Schadensersatz

Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aus einer allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung auch im Falle der Rechtshängigkeit desselben

BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 261/16 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet grundsätzlich einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gem. § 823 BGB. Vorliegend musste sich der BGH mit einem solchen Anspruch befassen, den der Erblasser noch zu Lebzeiten rechtshängig gemacht hatte. Die Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen (nunmehr Klägerin) verfolgte diesen Anspruch weiter. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

 

Bereits mit Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 246/12 – entschied der BGH, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich sei. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn der Erblasser vor Rechtshängigkeit der Klage versterbe. Offen blieb, ob dies auch gelten würde, wenn der Erblasser während des Rechtsstreits, also nach Rechtshängigkeit der Klage (Zustellung bei der Beklagtenseite) verstirbt. Nunmehr beantwortete der BGH die Frage dahingehend, dass der Anspruch unvererblich sei und die Rechtshängigkeit des Anspruchs keine Ausnahme rechtfertige.

 

Aus der Streichung des bis zum 30.09.1990 geltenden § 847 Abs. 1 S. 2 BGB wie auch aus den Streichungen des des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BGSG und des 1998 gestrichenen § 1300 Abs. 2 BGB ließe sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vererblich auszugestalten. Erst recht lasse sich nicht der gesetzgeberische Wille feststellen, dass ein grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtshängigkeit entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausnahmsweise vererblich sein solle. Die Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 14/7752, S. 24f) stelle ausdrücklich klar, dass der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Bestimmungen der §§ 847, 253 BGB unabhängig sei und die Änderungen dieser Vorschriften ihn nicht tangieren könne.

 

Die Rechtsordnung enthalte auch keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem sich eine Vererblichkeit rechtshängiger Ansprüche ergäbe. Zwar würde die Rechtshängigkeit materiellrechtlich rechtserhaltende Wirkung entfalten, wie insbesondere auch der Hemmungstatbestand zur Verjährung in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zeige. Dies sei damit begründet, um innerhalb bestimmter Fristen Rechtsklarheit zu schaffen und auch den Schuldner vor Beweisnöten bei einem zu langem Zuwarten zu verschonen. Ein solcher regelungszusammenhang sei aber bei der Frage der Vererblichkeit des Anspruchs nicht gegeben. Zwar könne der Rechtshängigkeit eine „rechts(ver)starkende“ Wirkung zukommen, wie zu den aufgehobenen Normen der §§ 847 Abs. 1 S. 2, 1300 Abs. 2 BGB angenommen wurde. Erforderlich sei aber immer gewesen, dass der Wille des Erblassers zur Geltendmachung klar erkennbar und ein Streit darüber ausgeschlossen werden konnte.

 

 

Von daher sei bei der Streitfrage des Übergangs des rechtshängigen Anspruchs auf Geldentschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung alleine seine Funktion maßgebend. Anders als beim Schmerzensgeld stünde vorliegend regelmäßig die Genugtuungsfunktion im Vordergrund, während der Präventionsgedanke ihn alleine nicht tragen könne. Diese Genugtuungsfunktion würde aber mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verlieren. Aus dem Gedanken der Genugtuung folge aber auch, dass ein rechtshängiger Anspruch nicht vererblich sei. Die Genugtuung würde der Verletzte aber nicht bereits mit Einreichung der Klage oder dessen Zustellung  erlangen, sondern erst mit rechtskräftiger Entscheidung über diesen Anspruch. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch ginge auf die Erben über. 

 

Aus den Gründen:

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, des staatenlosen ursprünglichen Klägers D. (nachfolgend: Erblasser), einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere von der Beklagten im Internet veröffentlichte Artikel geltend. Im Revisionsverfahren ist nur noch der Artikel vom 14. Mai 2010 von Interesse.

