Rechtsnatur der elektronischen Werbeanzeige und Werbewirksamkeit
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR
71/17 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagte hatte die Klägerin mit einer Werbeanzeige auf der Domain „www.Kreisgebiet-T....de beauftragt. Diese wurde entsprechend platziert. Die Vergütung wurde von der Beklagten nicht gezahlt.
Amts- und Landgericht hatten die Klage abgewiesen; auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Entscheidend sei, ob die
Dienstleistung also solche oder al Arbeitsergebnis dessen Erfolg geschuldet würde. Bei einem Vertrag, auf bestimmte Zeit ein bestimmtes Werbeplakat an einer bestimmten Stelle auszuhängen, sei das
Arbeitsergebnis geschuldet, weshalb es sich um einen Werkvertrag handele.
Richtig, so der BGH, habe das Landgericht den Vertrag der Parteien als Werkvertrag nach § 631 BGB eingeordnet. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag käme es auf den im Vertrag zum
Ausdruck gebrachten Willen an.
Allerdings habe es rechtsfehlerhaft die Ansicht vertreten, der Erfolg nach § 631 Abs. 1 BGB erschöpfe sich nicht in der Einstellung im Internet alleine, vielmehr würde es dem Auftraggeber darauf
ankommen, sein beworbenes Produkt bei einem möglichst großen Teil potentieller Kunden bekannt zu machen, weshalb der Unternehmer für eine Verbreitung der Anzeige auf der von ihm betriebenen
Website Sorge tragen müsse. Gleiches gelte für einen Werbespot auf einem Videoboard mit Vereinbarung einer bestimmten Wiederholungsfrequenz sowie für die Eintragung in einem elektronischen
Branchenverzeichnis als auch für die Erstellung und Betreuung von Internetpräsentationen (sogen. Internet-System-Vertrag). Mit der Einstellung einer Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für
eine vereinbarte Vertragslaufzeit würde von der Klägerin ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet; darin liege der Werkerfolg.
Die Auffassung des Landgerichts, der Werkvertrag sei nicht hinreichend bestimmt, da keine Regelungen enthalte, die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf
deren Werbewirksamkeit zulasse, sei, so der BGH, verfehlt. Entgegen der Annahme des Landgerichts gehöre dies mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf
Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrages. Ihr Fehlen führe daher nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Es sei das Risiko des Werbenden, ob die von ihm gewünschte
Werbewirkung tatsächlich erzielt würde.
Da das Landgericht keine weiteren Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Werklohnklage getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit vom BGH zurück verwiesen.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. März 2017 - 1 S 86/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen,
das im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätig ist, verlangt von dem Beklagten die Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet.
Der Beklagte beauftragte die
Klägerin mit schriftlichem Vertrag, unter der Domain "www.Kreisgebiet-T...de" eine Werbeanzeige der Größe 440 x 130 Pixel zu einem Nettopreis von monatlich 80 € zu platzieren. Die Klägerin hat
mit der Klage eine Vergütung in Höhe von 1.142,40 € zuzüglich Zinsen und Nebenkosten geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur
Begründung ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Werbevertrag sei rechtlich als Werkvertrag einzuordnen. Bei einem Internet-Werbevertrag als Sonderform des Werkvertrags erschöpfe
sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB jedoch nicht in der Erstellung und bloß faktischen Einstellung der Anzeige im Internet. Die Besonderheit des
Werbevertrags liege darin, dass es dem Besteller entscheidend darauf ankomme, mit dem in Auftrag gegebenen Werbemittel das Produkt, das er bewerben möchte, bei einem möglichst großen Kreis
potentieller Kunden bekannt zu machen. Dies sei auch erkennbar das ausschließliche Interesse des Beklagten gewesen. Wenn - wie hier - eine Internet-Werbeanzeige auf einer Website des Unternehmers
geschaltet werden solle, habe der Unternehmer für die Verbreitung der Anzeige Sorge zu tragen. Der Besteller habe darauf keinen Einfluss.
Der geschlossene Vertrag
enthalte indes keine Regelungen, die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf deren Werbewirksamkeit zuließen. Wie bei jedem Vertrag müsse auch im zu
beurteilenden Fall die geschuldete Leistung hinlänglich bestimmt sein, um den Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen zu können. An einer solchen hinreichenden Bestimmtheit der von dem
Unternehmer geschuldeten Leistung fehle es aber, wenn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem Vertragszweck
entscheidend ankomme, gänzlich ungeregelt bleibe. Ein solcher Werbevertrag sei für den Besteller faktisch wertlos, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er unter diesen
Umständen eine vertragliche Bindung eingehen und sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichten wolle.
Der Vertragsinhalt sei bei
Werbeverträgen nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Vertragserklärungen Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers enthielten. Ferner müsse vertraglich vereinbart werden, an welchen
Stellen die Werbung verteilt werden solle, weil anderenfalls vom Gericht nicht festgestellt werden könne, ob der geschuldete Werbeeffekt tatsächlich erzielt werden könne beziehungsweise
tatsächlich eingetreten sei. Auch im vorliegenden Fall wäre es möglich gewesen, Kriterien vertraglich zu regeln, die den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige an potentielle Kunden
bestimmten. So könnten etwa Angaben dazu, wie viele Besuche (sog. "clicks") auf der von der Klägerin unterhaltenen Internetseite in einem bestimmten Zeitraum mindestens stattfinden, Auskunft über
die Auffindbarkeit und die Attraktivität der Seite für interessierte Internetnutzer geben. Keiner dieser Punkte sei im Vertrag geregelt. Auch andere Kriterien, nach denen die Werbewirksamkeit
bestimmt werden könnte, fehlten. Der Vertragsinhalt könne insoweit auch nicht im Wege der Auslegung ermittelt werden.
