Nachfolgend das Verzeichnis der unter dieser Rubrik abgehandelten Entscheidungen pp. Nachfolgend finden Sie dann Verweise auf Entscheidungen zu Schadensersatz auf anderen Seiten dieser Homepage. Sodann werden weitere einzelne Entscheidungen kurz dargestellt und können per Mausklick diese geöffnet werden.
Ampelausfall (während Abbiegens) und unabwendbares Ereignis iSv. § 17 Abs. 3 StVG
Amtshaftung (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG) bei Angriffen von Wölfen auf Schafe ?
„Andere Verkehrsteilnehmer“ nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO: Spurwechsler versus Einfahrender
Bahn: Wer haftet bei einem Fahrgastunfall in einem Bahnhofsgebäude ?
Baustellenschild: Verkehrssicherungspflicht und Umsturz bei Sturm
Betriebsgefahr des Anhängers bei Schaden an Gebäude infolge Dritteinwirkung auf Anhänger
Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden bei Rückwärtsfahrt aus Garagenausfahrt
Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG): Explosion der ausgebauten Batterie eines E-Fahrzeugs
Betriebsgefahr nach § 7 StVG: Entladevorgang beim LKW auf öffentlicher Straße
Betriebsgefahr nach § 7 StVG und Einsatz eines Traktors bei Baumfällarbeiten
Dachlawinen: Wer muss wann welche Sicherungen vornehmen (z.B. Schneefanggitter)
Dieselskandal: Die Nutzungsvorteile sind auf die Erstattung des Kaufpreises anzurechnen
Ersatzanspruch des Besitzers für Substanzschadens nach Unfall ?
Fahrspurwechsel: Alleinige Haftung bei Sorgfaltswidrigkeit (Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO)
Festnahmeversuch und Schädigung eines Dritten als mittelbare Folge
Fiktive Schadensabrechnung: Kein Anspruch auf Umsatzsteuer auf Teilreparatur
Fiktiver Schadensersatz und Beilackierungskosten bei Unfallschaden
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr kann zur Haftungsfreistellung bei Alkoholfahrt führen
Haftung bei Unfall zwischen Ausparkenden und Fahrstreifenwechsler
Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für ein fehlerhaftes Gutachten, § 839a BGB
Haftungsabwägung bei Überholen einer Kolonne, § 17 Abs. 2 StVO
Haftungsquotelung bei nächtlichem Auffahren auf ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug
Haftungsverteilung bei Kollision infolge Spurwechsel des Vorfahrtsberechtigten
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Wendemanöver gegenüber überhöhter Geschwindigkeit
Haftungsverteilung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bei Unfall beim Entladen
Kfz-Haftpflichtversicherung: Direktanspruch aus § 115 VVG versus Haftungsprivilegierung nach SGB VII
Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit bei verschütten von Kraftstoff nach Tankausbau
Kfz-Reparatur: Kein Anspruch auf zusätzliche Kosten für Covid 19-Schuztmaßnahmen
Mietwagenangebot durch Kfz-Haftpflichtversicherer nach Unfall und Schadensminderungspflicht
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Brand durch einen beauftragten Handwerker
Naturalrestitution: Abwägung zwischen Reparaturkosten und Erhaltungsinteresse
Optischer Mangel, Unverhältnismäßige Kosten und Entschädigungsanspruch
Pedelec und Fußgänger: Rücksichtnahme auf kombinierten Fußgänger- und Radfahrweg
Persönlichkeitsrecht: Geldentschädigung bei Videoüberwachung durch Vermieter ?
Pflegeheim: Haftung bei Fensterstutz eines an Demenz erkrankten Bewohners
Pflegeheim: Haftung für Sturz eines Demenzkranken (zum Kriterium Intimsphäre) ?
Rabatt: Ist der Neuwagengroßkundenrabatt bei Totalschaden-Abrechnung anzurechnen ?