Der 1920 in der Ukraine geborene Erblasser kämpfte im zweiten Weltkrieg in der Roten Armee, ehe er in deutsche Kriegsgefangenschaft geriet. Gegen ihn war erstmals in den 1970er-Jahren in den Vereinigten Staaten von Amerika der Verdacht aufgekommen, er sei als Kollaborateur der Nationalsozialisten an der Massenermordung von Juden in Konzentrationslagern beteiligt gewesen. In Israel wurde ihm wegen des Vorwurfs, in den Jahren 1942 und 1943 im Vernichtungslager Treblinka tätig gewesen zu sein, der Prozess gemacht. Dieser endete mit einem Freispruch. Im Mai 2011 verurteilte ihn das Landgericht München II wegen von März bis September 1943 im Vernichtungslager Sobibor erfolgter 16facher Beihilfe zum Mord an 28.060 vornehmlich aus den Niederlanden stammenden Juden zu einer Freiheitsstrafe. Sowohl der Erblasser als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, über die nicht mehr entschieden wurde, weil der Erblasser am 17. März 2012 starb.

Die Beklagte berichtete in dem von ihr betriebenen Internetportal regelmäßig unter voller Namensnennung über das Strafverfahren, unter anderem am 14. Mai 2010 unter der Überschrift "Vor Gericht spielt er den bettlägrigen, alten Mann. D. singt und lacht im Knast". Mit der im November 2011, also noch zu seinen Lebzeiten zugestellten Klage nahm der Erblasser die Beklagte im Hinblick auf diesen und eine Reihe weiterer dort veröffentlichter Artikel wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe eines Mindestbetrages von 5.100 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin führt den Prozess als Alleinerbin fort. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht bezogen auf den Streit über den am 14. Mai 2010 veröffentlichten Artikel zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

 

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein Anspruch des Erblassers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach dem maßgeblichen deutschen Recht mangels Vererblichkeit nicht im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung sei auch dann nicht vererblich, wenn er vor dem Eintritt des Erbfalles bereits rechtshängig gemacht worden sei. Denn die Rechtshängigkeit stelle kein besonderes Kriterium dar, das eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruchs erfordere. Eine Analogie zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, wonach der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung nicht übertragbar sei und nicht auf die Erben übergehe, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sei (§ 847 BGB in der Fassung vom 1. Januar 1964), komme nicht in Betracht, weil eine nicht mehr geltende Norm nicht analog angewendet werden könne und sie keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalten habe. Soweit die Rechtsprechung diese Norm zur Zeit ihrer Geltung entsprechend herangezogen habe, sei dies nur zur Begründung der Unübertragbarkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung erfolgt, nicht aber zur Begründung der Unvererblichkeit bzw. der Ausnahme davon nach Rechtshängigkeit. Diesbezüglich sei eine Analogie schon vor der Abschaffung dieser Norm nicht anerkannt gewesen. Der Vererblichkeit eines rechtshängig gemachten Anspruchs auf Geldentschädigung stünden damit dessen Natur, Zweck und Funktion entgegen.

Besondere Umstände, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs geboten erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Der Präventionsgedanke stehe im Streitfall nicht im Vordergrund, weil es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um keinen Fall der Zwangskommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts handele. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Berichterstattung ein baldiges Versterben des Klägers ins Kalkül gezogen und deswegen leichtfertig dessen Persönlichkeitsrecht der Berichterstattung geopfert habe. Die Dauer des Rechtsstreits sei nicht auf von der Beklagten verursachte Verzögerungen zurückzuführen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gelange ein materieller Anspruch, auf den es in Abgrenzung zum prozessualen Anspruch allein ankomme, durch Geltendmachung im Prozess nicht in eine "rechtliche Sicherheitsstufe". Die Grundrechte, das Unionsrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention erforderten ebenfalls keine andere Beurteilung.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich selbst dann nicht vererblich ist, wenn der Erblasser erst nach Rechtshängigkeit des Anspruchs, aber vor dessen rechtskräftiger Zuerkennung stirbt.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 1 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO; ABl. 2007 L 199 S. 40) nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Erblasser aufgrund des Artikels vom 14. Mai 2010 gegen die Beklagte wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Geldentschädigung zustand. Dies ist daher im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen.

