Nachbarrecht


Astüberhang: Beseitigungsverlangen und Verjährung

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18 -

Beseitigungsverlangen, Verjährung, Grenzbaum, notwendige Streitgenossen

 

Aus den Gründen:

 

In Baden-Württemberg lagen drei Grundstück derart nebeneinander, dass sie seinen gemeinsamen Grenzpunkt hatten, in dessen Nähe ein  Fichte stand, deren Stamm sich teilweise auf dem Grundstück des Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn befand. Äste dieser Fichte ragten von dem Baumteil, der auf dem Grundstück des Beklagten stand, auf das Grundstück der Klägerin, die von dem Beklagten deren Beseitigung forderte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Auch die vom Landgericht als Berufungsgericht zugelassene Revision wurde zurückgewiesen.

 

1. Nicht zu beanstanden sie die Annahme der Zulässigkeit der Klage, obwohl die Äste von einem Baum stammen würden, der sich teilweise auf dem Grundstück des Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn befände. Dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB stünde dies nicht entgegen, da es sich bei dem Beklagten und dem dritten Nachbarn nicht um notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO handele. Eine notwendige Streitgenossenschaft erfordere, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen nur gemeinsam geklagt werden könne oder gegen diese nur gemeinsam geklagt werden könne. Dieses Erfordernis ergäbe sich aus gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis gem. §§ 747 S. 2, 1008 BGB. Ein solcher Fall läge nicht, da der Beklagte und der dritte Nachbar nicht gemeinschaftlich verpflichtet seien, sondern jeder für sich. Auch aus dem Umstand, dass es sich um einen Grenzbaum iSv. § 923 BGB handele ergäbe sich nichts anderes, obwohl dieser zu jeweils zu dem Teil, zu dem er auf einem Grundstück stünde, in dessen Eigentum stünde (vertikal geteiltes Eigentum). Die Verkehrssicherungspflicht obliege erstrecke sich auf den Teil des Baumes, der auf seinem Grundstück stünde.  Von daher könne die Klägerin hier den Beklagten alleine in Anspruch nehmen, da die Beeinträchtigung von seinem Baumteil ausginge.

 

2. § 1004 Abs. 1 BGB setze für die Beseitigung von herüberragenden Ästen allerdings voraus, dass dadurch die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Läge dies nicht vor, sei das Herüberragen zu dulden. Offen bliebe, ob dies auch für ganz erhebliche Beeinträchtigungen gelte, worauf es vorliegend nach Auffassung des BGH nicht ankäme, wie es auch nicht darauf ankäme und offen bleiben könne, ob die Störungen im Vergleich zur Wirkung des Rückschnitts außer Verhältnis stehen dürften (dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2007 - 8 U 77/06 - und OLG Köln, Urteil vom 12.07.2011 - 4 U 18/10 -).

 

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verjährt, §§ 195, 199 BGB (anders als der Anspruch nach § 1004 BGB unterliege das Selbsthilferecht des § 910 BGB nicht der Verjährung).

 

§ 902 BGB (danach unterliegen eingetragene Ansprüche nicht der Verjährung) finde auf Beseitigungsansprüche keine Anwendung. Die Norm umfasse nur die Verwirklichung des Anspruchs, nicht aber die Abwehr von Störungen.

 

Auch soweit nach der Rechtsprechung des Senats eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht in Betracht käme, wenn eine einheitliche Dauerhandlung vorläge, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhalte und deshalb den Lauf einer Verjährungsfrist nicht in Gang setze, könne hier darauf deshalb nicht abgestellt werden, da der Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB mit dem hinüberwachsen beginne; nehme dies der Nachbar (in Kenntnis des Hinüberwachsens) länger als drei Jahre hin, könne er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens nicht mehr verlangen. Diese Frist von drei Jahren war bei Erhebung der Klage bereits abgelaufen.

 

Anderes lasse sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 NRG BW („Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.“) oder aus § 26 Abs. 3 NRG BW („Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.“) ableiten. Dies schon deshalb, da der Landesgesetzgeber nach Art. 124 EGBGB zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen könne, doch nicht abweichend vom BGB die Verjährungsfristen zu § 1004 BGB (Bundesrecht) regeln könne. Die verfassungskonforme Auslegung des § 26 NRG BW ergebe daher, dass diese Regeln sich nicht auf einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB bezögen, da sie sonst nichtig wären.