Reparaturkostenersatz von 130% (vom Wiederbeschaffungswert) und Beweiswürdigung
Schädigung der Sporthalle führt auch bei regelgerechtem Spiel zur Haftung
Sekundäre Darlegungslast des Eigentums bei Besitz und Haltereigenschaft am Fahrzeug
Select-Partnerschaft der Werkstatt mit Kaskoversicherung und Differenzschaden
Stromkabel über Gehweg und fahren mit Traktor vom Feld über Gehweg auf Fahrbahn
Sturz des Businsassen bei Notbremsung, Betriebsgefahr und Mitverschulden
Überflutungsschaden und Haftung der gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinde
Unabwendbarkeit bei Zusammenstoß im Begegnungsverkehr mit Motorrad auf eigener Fahrspur
Unternehmensgewinn entfällt bei Schadensberechnung einer Kfz-Werkstatt für eigenes Kfz ?
Verdienstausfallschaden nach Unfall und Mitverschulden des Geschädigten, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
Verkehrssicherungspflicht: Betreten von Holzpoltern auf eigene Gefahr
Verkehrssicherungspflicht: Beweislastverteilung bei deren Verletzung
Verkehrssicherungspflicht: Gasthaus-Terrasse mit Unebenheiten und Sorgfaltspflicht des Gastes
Verkehrssicherungspflicht bei Spargelstand auf einem Parkplatz eines Einkaufsmarktes
Verkehrssicherungspflicht für Radfahrer bei Schlaglöchern auf einem Wirtschaftsweg ?
Verkehrssicherungspflicht: Sorgfaltspflicht eines Nutzers eines untergeordneten Grundstücksweges
Verkehrssicherungspflicht: Sturz über Bordstein am Standort eines Verkaufsstandes
Verkehrssicherungspflicht und Stolperfalle Baumscheibe/-gitter
Verkehrssicherungspflicht: Sturz durch Aussparung bei gerade erneuerter Gehwegpflasterung
Verkehrsunfall: Missachtung des Linksabbiegegebots und Kollision mit Spurwechsler
Verkehrs-/Wiederbeschaffungswert eines Pferdes unter Berücksichtigung aller objektiven Eigenschaften
Verletzungsbedingte Betreuungskosten im Urlaub als Schaden nach § 249 Abs. 1 BGB
Verschweigen von Vorschäden und Erstattung von Wiederbeschaffungswert und Gutachterkosten
Waschstraße: Aufschieben des automatisch beförderten Fahrzeugs und Haftung nach § 7 StVG
Waschstraßenunfall und Mitverschulden bei (durch Dritten bedingtes) Abbremsen auf Transportband
Wiederbeschaffungswert und Umsatzsteuer für Taxi bei fiktiver Schadensberechnung
Zur Berücksichtigung von Verletzungsfolgen bei Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes
Zur Betriebsgefahr gem. § 7 StVG im Verhalten des Fahrers nach Verlassen des Fahrzeuges
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1. Zur Haftung des Mieters bei einem Wasserschaden
Bei einem durch einen anderen Mieter verursachten Wasserschaden hat der geschädigte Mieter keinen Anspruch nach § 823 BGB (Delikt) gegen den schädigenden Mieter, wenn es sich bei der geschädigten Sache um einen Gegenstand handelt, der (wie eine Tapete) fest mit dem Gebäude verbunden ist und er selbst wegen dieses Schadens vom Vermieter nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden kann. Verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche scheiden auch aus, da § 906 BGB auf die Beschränkung von Eigentumsrechten nach § 903 BGB abstellt und eine Regelungslücke nicht vorliegt.
> OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2018 - 10 U 8/18 -
2. Tageseinrichtung: Sturz bei begleiteten Spaziergang bei Glatteisgefahr
Besteht eine allgemeine Glatteisgefahr, lässt sich aber Glatteis im Bereich der Sturzstelle der Betreuten nicht feststellen, liegt in dem begleiteten Spaziergang kein Pflege- oder Organisationsverschulden der Tagespflegeeinrichtung.