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein solcher - unterstellter - Anspruch nicht im Erbwege auf die Klägerin übergangen wäre.

a) Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, richtet sich auf der Grundlage des für das Rechtsverhältnis maßgebenden Einzelstatuts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 28 mwN; Staudinger/Dörner, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 135; BeckOK-BGB/Lorenz, Art. 25 EGBGB Rn. 31 [Stand: 1. November 2015]; MünchKomm-BGB/Dutta, 6. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 196) ebenfalls nach deutschem Recht. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht.

b) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2014 (VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff. - Berichterstattung über trauernden Entertainer) klargestellt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser vor Rechtshängigkeit des anhängig gemachten Anspruchs stirbt (ebenso Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 530/15, VersR 2017, 301 Rn. 8). Soweit sich die Revision gegen dieses Urteil wendet (so auch BeckOGK/Preuß, § 1922 Rn. 353.1 [Stand: 1. März 2017]; Beuthien, GRUR 2014, 957 ff.; Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 121 f.; Schubert, JZ 2014, 1056 ff.; Staudinger/Kunz, BGB, 2017, § 1922 Rn. 311 ff.; Staudinger/Melestean, Jura 2016, 783, 789 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung, davon abzurücken. Mit ihren Argumenten hat sich der Senat bereits in dieser Entscheidung auseinandergesetzt.

c) Die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch auch dann unvererblich ist, wenn der Erblasser erst nach dessen Rechtshängigkeit stirbt, konnte der erkennende Senat dort offenlassen (aaO, Rn. 25; ebenso schon zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Senatsurteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 800 - Fiete Schulze). Die Frage ist jetzt in dem Sinne zu entscheiden, dass die Rechtshängigkeit keine Ausnahme von der grundsätzlichen Unvererblichkeit dieses Anspruchs rechtfertigt (ohne Differenzierung zwischen rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen gegen die Vererblichkeit auch BeckOK/Bamberger, BGB, § 12 Rn. 118 [Stand: 1. Februar 2017]; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Erman/Klass, BGB, 14. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 320; Fechner, Medienrecht, 17. Aufl., Kap. 4 Rn. 157; jurisPK-BGB/Vieweg/Lorz, § 253 Rn. 47 [Stand: 1. Dezember 2016]; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 28; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 344; NK-BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 823 Rn. 245; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 1922 Rn. 36; PWW/Zimmer, BGB, 11. Aufl., § 1922 Rn. 48; Ricker in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 44. Kap. Rn. 43b; offen gelassen von BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 306 [Stand: 1. Februar 2017]; gegen einen Einfluss des Verfahrensstandes auch Staudinger/Melestean, Jura 2016, 783, 790; für eine Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 23; wohl auch Geiger, jurisPR-FamR 22/2014, Anm. 1 [sub. D.]; Beater, Medienrecht, 2. Aufl., Rn. 2166).

aa) Der erkennende Senat hält daran fest, dass sich aus der Streichung des bis zum 30. Juni 1990 geltenden § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB - ebenso wie aus der Streichung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGSG (Gesetz über den Bundesgrenzschutz in der Fassung vom 26. Juni 1981, BGBl. I S. 553, beide gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze vom 14. März 1990, BGBl. I S. 478) und des § 1300 Abs. 2 BGB (§ 1300 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) - kein Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 14 ff.; BT-Drucks. 11/4415, S. 1, 4; kritisch Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; Cronemeyer, AfP 2012, 10, 12). Erst recht lässt sich deshalb kein Wille des Gesetzgebers feststellen, dass ein grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtshängigkeit entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausnahmsweise vererblich sein solle. Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, durch das der Schmerzensgeldanspruch vom Deliktsrecht (§ 847 BGB aF) in das allgemeine Schadensrecht (§ 253 Abs. 2 BGB) überführt wurde, stellt ausdrücklich klar, dass der auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den §§ 847, 253 BGB geltenden Rechts unabhängig ist, so dass Änderungen dieser Vorschriften ihn auch nicht tangieren können (BT-Drucks. 14/7752, S. 24 f.).

bb) Die Rechtsordnung enthält keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem die Vererblichkeit rechtshängig gemachter Ansprüche ableitbar wäre.

