Versicherungsrecht


Haftpflichtversicherung:  Ausschluss von Ansprüchen wegen „übermäßiger Benutzung“ der Wohnräume trotz behaupteter normaler Nutzung

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 22.05.2017 - 6 U 51/17 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Kläger unterhielt eine private Haftpflichtversicherung bei der Beklagten. In den Besondere Bedingungen wurden Haftpflichtansprüche wehen „Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung“ ausgeschlossen. Der Vermieter machte ihm gegenüber Ansprüche wegen „übermäßiger Benutzung“ geltend. Der Kläger, der sich im Deckungsprozess gegen die Beklagte auf eine Abnutzung und einen verschleiß im Rahmen eines üblichen Gebrauchs der Mietsache berief, wurde vom Landgericht mit seiner Klage abgewiesen. Auf den Hinweisbeschluss des OLG nahm er die Berufung zurück.

 

Aus dem Hinweisbeschluss ergibt sich nicht, welcher Art die vom Vermieter geltend gemachte  Schädigung durch „übermäßige Benutzung“ sein soll. Es prüfte, ob hier in der Art der Geltendmachung der Ausschlussgrund nach den Besonderen Bedingungen (Nr. V Nr. 1a BBR PHV) vorliegt. Es schloss sich insoweit ausdrücklich der Rechtsauffassung es Landgerichts an, der Versicherungsschutz entfalle, da es sich nach der Ausschlussklausel um vom Vermieter geltend gemachte Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung handele. Dieser Ausschlussregel unterfalle auch ein grundsätzlich vertragsgemäßer, in der Intensität aber gesteigerter Gebrauch der Mietsache. Um solche Ansprüche würde es sich hier handeln, die ausweislich des Schreibens des Vermieters von diesem geltend gemacht würden.

 

Auch der Einwand des Klägers im Berufungsverfahren, sachlich läge keine übermäßige Benutzung der Wohnung vor, sondern ein üblicher vertragsgemäßer Gebrauch, würde die Ausschlussregelung nicht tangieren können. Denn diese Klausel im Bedingungswerk umfasse auch die Situation, dass der Vermieter die übermäßige Beanspruchung lediglich behaupte.

 

Der Mieter würde für die Abnutzung und den Verschleiß der Mietsache durch einen vertragsgemäßen Gebrauch ohnehin nicht haften, § 538 BGB. Damit würden die Ausschlusstatbestände der Abnutzung und des Verschleißes gerade nur einen Ausschluss für eine ohnehin ungerechtfertigte Forderung des Vermieters darstellen. Damit aber wäre der Versicherungsschutz gerade in der vom Kläger behaupteten Art der Nutzung ohnehin nicht einen Versicherungsschutz begründen können.

 

Aus den Gründen:

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Gründe

 

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung gem. Versicherungsschein vom 02.10.2015 (Bl. 3 ff. GA) auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Bl. 38 ff. GA) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- und Sport-Haftpflichtversicherung (BBR PHV, Bl. 42 ff. GA). Ziffer V Nr. 1.a) BBR PHV lautet:

"Ausgeschlossen sind

1. Haftpflichtansprüche wegen

a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung"

Der Kläger begehrt Deckungsschutz hinsichtlich der Ansprüche, die seine ehemaligen Vermieter mit Schreiben vom 06.05.2015 wegen übermäßiger Benutzung ihm gegenüber geltend gemacht haben (Bl. 25 GA). Er vertritt die Rechtsansicht, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Ausschlussklausel in Ziffer V. Nr. 1.a) BBR PHV, weil keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vorliege, sondern die Wohnung ordnungsgemäß genutzt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsschutz bezüglich des Versicherungsfalles "Beendigung Mietverhältnis M-Straße 10 in M" zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag fort.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, weil es sich um Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung handele, die gem. V.1.a) BBR PHV vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Dieser Ausschlussregelung unterfällt ein grundsätzlich vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch der Mietsache (OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015, Az. 20 U 106/14, NJW-RR 2015, 805, Tz.18). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der mit Schreiben der Vermieter vom 06.05.2015 (Bl. 25 ff. GA) geltend gemachten Forderung um Ansprüche aus diesem Rechtsgrund.

Soweit in Rechtsprechung (exemplarisch OLG Hamm, a.a.O.) sowie Literatur (Prölss/Martin-Lücke, VVG, 29. Auflage 2015, BB PHV Ziff. 5, Rn. 8 m.w.N.) davon ausgegangen wird, dass der Leistungsausschluss nicht für eine schon ihrer Art nach widerrechtliche oder falsche Behandlung der Mietsache gelte, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

Anders als der Kläger mit seiner Berufung einwendet, hat er aus dem Versicherungsvertrag auch keinen Abwehranspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf seinen Vortrag, es liege tatsächlich keine übermäßige Benutzung der Wohnung, sondern ein üblicher, vertragsgemäßer Gebrauch vor. Denn die Ausschlussklausel umfasst neben Haftpflichtansprüchen wegen übermäßiger Beanspruchung auch die Situation, dass der Vermieter den übermäßigen Gebrauch lediglich behauptet.

Die Klausel benennt nebeneinander mehrere Ausschlusstatbestände, und zwar gleichrangig die Tatbestände der Abnutzung, des Verschleißes und der übermäßigen Beanspruchung. Da der Mieter für die Abnutzung und den Verschleiß der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch gem. § 538 BGB ohnehin nicht haftet, dienen diese ersten beiden Ausschlusstatbestände gerade dem Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche des Vermieters (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013, 5 W 72/13, BeckRS 2013, 56207, II.1.a)). Der Versicherungsschutz des Klägers ist daher - wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Klausel ergibt - gerade in der durch den Kläger vorgetragenen Situation ausgeschlossen, in der der Vermieter Ansprüche wegen übermäßiger Beanspruchung geltend macht, der Mieter sich jedoch darauf beruft, es liege lediglich Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache vor.

Die Berufung des Klägers hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

III.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.