 

 

Die Klägerin könne aber auch ihren Anspruch nur aus § 1004 BGB herleiten, nicht aus dem NRG BW. Zwar gewähre § 12 Abs. 2 und Abs. 3 NRG BW Ansprüche auf Rückschnitt für Hecken und sonstige Gehölze im Hinblick auf die Einhaltung eines Grenzabstandes, unabhängig davon, ob darin bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung iSv. § 1004 BGB zu sehen sei. Für bestimmte Bäume sei zwar auch ein Zurückschneiden überhängender Äste geregelt (§ 23 Abs. 1 und 2 NRG BW), doch handele es sich hier nicht um einen darunter fallenden Baum, weshalb auf sich beruhen kann, ob diese Regelung nach Art. 122, 111 bzw. 183 EGBGB zulässig vom Landegesetzgeber aufgenommen werden durfte). 

 

Aus den Gründen:

 

 

Tenor

 

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 26. April 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

 

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Ihre Grundstücke liegen nicht nebeneinander, sondern stoßen rechtwinklig aufeinander und umgrenzen das Grundstück eines dritten Nachbarn. Alle drei Grundstücke haben einen gemeinsamen Grenzpunkt. In der Nähe des Grenzpunkts befindet sich eine Fichte, deren Stamm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn steht. Äste der Fichte ragen auf das Grundstück der Klägerin herüber.

 

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten das Zurückschneiden der Fichte dergestalt, dass Zweige und Äste nicht auf ihr Grundstück herüberragen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

 

Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Bei der Fichte handele es sich zwar um einen Grenzbaum, weil sie teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn stehe. Das führe aber nicht dazu, dass diese notwendige Streitgenossen seien, die gemeinsam hätten verklagt werden müssen. Da an dem Grenzbaum vertikal geteiltes Eigentum bestehe, könne jeder Teileigentümer für die Beseitigung der Störung, die von seinem Teil des Baums ausgehe, allein in Anspruch genommen werden. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB den Rückschnitt der Äste verlangen könne. Es liege zwar, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung, eine Eigentumsstörung vor. Die Beklagte sei auch Störerin. Der Anspruch auf Rückschnitt sei aber nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung sei nicht nach § 26 Abs. 3 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG BW) ausgeschlossen. Die Vorschrift beziehe sich nur auf den im Landesnachbarrecht geregelten Beseitigungsanspruch nach § 23 NRG BW. Dieser betreffe lediglich Obstbäume.

 

II.

 

Die Revision ist unbegründet.

 

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klage zulässig ist. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin nur die Beklagte und nicht auch den dritten Nachbarn, auf dessen Grundstück die Fichte teilweise steht, auf Rückschnitt der Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht zwischen ihr und dem dritten Nachbarn keine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

 

a) Eine aus einem sonstigen Grund notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), liegt vor, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen mehrere nur gemeinsam klagen oder gegen mehrere nur gemeinschaftlich Klage erhoben werden kann, also die Klage nur eines Berechtigten oder gegen nur einen Berechtigten als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353). Das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Klage ergibt sich aus der lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 747 Satz 2, § 1008 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 378; BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 17).

 

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte und der dritte Nachbar sind nicht gemeinschaftlich zum Rückschnitt der Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Fichte ein Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB ist, weil sie auf der Grenze des Grundstücks des Beklagten zum Grundstück des dritten Nachbarn steht.

 

Bei einem Grenzbaum gehört jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). Infolgedessen ist jeder Grundstückseigentümer für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes verkehrssicherungspflichtig, und zwar wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum (Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22). Dementsprechend ist wegen des Alleineigentums jedes Grundstückseigentümers an einem Teil des Grenzbaumes jedem (Teil-)Eigentümer auch grundsätzlich nur die Beeinträchtigung als Störer zuzurechnen, die von seinem Baumteil ausgeht. Von ihm allein kann ein (dritter) Nachbar, der dadurch in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt ist, gemäß § 1004 BGB Beseitigung der Eigentumsstörung verlangen. Die Beklagte kann deshalb auf Rückschnitt der Äste, die von dem ihr gehörenden Teil des Grenzbaumes wachsen, allein in Anspruch genommen werden.

 

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der herüberragenden Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB allerdings voraus, dass dadurch die Benutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt ist. Fehlte es an einer solchen Beeinträchtigung, müsste die Klägerin das Herüberragen nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Das folgt aus § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gilt (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318). Ob der Nachbar ganz unerhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen muss, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, aaO mwN). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Ebenso kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückschnitt nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts außer Verhältnis stehen (vgl. dazu OLG Saarbrücken vom 11. Januar 2007 - 8 U 77/06, juris Rn. 25 f.; OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 4 U 18/10, juris Rn. 22; Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 21 I 2; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 395).

 

b) Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis nämlich als richtig, weil der - für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellende - Anspruch verjährt ist.

 

aa) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.

