriebsriemen weitreichende Folgen für den zu reparierenden Motor haben konnte. Anders als die Revision meint hat sich das Berufungsgericht hierbei keine Sachkunde angemaßt, ohne die Herkunft dieser Sachkunde auszuweisen. Denn für die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Einschätzung des Beklagten kam es nicht darauf an, ob dieser die entsprechenden Herstellerangaben hätte kennen müssen. Die Unrichtigkeit seiner Einschätzung war für den Beklagten vielmehr schon deshalb erkennbar, weil er von dem Werkunternehmer während der Begutachtung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, die Zusatzantriebsriemen auszutauschen, hingewiesen worden war. Nachdem er sich über diesen Hinweis hinweggesetzt und auf die Entscheidungsfindung des Werkstattunternehmers eingewirkt hatte, musste er auch damit rechnen, dass dieser sich seiner Auffassung anschließen könnte; dies war letztlich der Zweck seiner Intervention.

Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es insoweit auch nicht der Feststellung eines bedingten Vorsatzes des Beklagten hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Erklärung. Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns wäre in diesem Zusammenhang erst bei der Prüfung einer Haftung des Beklagten als Anstifter (§ 823 Abs. 1, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) des Werkunternehmers erforderlich, auf die es nach all dem jedoch nicht mehr ankommt.