Die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB für einen Fehler des Behandlers greift auch im Bereich der Pflege. Voraussetzung ist, dass es sich um pflegerische Maßnahme im engeren Sinne handelt. Das ist bei einem begleitenden Spaziergang nicht der Fall (entsprechend für einen Physiotherapeuten bei einer Gangschulung OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2017 - 8 U 172/16 -), da der menschliche Organismus nicht beherrschbar ist.
Ob die begleitende Person (hier eine Praktikantin) hinreichend qualifiziert ist, kann auf sich beruhen, wenn nicht der Geschädigte einen kausalen Zusammenhang mit dem Sturz belegt. Die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 4, die auch bei des Pflegeeinrichtung anwendbar ist, greift nicht, da diese voraussetzt, dass eine (für den Schaden kausal gewordene) Handlung tatsächlich eine spezifische Ausbildung erforderlich ist. Das ist für einen begleitenden Spaziergang, den jeder Erwachsene mit durchschnittlichen Verantwortungsgefühl als Begleiter durchführen kann (§ 291 ZPO), nicht der Fall.
> OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2023 - 4 U 222/22 -
Kommt es zu einem Schadensfall ist der Sozialversicherer (z.B. die gesetzliche Krankenkasse) gehindert, bei dem Schädiger Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn es sich bei dem Versicherten um einen Familienangehörigen des Schädigers handelt und der Vorfall nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigen Verhalten des Schädigers beruht, ferner der Familienangehörige mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, § 116 Abs. 6 SGB X. Gedacht ist hier z.B. an Eheleute, bei denen der eine Ehepartner durch Unachtsamkeit des anderen verletzt wird. In diesem Fall soll der Krankenversicherer seine Aufwendungen nicht bei dem schädigenden Ehepartner regressieren können. Hintergrund ist der Gedanke, dass durch die häusliche Gemeinschaft und eine dadurch auch anzunehmende finanzielle Gemeinschaft der verletzte Ehepartner letztlich mit für die an sich durch seine Krankenversicherung gedeckten Kosten einzustehen hätte.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.04.2009 -IV ZR 160/07 - dieses sogenannte Familienprivileg nach § 67 Abs. 2 VVG a.F., wie es inhaltsgleich in § 116 SGB X normiert ist, auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewandt. Damit hat der BGH die neuen gesellschaftlichen Strukturen[1] für die gesetzliche Regelung übernommen und damit eine notwendige Anpassung gesetzlicher Regelungen an den sozialen und gesellschaftlichen Wandel vollzogen.
Das LG Coburg hatte sich in einer Entscheidung vom 11.05.2011 – 12 O 49/11 – nunmehr mit der praktischen Umsetzung auseinanderzusetzen und zu klären, wann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft angenommen werden kann. So stellte es darauf ab, dass
- der Zeuge von einer gemeinschaftlichen Anschaffung bestimmten Mobiliars sprach (also keine Trennung des Eigentums)
- häusliche Einkäufe abwechselnd gezahlt wurden
- ein gemeinsames Konto und/oder eine gemeinsame Haushaltskasse nicht notwendig wären, allerdings Indiz die spätere Einrichtung eines gemeinsamen Kontos im Zusammenhang mit dem Kauf eines Hauses sei
- Kinder aus früheren Ehen auch von dem jeweils anderen Partner bei Anwesenheit betreut würden
- sich der Zeuge und die Versicherte selbst als Lebensgemeinschaft bezeichnen würden.
Das Landgericht tut sich hier ersichtlich schwer. Es kann seine Rechtsfolge der Lebensgemeinschaft tatsächlich auch nur auf Indizien stützen. Bedenkt man aber z.B. die Frage der Anschaffung von Gegenständen, darf für die Ehe auf §§ 1363 Abs. 2, 1364 BGB (vom Landgericht auch erkannt) verwiesen werden, wonach auch bei der Ehe (mit Ausnahme anderweitiger Vereinbarung) jeder Ehegatte sein Eigentum hat. Über Eheverträge lässt sich darüber hinaus vieles regeln. Entscheidend kommt es doch wohl nur darauf an, dass die Partner in einem Haushalt zusammen wohnen und zusammen wirtschaften. So hatte auch schon der BGH auf die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung abgestellt.