II.
Dies hält der rechtlichen
Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Zurückweisung der Berufung der Klägerin nicht gerechtfertigt werden.
1. Zutreffend hat das
Berufungsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Platzierung einer Werbeanzeige unter der im Vertrag angegebenen Domain rechtlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB
qualifiziert.
a) Durch den Werkvertrag wird
der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 Abs. 1 BGB. Für die Abgrenzung von Dienst- und
Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg
geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2002 - X ZR 27/01, BGHZ 151, 330, 332, juris Rn. 14; Urteil vom 19. Juni 1984 - X ZR 93/83, NJW 1984, 2406 f., juris Rn. 13 m.w.N.). Ein Vertrag, durch den es eine
Vertragspartei übernimmt, auf eine bestimmte Dauer Werbeplakate der anderen Vertragspartei an bestimmten Werbeflächen zum Aushang zu bringen, ist danach rechtlich als Werkvertrag einzuordnen
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - X ZR 93/83, aaO, S. 2406, juris Rn. 12). Gleiches gilt für einen Vertrag, der das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten
Wiederholungsfrequenz zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2008 - X ZR 70/06, NJW-RR 2008, 1155 Rn. 13) und für einen Vertrag, der die Eintragung in einem elektronischen
Branchenverzeichnis zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261), sowie für einen Vertrag über die Erstellung und Betreuung einer
Internetpräsentation - sog. "Internet-System-Vertrag" - (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 133/10, BGHZ 188, 149 Rn. 9; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn.
15).
b) Der hier zu beurteilende
Vertrag ist als Werkvertrag einzuordnen. Mit der Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für die Dauer der Vertragslaufzeit ist ein bestimmtes Arbeitsergebnis
als die von der Klägerin geschuldete Leistung vereinbart worden. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um
dauernde Leistungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1573, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Vertrag über die Platzierung einer elektronisch gestalteten
Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain ist ebenso wie ein Vertrag über das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz und ebenso wie ein Vertrag
über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium oder als Plakataushang darauf gerichtet, eine bestimmte Werbemaßnahme in der im Vertrag festgelegten Form dem potentiellen Kundenkreis
zur Kenntnis zu bringen. Darin besteht der vom Unternehmer zu erbringende Werkerfolg.
Aus der von der Revision
angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 276/14, NJW-RR 2016, 1511 Rn. 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, es lasse
keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin rechtswirksam zur Zahlung von 728,28 € einschließlich Umsatzsteuer für
einen Eintrag in das elektronische Branchenverzeichnis der Klägerin mit einer Laufzeit von 36 Monaten verpflichtet, betreffen lediglich die Rechtswirksamkeit eines solchen Anzeigenvertrags nicht
jedoch seine rechtliche Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag. Über diese für die damalige Entscheidung nicht erhebliche Frage hat der Bundesgerichtshof damals nicht entschieden.
2. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, der von den Parteien geschlossene Werbevertrag sei mangels näherer Vereinbarungen zur Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Anzeige nicht hinreichend bestimmt und daher
unwirksam, ist dagegen von Rechtsfehlern beeinflusst.
Die von der Klägerin geschuldete
Leistung ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hinreichend bestimmt. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall
erreicht werden kann, gehören - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige
gerichteten Vertrags. Ihr Fehlen führt daher nicht dazu, dass ein solcher Vertrag als unwirksam anzusehen wäre. Vielmehr trägt der Besteller grundsätzlich das Risiko, dass mit der in Auftrag
gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann. Aus den tatrichterlich getroffenen Feststellungen ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eine
solche ausdrückliche Vereinbarung zur Werbewirksamkeit der Werbeanzeige nicht zu entnehmen.
Aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1984 (X ZR 93/83, NJW 1984, 2406 f., juris Rn. 13) ergibt sich nichts anderes. Der Werkerfolg des dort zu beurteilenden Werbevertrags bestand darin, dass an
geeigneten Standorten Plakate angebracht wurden und dort für den gesamten vereinbarten Zeitraum ausgehängt blieben. Dieser dauernde Aushang der Plakate während der Vertragszeit als
Arbeitsergebnis war der vertragsgemäß geschuldete Erfolg. Lediglich auf dieses Arbeitsergebnis bezog sich die vom Unternehmer geschuldete "einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte
Werbewirkung". Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin die vom Beklagten ihrer Form und Art nach gebilligte Werbeanzeige unter der im Vertrag angegebenen Domain
während der Vertragslaufzeit einzustellen hatte.
Die vom Berufungsgericht
herangezogene Instanzrechtsprechung (vgl. LG Mönchengladbach, Urteile vom 11. Juli 2006 - 2 S 176/05, juris, und vom 7. April 2006 - 2 S 172/05, juris; LG Lübeck, NJW-RR 1999, 1655; LG Mainz,
NJW-RR 1998, 631; AG Donaueschingen, Urteil vom 25. Juli 2002 - 31 C 176/02, juris; AG Köpenick, NJW 1996, 1005) bezieht sich im Übrigen nicht auf Verträge über die Platzierung einer Werbeanzeige
unter einer konkret bezeichneten Domain. Die dort im Einzelfall angestellten Erwägungen, wonach für die Bestimmtheit eines Werbevertrags Regelungen zur Beurteilung der Wirkungsweise der in
Auftrag gegebenen Werbeanzeige erforderlich seien, ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragbar.
3. Das angefochtene Urteil kann
danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst
entscheiden, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Rechtsstreit daher
nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.