Schadensersatz


Rettungswagen: Kollision mit Rettungswagen und dessen Sonderrechte, § 35 StVO

Schleswig-Holsteinisches OLG, Hinweisbeschluss vom 04.01.2024 - 7 U 141/23 -

In einem Kreuzungsbereich kam es beim Linksabbiegen des klägerischen Fahrzeugs zu einem Zusammenstoß mit einem Krankenrettungswagen, der das klägerische Fahrzeug auf der linken Fahrspur überholte. Der Rettungswagen befand sich im Einsatz und hatte 7,11 Sekunden und 127,7 m vor der Kollision Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet; er fuhr mit 75 km/h. Die Klägerin machte Schadensersatz mit einer Quote von 75% geltend. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen; das OLG wies die Klägerin mit Beschluss gem. § 522 ZPO darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. In dem Beschluss setzte sich das OLG mit Sonder- und Wegerechten nach der StVO auseinander.

 

Anspruchsgrundlagen könnten § 839 BGB Art. 34 GG als auch § 7 StVG sein, die hier allerdings nach Auffassung des OLG einen Haftungsanspruch nicht begründen würden.  

 

Eine Amtspflichtverletzung schloss das OLG aus, da die Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 100% (erlaubt waren 30 km/h) trotz der durch Blinklicht angekündigten Absicht bei dem klägerischen Fahrzeug, nach links abzubiegen, nach § 35 Abs. 5a StVO gerechtfertigt gewesen sei. Fahrzeuge des Rettungsdienstes seien von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten sei, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einsatzfahrt iSv. § 35 Abs. 5a StVO obliege zwar demjenigen, der sich auf eine Einsatzfahrt berufe (hier der Beklagten), doch sei der Beweis durch die Vorlage des Einsatzprotokolls und Angabe des Einsatzgrundes geführt worden. Diesem substantiierten Vortrag sei die Klägerin nicht entgegengetreten.

 

Es läge auch kein Verstoß gegen § 38 Abs. 8 StVO vor. Danach dürften Sonderrechte (wie hier) nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, also mit größtmöglicher Sorgfalt. Die zu beachtende Sorgfalt des Einsatzfahrers steigere sich, je mehr er sich über allgemeine Verkehrsregeln hinwegsetze und dadurch Unfallgefahren erhöhe (KG, Urteil vom 25.04.2005 - 12 U 123/04 -). Da es sich der Unfall im Bereich einer gut einsehbaren Hauptstraße ereignete, begründe die Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beim Linksabbiegen durch die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 StVO) vor dem Abbiegen über den rückwärtigen Verkehr hätte versichern müssen. Selbst sollte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs Martinshorn und Blaulicht nicht wahrgenommen haben, habe der Einsatzfahrer darauf vertrauen dürfen, dass der Überholvorgang auf der Gegenspur bei Beachtung des § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht gefährdend sei, da unstreitig kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei.

 

Ebenso negierte das OLG einen Anspruch aus § 7 StVG. Bei einem Verkehrsunfall von zwei Kraftfahrzeugen sei eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und dabei zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei.

 

Der Beklagten sei in Ansehung von § 35 Abs. 5a StVO kein die vom Fahrzeug ausgehender, die Betriebsgefahr steigernder Verkehrsverstoß zur Last zu legen, demgegenüber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs anzulasten sei, dass dieser gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßen habe, wonach die anderen Verkehrsteilnehmer und Martinshorn sofort „freie Bahn zu schaffen“ haben. Wie nun freie Bahn zu schaffen sei, hänge von den Umständen ab, wobei der Ausschluss einer Behinderung des Wegerechtsfahrzeugs alleinige Richtschnur für das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sein müsse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991 - 1 U 129/90 -). Eine freie Bahn habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auch nicht durch Auffahren auf die linke Fahrspur machen können, da diese frei gewesen sei. Sollte für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nach rechts kein Platz mehr gewesen sein, hätte er stehen bleiben müssen.

 

 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

 

 

 

Tenor

 

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.500 € festzusetzen.