 

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 7; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 31; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 180/14, NZM 2016, 360 Rn. 26). Sie erfasst nur die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts, jedoch nicht die der Abwehr von Störungen bei dessen Ausübung dienenden Ansprüche (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, aaO Rn. 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.11.2018], § 1004 Rn. 240.1 ff.; jurisPK-BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 902 Rn. 13; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 902 Rn. 9) fest. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist deren Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern. Unverjährbar sind deshalb alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht (§ 903 BGB) unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8).

 

Unabhängig von dem der Verjährung unterliegenden Anspruch aus § 1004 BGB steht dem Eigentümer eines Grundstücks das Selbsthilferecht des § 910 BGB zu, wonach er die von einem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 241 f.; Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 234; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603).

 

(2) Eine andere Beurteilung der Verjährung folgt nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht in Betracht kommt, wenn eine einheitliche Dauerhandlung vorliegt, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die die Verjährungsfrist deshalb gar nicht in Gang setzt, oder wenn es sich um wiederholte Störungen handelt, die jeweils neue Ansprüche begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZfIR 2011, 757 Rn. 7; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, NJW-RR 2015, 781 Rn. 9; Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 31). Um einen solchen Fall handelt es sich bei der von herüberragenden Ästen ausgehenden Störung nicht; die gegenteilige Ansicht des Landgerichts Krefeld (MDR 2018, 989, 990; ablehnend jurisPK-BGB/Lakkis, 8. Aufl., § 194 Rn. 10.1) trifft nicht zu. Der Anspruch auf Beseitigung der Störung entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge des Wachstums der Äste einsetzt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, WM 1979, 1219; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; LG Freiburg, NJOZ 2015, 727, 728; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1004 Rn. 45). Nimmt der Nachbar den störenden Zustand länger als drei Jahre hin, kann er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens, der durch die Verjährung geschaffen werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 16/17, NJW-RR 2018, 394 Rn. 21), nicht mehr verlangen. Durch den kenntnisabhängigen Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB ist er vor einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 106).

 

(3) Einschlägig ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB nF (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB), die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erhebung der Klage im März 2017 abgelaufen war.

 

bb) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Nach dieser Vorschrift ist zwar der Anspruch auf das Zurückschneiden von Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze der Verjährung nicht unterworfen. Die Bestimmung erfasst aber nicht sich unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebende Beseitigungsansprüche.

 

(1) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 26 Abs. 3 NRG BW. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 NRG BW zu sehen, der in seinem Einleitungssatz ausdrücklich bestimmt, dass eine Verjährungsregelung nur für „Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz“ getroffen werden soll. Der Landesgesetzgeber wollte mit der Neufassung von § 26 Abs. 1 NRG BW durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 26. Juli 1995 (GBl. S. 605) die Verjährungsfrist für alle Beseitigungsansprüche, die sich aus dem Nachbarrechtsgesetz ergeben können, einheitlich auf zehn Jahre festlegen. Die frühere Bestimmung über die Verjährungsfrist von zehn Jahren bezog sich hingegen nur auf Beseitigungsansprüche hinsichtlich Einfriedungen, Hecken, Bäume und dergleichen (§§ 11 bis 18 NRG BW), während für andere Beseitigungsansprüche, z.B. wegen Nichteinhaltung von Abständen nach §§ 8 bis 10 NRG BW, die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB aF galten, so dass sie 30 Jahre nach ihrem Entstehen verjährten. Diese Differenzierung wurde als nicht gerechtfertigt angesehen (LT-Drucks. 11/1481 S. 15). Erfasst § 26 Abs. 1 NRG BW nur Ansprüche aus dem Landesrecht, kann für § 26 Abs. 3 NRG BW nichts anderes gelten. In diesem Sinne wird die Vorschrift nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch verstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; LG Freiburg, NJOZ 2015, 727, 728; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Einleitung; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl., Einl. Rn. 41 u. § 26 Rn. 33; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21. Aufl., S. 135).

 

(2) Nur ein solches Verständnis der Vorschrift des § 26 Abs. 3 NRG BW entspricht zudem dem Gebot verfassungskonformer Auslegung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11, NJW-RR 2012, 346 Rn. 28; BVerfGE 121, 317, 34), weil sie die Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes vermeidet.

 

(a) Eine landesgesetzliche Regelung kann zwar, wie Art. 124 EGBGB zeigt, das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24). Dem Nachbarn stehen grundsätzlich Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB auch hinsichtlich solcher weitergehenden Beschränkungen zu. Voraussetzungen, Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich dann aus den Vorschriften des Landesrechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 7 zum Rheinland-Pfälzischen Nachbargesetz; Urteil vom 21. September 2018 - V ZR 302/17, juris Rn. 12 zum Hessischen Nachbargesetz). Der Landesgesetzgeber kann deshalb die Verjährung eines solchen Anspruchs abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch regeln; er kann die Verjährung auch ausschließen (vgl. Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 22 II 3f aE; LG Karlsruhe, Justiz 83, 254).