(1) Materiellrechtlich entfaltet die Rechtshängigkeit zwar rechtserhaltende Wirkungen, wenn eine Rechtsnorm die Durchsetzbarkeit oder den Bestand eines Rechts, regelmäßig eines Anspruchs, ausschließt, sofern das Recht nicht innerhalb einer bestimmten Frist rechtshängig gemacht wird (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 6 ff.; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 9; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 262 Rn. 1). Motiv dieses Zusammenspiels von Rechtsverlust und Rechtserhalt ist typischerweise, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. Besonders deutlich wird dies am Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da die Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden, der Rechtsklarheit und dem Zweck dienen, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13, NJW 2015, 1014 Rn. 46; Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07, NJW 2011, 218 Rn. 25; jeweils mwN), verjährt ein Anspruch nicht, wenn er innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für andere Normen, die für die gerichtliche Geltendmachung eine bestimmte Frist setzen (vgl. etwa § 562b Abs. 2 Satz 2, § 801 Abs. 1 Satz 3, § 864 Abs. 1, § 977 Satz 2, § 1002 Abs. 1, § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 440 Abs. 3 HGB). Bei der Frage der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt sich dieser Regelungszusammenhang aber nicht. Hier geht es nicht darum, dass der Anspruch aus Gründen des Rechtsfriedens, der Rechtsklarheit oder zum Schutz des Verletzers zu Lebzeiten des Verletzten geltend gemacht werden muss, um Rechtsnachteile zu verhindern. Vielmehr folgt die Unvererblichkeit unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Verletzers oder des Rechtsverkehrs aus der Funktion dieses Geldentschädigungsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 17 ff.).

(2) Der Rechtshängigkeit kann zwar auch eine rechts(ver)stärkende Wirkung zukommen (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 16). Soweit man § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und § 1300 Abs. 2 BGB eine solche Wirkung entnahm, ist diese aber bereits durch deren Streichung gegenstandslos geworden. Abgesehen davon wurde mit § 847 Abs. 1 Satz 2 aF BGB nicht das Ziel verfolgt, einen grundsätzlich unvererblichen Anspruch ausnahmsweise vererblich auszugestalten. Vielmehr schuf der historische Gesetzgeber diese Norm, weil er es als etwas Anstößiges ansah, den Erben die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hatte, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte. Nur aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit zur Vermeidung der sonst zu besorgenden Streitigkeiten hielt es der Gesetzgeber für ratsam, den Übergang des Anspruchs auf die Erben nicht schon dann zuzulassen, wenn der Verletzte die Geldentschädigung nur außergerichtlich verlangt hatte, sondern nur dann, wenn der Anspruch vertragsmäßig anerkannt oder rechtshängig geworden war (Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-853, 1983, 25. Titel, Unerlaubte Handlungen, 1. Kommission, Prot I 2836; siehe auch Motive, Bd. 3, S. 802 = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. II, S. 448; dazu ferner Senatsurteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783). Dem Erben sollte mithin nur dann die Anspruchsverfolgung gestattet werden, wenn erstens der Wille des Verletzten hierzu klar erkennbar war und zweitens Streit über die Äußerung dieses Willens ausgeschaltet werden konnte (so der Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5423, S. 4).

cc) Für die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich vererblich ist, ist deshalb sowohl vor als auch nach der Rechtshängigkeit allein dessen Funktion maßgebend. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 18; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; jeweils mwN), während der Präventionsgedanke die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 19; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207; vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72, VersR 1974, 756, 758). Der Senat hat deshalb für die Frage der Vererblichkeit eines bereits anhängigen Entschädigungsanspruchs ausgeführt, dass die Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage nichts daran ändert, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 24). Aus dem Gedanken der Genugtuung folgt weiter, dass auch ein rechtshängiger Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist. Denn ebenso wenig wie der Erblasser Genugtuung bereits mit der Einreichung der Klage erlangt, erlangt er sie mit deren Zustellung (vgl. Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 122; Geiger, jurisPR-FamR 22/2014 Anm. 1 [sub. C.]; Spickhoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2]). Sie tritt erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ein. Denn mit der Rechtskraft und nicht - wie die Revision meint - mit der Zustellung der Klage, mit der allenfalls eine Aussicht auf Genugtuung entsteht, wird eine gesicherte Position erlangt. Der Senat hat in dem Urteil vom 29. April 2014 (VI ZR 246/12, aaO, Rn. 18) formuliert, sterbe der Erblasser, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden sei, verliere die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Daraus kann nicht abgeleitet werden, Genugtuung werde erst mit der Erfüllung erlangt (aA Spickhoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2.]; Beuthien, GRUR 2014, 957, 958). Stirbt der Erblasser nach Rechtskraft der Entscheidung, geht der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seinen Erben über.