Rechtsschutzversicherung


Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Rechtsanwalt (oder: Rechtsschutzversicherung - Des Anwalts Liebling ?)

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19 -

Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung:

 

Ist der Mandant mit Rechtsschutzversicherung der „1. Klasse-Patient mit Privatversicherung zur Chefarztbehandlung“ oder nicht ? Der rechtsschutzversicherte Mandant verursacht mehr Arbeit als jener, der nicht rechtsschutzversichert ist, da der Anwalt sich häufig mit zusätzlichen Anfragen des Versicherers beschäftigen muss. Hinzu kommt, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant häufig risikofreudiger ist, was aber auch zu einem Haftungsproblem des Anwalts führen kann, wenn dieser sich darauf einlässt und der Rechtsschutzversicherer nachher Schadensersatz begehrt.

 

Vorliegend wurde die beklagte Anwaltskanzlei für einen Versicherten der klagenden Rechtsschutzversicherung tätig und führte auch die Korrespondenz mit dem Versicherer. Die Klägerin erteilte jeweils auf Anfrage Deckungsschutz, zunächst für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, sodann für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs und leiste an die Anwaltskanzlei Kostenvorschüsse von insgesamt € 2.862,26. Im September 2016 erstatte die Kanzlei an den Versicherer kommentarlos einen  Betrag von € 1.309,41 und reagierte sodann nicht auf Anfragen des Versicherers zum Sachstand. Den sodann seitens des klagenden Rechtsschutzversicherers beauftragten Anwälten wurde lediglich die Ablehnung einer Auskunft mitgeteilt. Nach Klageerhebung und nachdem die Beklagten im Termin Angaben zum verfahren gemacht hatte, erklärte die Klägerin insoweit (einseitig) die Hauptsache für erledigt und begehrte im Übrigen noch den verzugsschaden in Form eigener Anwaltsgebühren. Der Klage wurde stattgegeben. Die Berufung und auch die zugelassene Revision wurden zurückgewiesen.

 

Die Klage sei, auch im Hinblick auf das von der Klägerin für erledigt erklärte Auskunftsbegehren, von Anfang an begründet gewesen und erst (mit der notwendigen Konsequenz der Hauptsacheerledigungserklärung) mit der Erklärung der beklagten im Termin vor dem Amtsgericht unbegründet geworden sei. Die Klägerin sei Inhaberin eines Auskunftsanspruchs nach § 666 BGB  gewesen, und zwar aus übergegangenem Recht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.  Da es sich bei der Rechtsschutzversicherung auch um eine Sachversicherung handele, greife § 86 VVG zum Übergang eines Anspruchs des Versicherungsnehmers (VN) auf den Versicherer, der insoweit erfolge, als der Versicherer dem VN den Schaden ersetzt. Die Zahlung der Kostenvorschüsse stelle sich als Zahlung auf einen Schadens des VN dar. Insoweit ist der Anspruch des VN gegen den Gegner des VN auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Mit der Zahlung des Gegners an den vom VN bevollmächtigten Anwalt ginge der Auszahlungsanspruch des VN gegen den Anwalt (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB) gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Diese Zahlung hätten wzar die Beklagten an die Klägerin weitergeleitet, aber erst im Termin erklärt, es habe sich um die Leistung der Gegenseite gehandelt.

 

Dem Herausgabeanspruch folge der Auskunftsanspruch des VN gegen seinen Anwalt; es handele sich um ein Hilfsrecht analog §§ 412, 401 BGB. Das Auskunftsrecht habe sich sowohl auf den bereits ausgekehrten Betrag als auch den bisher nicht abgerechneten Betrag bezogen. Diesem Begehren des Rechtsschutzversicherers habe auch keine anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung nach §  43a Abs. 2 BRAO entgegen gestanden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht könne ausdrücklich aber auch konkludent durch den Mandanten erklärt werden. Wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziere und der Mandant die Korrespondenz mit seinem Rechtsschutzversicherer seinem Anwalt überlasse, würde letzterer konkludent von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung in Ansehung der Abrechnung entbunden. Da nur so der Anwalt der dem Mandanten obliegenden Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer sachgerecht nachkommen könne.