 

(b) Art. 124 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber aber nicht, Inhalt und Umfang des Anspruchs wegen einer unmittelbar von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Eigentumsbeeinträchtigung abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln.

 

(aa) Der Landesgesetzgeber kann zum einen nicht dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Bestimmungen über die Verjährung eines für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleiben deshalb auf ihren Anwendungsfall beschränkt und lassen konkurrierende Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt. Insbesondere führt die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung gestützten Verjährungseinrede nicht dazu, dass deshalb eine von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar erfasste Eigentumsbeeinträchtigung hingenommen werden müsste (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24 zu Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB; zur Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 HNRG vgl. Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035; zur Ausschlussfrist des § 55 NachbRG SL vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 Rn. 11).

 

(bb) Der Landesgesetzgeber kann zum anderen nicht Art und Umfang der Ansprüche wegen einer von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Eigentumsbeeinträchtigung zugunsten des Nachbarn erweitern und Ausnahmen von den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren (so auch Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 22 II 3f; unklar MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl., § 1004 Rn. 261; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 201). Dafür fehlt ihm - vorbehaltlich weiterer Regelungen im EGBGB (Art. 1 Abs. 2 EGBGB) - die Gesetzgebungskompetenz. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG sieht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gebiet des Bürgerlichen Rechts vor; hiervon hat dieser für § 1004 BGB mit den §§ 194 ff. BGB umfassend Gebrauch gemacht.

 

(3) Um einen Beseitigungsanspruch aus dem Landesnachbarrecht Baden-Württemberg, der neben den Anspruch aus § 1004 BGB treten könnte, geht es hier nicht.

 

Das Landesrecht gewährt zwar Ansprüche auf Rückschnitt für Hecken in § 12 Abs. 2 und 3 NRG BW sowie für sonstige Gehölze (Bäume, Sträucher und andere Gehölze) in § 16 Abs. 3 NRG BW, wenn bei einer bestimmten Höhe der Grenzabstand nicht eingehalten ist, unabhängig davon, ob die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstückes im Sinne des § 1004 BGB führt (vgl. Regierungsbegründung vom 12. Dezember 1958, Beilage 2220 zur 2. Legislaturperiode, S. 3558; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2006 - 12 U 97/06, juris Rn. 28; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 26 Rn. 33). Auf eine Grenzabstandsregelung stützt die Klägerin das Verlangen auf Beseitigung der Äste aber nicht.

 

Besondere Ansprüche auf Zurückschneiden herüberragender Äste regelt das Landesnachbarrecht für bestimmte Bäume, und zwar Obstbäume (§ 23 Abs. 1 und 2 NRG BW; ausgenommen ist gemäß § 35 NRG BW der Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, für Bäume an öffentlichen Wegen (§ 25 NRG BW) und - im Geltungsbereich des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - für Bäume von Waldgrundstücken (§ 34 NRG BW). Die Vorschriften sind hier nicht einschlägig, weil es sich nicht um einen solchen Baum handelt. Es kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit sich aus den Vorbehalten der Art. 122, Art. 111 bzw. Art. 183 EGBGB eine Befugnis der Landesgesetzgeber für die genannten Regelungen ergibt (für Obstbäume allgemein bejaht nach Art. 122 EGBGB: vgl. Regierungsbegründung vom 12. Dezember 1958, Beilage 2220 zur 2. Legislaturperiode, S. 355; LG Freiburg, NJOZ 2015, 727, 728; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 23 Rn. 2, § 26 Rn. 33; Dehner, Nachbarrecht [September 2013], B § 21 III 1; MüKoBGB/Säcker, 7. Aufl., Art. 122 EGBGB Rn. 2; Staudinger/Jörg Mayer, BGB [2013], Art. 122 EGBGB Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 24; ebenso für Bäume von Waldgrundstücken gemäß Art. 183 EGBGB: MüKoBGB/Säcker, 5. Aufl., Art. 183 EGBGB Rn. 2; Staudinger/Jörg Mayer, aaO, Art. 183 EGBGB Rn. 5; umstritten für Bäume an öffentlichen Wegen: ablehnend Dehner aaO; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 910 Rn. 10; Staudinger/Roth, aaO; bejahend Bruns, aaO, § 25 Rn. 3: Art. 111 EGBGB).

 

III.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.