 

Gründe

 

I.

 

Die Parteien streiten um Amtshaftungsansprüche nach einem Verkehrsunfall.

 

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge S., stieß mit ihrem Fahrzeug am 21.10.2022 im Kreuzungsbereich G.-Straße/S. in B. beim Linksabbiegen mit einem Krankenrettungswagen der Beklagten zusammen, der das klägerische Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn überholte. Das Martinshorn und das Blaulicht waren 7,11 Sekunden und 127,7 m vor der Kollision eingeschaltet, die Geschwindigkeit des Rettungswagens betrug über 75 km/h. Die Klägerin hat auf der Basis einer Haftungsquote von 75 % eigenen materiellen Unfallschaden und - aus übergegangenem Recht - immateriellen Schadensersatz ihres Ehemann beansprucht, der bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung und ein HWS-Schleudertrauma erlitt.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus Amtshaftung seien nicht begründet, denn den Missbrauch von Sonderrechten habe die Klägerin nicht bewiesen. Aufgrund der mit Martinshorn und Blaulicht zurückgelegten Strecke habe die Fahrerin des Rettungswagens auch darauf vertrauen dürfen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer auf den nahenden Rettungswagen einstellen können. Ansprüche aus § 7 StVG seien nicht gegeben, da die Klägerin bereits nicht dargelegt habe, wer Halter des Rettungswagens gewesen sei.

 

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klagziele weiter verfolgt. Sie rügt, die vom Landgericht angenommene Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Berechtigung der Nutzung von Sonderrechten. Diese obliege nicht ihr, sondern der Beklagten. Hierzu habe die Beklagte nichts dargelegt. Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges dürfe Sonderrechte nur mit gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben, was bei der Überschreitung einer Geschwindigkeit um das 2 ½ fache nicht gegeben sei. Der Fahrer ihres Fahrzeugs sei bemüht gewesen, dadurch freie Bahn zu schaffen, indem er nach links in die dort befindliche Straße abbiegt, wie er es durch Blinksignal und Einordnen zur Fahrbahnmittellinie auch angekündigt habe. Die Haltereigenschaft der Beklagten für das Rettungsfahrzeug sei von ihr, der Klägerin, dargelegt worden, da sie von dem „Rettungsfahrzeug der Beklagten” gesprochen habe.

 

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die sie 1.651,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2023 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2023 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der ihr 75 % des Schadens zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.10.2022 ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat,

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

II.

 

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

 

Die Klägerin kann weder aus § 839 BGB, Art. 34 GG noch aus § 7 StVG Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.

 

Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Die ihr zur Last gelegten Verstöße der Fahrerin des Rettungswagens, nämlich die Geschwindigkeitsübertretung und das Überholen trotz angekündigter Absicht des Zeugen nach links abzubiegen, sind nach § 35 Abs. 5a StVO gerechtfertigt. Hiernach sind von den Vorschriften der StVO die Fahrzeuge des Rettungsdienstes befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Zwar ist der Berufung zuzubilligen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Einsatzfahrt im Sinne des § 35 Abs. 5a StVO derjenige trägt, der sich auf das Vorliegen der Einsatzfahrt beruft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 4.5.2018 – 7 U 37/17, NJW-RR 2018, 989, 991), hier also die Beklagte.

 

Allerdings hat die Beklagte diesen Beweis durch die Vorlage des Einsatzprotokolls und Angabe des Einsatzgrundes geführt. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 24.07.2023 ausgeführt:

 

„Am Freitag, den 21.10.2022, erhielten die Insassen des vorgenannten RTW von der Rettungsleitstelle N. gegen 10:17 Uhr den Auftrag zu einem Notfalleinsatz in die L.- Straße in W. südwestlich von B.”.