 

 

Anmerkung: Was hier im Einzelnen die beklagte Anwaltskanzlei veranlasste, keine Auskünfte an den Rechtsschutzversicherer zu erteilen, lässt sich nicht erkennen. Hätte sie hier nicht für den Mandanten bei dem Rechtsschutzversicherer um Kostendeckung nachgesucht und die Korrespondenz mit diesem geführt, hätten sie jedenfalls auch nicht auf Aufforderungen desselben reagieren müssen. Die Interessenswahrnehmung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer stellt sich jedenfalls als gesondertes Mandat dar, welches der Anwalt gegenüber dem Mandanten abrechnen könnte. Da aber wohl die meisten Anwälte dies ohne zusätzliche Gebühren für den Mandanten übernehmen, wird man wohl einen Gebührenanspruch nur annehmen können, wenn der Mandant von seinem Anwalt vorab darauf hingewiesen wurde. Aber auch ohne eine gesonderte Beauftragung wird teilweise die Ansicht vertreten, der Anwalt müsse auf die Belange seines Rechtsschutzversicherten Mandanten (wenn ihm der bestand einer Rechtsschutzversicherung bekannt ist) Rücksicht nehmen, was auch bedeuten kann, dass er diesem z.B. bei Erteilung eines Klageauftrags anrät, zunächst Deckungsschutz einzuholen. Will er dies ausschließen, sollte er jedenfalls zur eigenen Sicherung den Mandanten bei Mandatserteilung darauf ausdrücklich hinweisen. Allerdings würde dies letztlich den Versicherer nicht notwendig hindern, Ansprüche wie hier (gleichwohl) geltend zu machen: Geht nämlich Zahlungsanspruch bei Vorleistung des Versicherers auf diesen nach § 86 VVG über, ist es nicht entscheidend, ob hier bereits ansonsten ein Kontakt zwischen Anwalt des VN und Versicherer bestand. Damit aber geht auch der Auskunftsanspruch des VN gegen den Anwalt auf den Versicherer über. Einzig könnte hier die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwalts dem begehrend es Versicherers entgegenstehen. Da man eine konkludente Einwilligung des VN in einem solchen Fall wohl nicht annehmen könnte, müsste sich der Versicherer zunächst die ausdrückliche Einwilligung des VN holen.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 50 - vom 1. April 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

 

Der Versicherungsnehmer der Klägerin suchte den Beklagten zu 2, der zusammen mit einer Rechtsanwältin die beklagte Anwaltssozietät zu 1 betrieb, in einer Verkehrsunfallsache zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf. Die Klägerin erteilte jeweils auf Anforderungen Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt wurden von der Klägerin bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26 € gezahlt. Hiervon wurde der Klägerin im September 2016 ohne weitere Informationen ein Betrag in Höhe von 1.309,41 € zurückerstattet. Nachfolgende schriftliche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens beantworteten die Beklagten nicht. Die Klägerin mandatierte ihrerseits Rechtsanwälte, welche die Beklagten mehrfach erfolglos zur Auskunft aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab. Die nachfolgend gegen die Beklagten erhobene Klage hat die Klägerin hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zu 2 in dem erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2017 Angaben zu dem Stand des Verfahrens gemacht hatte. Den weiteren Antrag, die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen, hat die Klägerin aufrechterhalten. Die Beklagten haben an ihrem Abweisungsantrag festgehalten. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

 

I.

 

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Teilerledigung umfasste Klage sei ursprünglich begründet gewesen und infolge der Angaben des Beklagten zu 2 unbegründet geworden, denn die Klägerin sei Inhaberin des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus §§ 675, 666, 667, 401, 412 BGB, § 86 VVG. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts stehe dem Anspruchsübergang nicht entgegen, weil in derartigen Fällen der Mandant den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinde und stillschweigend zum Ausdruck bringe, dass dieser gegenüber dem Rechtsschutzversicherer in Kostenfragen uneingeschränkt kommunizieren könne. Diese Entbindungserklärung des Mandanten umfasse nach interessengerechter Auslegung auch eine etwaige Mitteilung des Rechtsanwalts an den Versicherer über den Stand des Verfahrens. Der Forderungsübergang nach § 86 VVG führe aber nicht zu einer generellen Auswechslung der Gläubigerstellung des Mandanten hinsichtlich seiner Rechte aus dem Anwaltsvertrag, sondern nur zu dem Übergang einzelner Auskunftsansprüche, deren jeweiliger Inhalt sich nach § 666 BGB bestimme. Durch die Erklärung des Beklagten zu 2 in dem Termin sei die Klägerin über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt worden. Schließlich hätten sich die Beklagten mit der Auskunftserteilung im Verzug befunden und deshalb der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

 

II.

