Mietrecht


Eigenbedarfskündigung für Besuche der Tochter

BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13 -


Die Verfassungsbeschwerde eines Mieters, der zur Räumung auf Grund einer Eigenbedarfskündigung verurteilt wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eigenbedarfskündigung wurde vom Vermieter damit begründet, er benötige die Wohnung für Besuche seiner Tochter. 


Vom Mieter wurde geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte die Revision zum BGH zulassen müssen, da es sein Urteil nicht auf Besonderheiten des Einzelfalls stützte, sondern generell der Auffassung war, eine Eigenbedarfskündigung wäre auch im Hinblick auf einen geltend gebrachten Gebrauch für Besuche eines Kindes (der Tochter) möglich. Das BVerfG wertete die Entscheidung auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung und seiner eigenen Rechtsprechung allerdings als richtig, weshalb es einer Zulassung der Revision nicht bedürfe. Ein weiterer Klärungsbedarf, der die Revisionszulassung geboten hätte, läge nicht vor. Vom BVerfG wurde darauf verwiesen, dass Eigenbedarf keine wohnbedarfstypische Lage des Vermieters (oder einer sonstigen Person, für die er zulässig den Eigenbadrf geltend machen kann) verlange, auch müsse weder er noch die benannte Person in den herausverlangten Räumen seinen Lebensmittelpunkt begründen. 


Zum Beschluss:

> BVerfG, Beschluss vom 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13 -