 

Ergänzend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2023 ausgeführt:

 

„Um der Klägerin insoweit die Ungewissheit zu nehmen, weist die Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Kreisrettungsleitstelle einen RTW und ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) am 21.10.2022, 10:12 Uhr, mit dem Einsatzziel L.-Straße in W. unter Inanspruchnahme der Sondersignalanlage bei der Leitstelle der Beklagten angefordert hat. Das Einsatzziel war dabei der Schockraum im F-Krankenhaus in N.. Dabei ist es ein übliches Verfahren im Rettungsdienst, dass aus unterschiedlichsten Gründen bei einer anderen Leitstelle Rettungsmittel angefordert werden. Im vorliegenden Fall hat der RTW der Beklagten einen Patienten im Rahmen einer Krankenbeförderung in den Bereich der KRLS transportiert und war auf dem Rückweg nach N.. Als die KRLS das vorgenannte Hilfeersuchen aus der L.- Straße in W. erhalten hatte, hat die KRLS ermittelt, dass der streitgegenständliche RTW das nächstgelegene Rettungsmittel zum Einsatzort gewesen ist und entsprechend ein Hilfeersuchen an die Leitstelle der Beklagten gestellt, woraufhin der RTW der Beklagten nach W. disponiert worden ist.”

 

Diesem substantiierten Vortrag ist die Klägerin nicht in ausreichender Weise entgegen getreten. Vielmehr ist die Berechtigung des Vorliegens einer Einsatzfahrt durch die Vorlage des Einsatzprotokolls in Verbindung mit dem Beklagtenvortrag erwiesen.

 

Ein Verstoß der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs gegen § 35 Abs. 8 StVO liegt nicht vor. Danach dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die Wahrnehmung der Sonderrechte aus § 35 StVO darf jeweils nur unter größtmöglicher Sorgfalt erfolgen. Je mehr sich der Einsatzfahrer über allgemeine Verkehrsregeln hinwegsetzt und dadurch die Unfallgefahren erhöht, desto größer ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. KG, Urteil vom 25. 4. 2005 - 12 U 123/04, NZV 2005, 636).

 

Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO vor. Die im Vergleich zur angeordneten Geschwindigkeit von 30 km/h überhöhte Geschwindigkeit von 75 km/h begründet keinen Verstoß, denn es handelte sich, wie der Zeuge ausgeführt hat, an der Unfallstelle um eine gut einsehbare Hauptstraße. Zu berücksichtigen ist insoweit bei der Beurteilung des § 35 Abs. 8 StVO auch, dass der Zeuge S. als Linksabbieger ohnehin aufgrund der doppelten Rückschaupflicht beim Linksabbiegen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) sich vor dem Abbiegen des rückwärtigen Verkehrs hätte versichern müssen. Selbst wenn er Martinshorn und Blaulicht nicht wahrgenommen hätte, durfte die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs darauf vertrauen, dass der Überholvorgang auf der Gegenspur jedenfalls bei Beachtung des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht gefährdet ist. Denn Gegenverkehr war unstreitig nicht vorhanden.

 

Auch eine Haftung aus § 7 StVG ist nicht gegeben. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).

 

Während hier der Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderrechten aus § 35 Abs. 5a StVO (vgl. vorstehende Ausführungen) kein die Betriebsgefahr steigernder Verkehrsverstoß zur Last zu legen ist, hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge S., gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er nicht „freie Bahn” gemacht hat. Auf welche Weise dem Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei der Ausschluss einer Behinderung des Wegerechtsfahrzeugs alleinige Richtschnur für das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991 - 1 U 129/90, NZV 1992, 489). Dem Ansatz der Klägerin, der Fahrer ihres Fahrzeugs habe durch das Linksabbiegen „freie Bahn” schaffen wollen, folgt der Senat nicht. Denn die Gegenspur, die vom Rettungsfahrzeug genutzt wurde, war unstreitig frei, das Linksabbiegen zur Schaffung der freien Bahn also nicht erforderlich. Im Zweifel hätte der Zeuge, sofern für das Ausweichen nach rechts kein genügender Platz vorhanden war, mit dem Fahrzeug einfach stehen bleiben müssen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 38 Rn. 4 unter Hinweis auf KG, VM 1981, 108).

 

 

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.