 

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

 

1. Wenn und soweit ein Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, der Beklagte dem aber widerspricht und insoweit Klageabweisung beantragt, hat das Gericht, wie hier geschehen, durch Urteil darüber zu entscheiden, ob eine Erledigung eingetreten ist oder nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 71/18, ZMR 2019, 775 Rn. 7 mwN).

 

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entschieden hat, dass die von der Teilerledigung umfasste Klage ursprünglich zulässig und begründet war und infolge der im erstinstanzlichen Termin am 9. November 2017 erteilten Auskunft des Beklagten zu 2 unbegründet wurde.

 

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB war.

 

aa) Feststellungen dahingehend, dass zwischen der Klägerin als Rechtsschutzversicherer und den Beklagten als Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden hätten, sind nicht getroffen worden. Dagegen wird seitens der Revision auch nichts erinnert.

 

bb) Der Klägerin stand gegen die Beklagten aber ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht zu.

 

(1) Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, ZInsO 2019, 1939 Rn. 8 mwN). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne der §§ 412 ff BGB. Schon mit der Klageerhebung stand dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu, denn das Prozessrechtsverhältnis lässt bereits den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen. Dieser ist allerdings aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, WM 1992, 1922, 1923 mwN; vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194 Rn. 25; Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, ZIP 2014, 480 Rn. 14). Indem die Klägerin unstreitig für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 2.862,26 € geleistet hat, hat sie ihrem Versicherungsnehmer im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG "einen Schaden ersetzt". Durch die Zahlung dieser Vorschüsse ist der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner auf die Klägerin übergegangen.

 

(2) Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskehrung der von dem Prozessgegner geleisteten Zahlungen zu. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 2, § 667 BGB) zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, ZInsO 2019, 1939 Rn. 8 mwN). Leistet der Prozessgegner an den von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt Zahlungen, so geht der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe des Erlangten aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB gegen seinen Rechtsanwalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über (vgl. BGH, aaO). Entsprechend diesen Grundsätzen haben die Beklagten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.309,41 € bereits erstattet, denn der Beklagte zu 2 hat in dem erstinstanzlichen Termin am 9. November 2017 erklärt, es habe sich insoweit um eine Leistung der Gegenseite des Versicherungsnehmers der Klägerin auf vorgerichtliche Anwaltskosten gehandelt.

 

(3) Dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB folgt der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, den Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZB 50/11, BGHZ 196, 62 Rn. 8 mwN). Nach diesen Grundsätzen stand der Klägerin zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu.

 

(4) Dieser Auskunftsanspruch bezog sich sowohl auf den bereits an die Klägerin ausgekehrten Betrag in Höhe von 1.309,41 € als auch auf den noch nicht abgerechneten Betrag in Höhe von 1.552,85 €. Denn die Klägerin hatte sowohl Anspruch auf Auskunft, warum ihr ein Betrag erstattet worden war, als auch, ob bezüglich der weiteren von ihr geleisteten Kostenvorschüsse Erstattungsansprüche erlangt worden sind. Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Klägerin Auskunft von den Beklagten verlangt.

 

b) Dem Anspruchsübergang stand vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO entgegen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt werden, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft (vgl. LG Heidelberg, ZfSch 2017, 160,161; LG Bochum, JurBüro 2012, 536, 537; LG Düsseldorf, r+s 2000, 157, 158; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 231; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 70; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rn. 890; Hambloch, JurBüro 2013, 623; Schons, AGS 2012, 323, 324; van Bühren, NJW 2007, 3606, 3609; a. A. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25 a). Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen (vgl. Henssler/Prütting-Henssler, aaO; van Bühren, aaO).

 

c) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist durch Erfüllung erloschen, denn der Beklagte zu 2 hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2017 Angaben zu dem Stand des Verfahrens gemacht. Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 20 mwN). Dafür, dass die von dem Beklagten zu 2 in dem Termin der Klägerin erteilten Auskünfte diesen Grundsätzen widersprochen hätten, gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt.

 

d) Soweit die zunächst zulässige und begründete Klage die begehrte Auskunft betraf, ist sie nachträglich gegenstandslos geworden. Die Erledigung des Rechtsstreits ist insoweit durch die Vordergerichte zutreffend festgestellt worden.

 

 

3. Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit diese zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt worden sind. Die konkludente Entbindung der Beklagten von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Versicherungsnehmer war bereits erfolgt, als die Klägerin den auf sie übergegangenen Auskunftsanspruch zunächst selbst und nachfolgend durch ihre Rechtsanwälte geltend gemacht hat. Der Klägerin sind die beanspruchten Rechtsanwaltskosten zutreffend unter Verzugsgesichtspunkten zuerkannt worden.