Versicherungsrecht


Wohngebäudeversicherung: Zum Ausschluss für Schäden durch Grund-/Schichtenwasser

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 18/18 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin machte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung gegenüber der beklagten Versicherung geltend. Bei ihr kam es zu Nässeschäden. Die Beklagte lehnte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen in § 3 Nr. 4 VGB 2011 die Regulierung ab. Die Bedingungen lauten:

 

„4. Nicht versicherte Schäden

a)      Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau“

 

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Nach dessen Ausführungen handelte es sich um im Erdreich vorhandenes Wasser, welches in den Keller lief. Selbst wenn es sich nicht um Grundwasser gehandelt habe, wäre es Schichtwasser gewesen. Die Klage wurde abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom OLG, nach erneuter Anhörung des Sachverständigen, zurückgewiesen.

 

Zwar läge ein versicherter Nässeschaden iSv. § 3 Nr. 3 VGB 2011 vor, da nach dem Sachverständigengutachten Wasser aus einem vor dem Haus befindlichen Schacht (fäkalienfreies Schmutzwasser) wegen eines Ausfalls einer dortigen Pumpe über ein mit dem Schacht verbundenes Leitungssystem  in den Keller zurückgedrückt worden sei und dort in einem Raum aus einem Rohrstutzen ausgetreten sei. Allerdings greife der Leistungsausschluss nach § 3 Nr. 4 lit. a) dd) VGB 2011. Nach dem Gutachten würde feststehen, dass es sich bei dem Wasser jedenfalls auch um Grundwasser im Sinne der Klausel gehandelt habe.

 

Auch wenn der Grundwasserstand im Zeitpunkt des Wasserschadens so niedrig gewesen sei, dass deshalb eine Mitverantwortlichkeit des Grundwassers ausscheide, käme es nicht an. Nach den Angaben des Sachverständigen habe es sich jedenfalls auch um von außen aus dem Erdreich eingedrungenes Wasser gehandelt. Sollte es sich nicht um Grundwasser im engeren Sinne gehandelt haben, müsse mithin Schichtwasser eingedrungen sein. Bei Schichtwasser würde es sich um durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser.

 

Dieses Schichtwasser sei vom Leistungsausschluss “Grundwasser“ mitumfasst.  Allgemeine Versicherungsbedingungen wie hier seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Risikoklauseln seien eng auszulegen, da der Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen müsse, ohne dass ihm dies die Klausel hinreichend verdeutliche. Auch wenn die Unterscheidung zwischen „Grundwasser“ und „Schichtenwasser“ nach Angaben des Sachverständigen in bestimmten Fachkreisen von Bedeutung sei, käme es darauf hier nicht an und sei mit „Grundwasser“ auch das „Schichtenwasser“ zu verstehen.

 

Die Versicherungsbedingungen seien aus sich heraus zu interpretieren. Zunächst käme es auf den Wortlaut an, wobei der Sprachgebrauch des täglichen Lebens (und nicht in bestimmten Fachkreisen) maßgeblich sei. Ausgenommen davon sei ein fest  umrissener Rechtsbegriff; wird ein solcher verwandt, wird ein solcher in den Versicherungsbedingungen verwandt, sei im Zweifel anzunehmen, dass der Begriff aus der Rechtssprache gelten soll. Bei „Grundwasser“ handele es sich aber nicht um einen fest umrissenen Rechtsbegriff. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde diesen Begriff entnehmen, dass der Versicherer nicht für Schäden haften will, die durch oder auch durch Wasser entstehen, welches natürlicherweise im Erdreich vorhanden sei. Sowohl bei „Schichtenwasser“ als auch bei „Hauptgrundwasser“ würde es sich um im Erdreich gestautes Wasser aufgrund vorangegangener Niederschläge handeln. Der Unterschied bestünde lediglich in der Tiefe, in der das Wasser auf eine wasserundurchlässige Schicht stoße. Die zufällige Frage, auf welcher Ebene das Wasser gestaut würde, spiele damit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers keine Rolle. Denn der für den Versicherungsnehmer erkennbar tragende Grund des Ausschlusses im Rahmen einer Elementarversicherung sei, dass der Versicherer nur für die Folgen von Naturereignissen einstehen wolle, die menschlich nicht beherrschbar seien. Dies treffe auf Grundwasser im engeren Sinne ebenso zu wie auch Schichtenwasser.

 

 

Ob zusätzlich (fäkalienfreies) Schmutzwasser eindrang, könne auf sich beruhen. Nach dem Wortlaut der Klausel genüge die Mitursächlichkeit des Grundwassers.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

 

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 3, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

 

I.

 

Die Berufung ist unbegründet.

 

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

 

1.

 

Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen des Wasserschadens vom 16.12.2015 kein Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.

 

a)

 

Allerdings liegt ein versicherter Nässeschaden im Sinne von § 3 Nr. 3 VGB 2011 vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Wasser aus dem vor dem Haus befindlichen Schacht Nr. 4 (fäkalienfreies Schmutzwasser) wegen eines Ausfalls der dort befindlichen Pumpe über ein mit dem Schacht verbundenes Leitungssystem in den Keller zurückgedrückt wurde und sodann aus dem im Hobbyraum befindlichen Rohrstutzen austrat. Damit ist es aus Einrichtungen, die mit Rohren der Wasserversorgung - hier aus einem Ableitungsrohr - verbunden sind, ausgetreten.

 

b)

 

Der Beklagte ist jedoch leistungsfrei, weil der Leistungsausschluss gemäß § 3 Nr. 4 lit. a) aa), dd) VGB 2011 eingreift.

 

Dieser regelt Folgendes:

 

4.  nicht versicherte Schäden

 

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

 

[...]

 

dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

 

[...]

 

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei dem in den Keller des Hauses der Klägerin gelangten Wasser zumindest auch um Grundwasser im Sinne dieser Klausel handelte.

 

aa)

 

Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass nicht ausschließlich (fäkalienfreies) Schmutzwasser, sondern auch im Erdreich vorhandenes Wasser in den Keller des Hauses geflossen ist. Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass eine Menge an Wasser, die erhebliche Teile des Kellers in einer Höhe von mindestens einem Zentimeter bedecken konnte, bei gewöhnlicher Nutzung nicht innerhalb kurzer Zeit an den im Keller vorhandenen Stellen, die in den Schacht Nr. 4 ableiten, entnommen worden sein kann.

 

Die Klägerin kann dagegen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es keine sichere Kenntnis hinsichtlich der genauen Größe der unter Wasser stehenden Kellerfläche und der genauen Höhe des darauf stehenden Wassers gebe. Zum Einen hat die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass das Wasser - zumindest stellenweise - rund 4 - 5 cm hoch stand, so dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Höhe von 1 cm angesichts dessen sehr zurückhaltend ist. Zum Anderen hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend angegeben, dass dann, wenn das Wasser tatsächlich nur aus Verbrauchsstellen im Keller gestammt hätte, nach und nach der Schacht Nr. 4 und anschließend das davor liegende Rohrsystem vollgelaufen wäre mit der Folge, dass es im Keller nicht schlagartig zum Austreten einer größeren Menge an Wasser gekommen wäre, sondern dass irgendwann das verbrauchte Wasser schlicht nicht mehr abgelaufen wäre. Der Senat hält es deshalb, ebenso wie der Sachverständige, für ausgeschlossen, dass das Wasser beispielsweise aus mehreren Duschvorgängen oder ähnlichem stammte, weil es sich frühzeitig bemerkbar gemacht hätte, dass kein Wasser mehr abgelaufen wäre.

 

Angesichts dessen teilt der Senat die Überzeugung des Sachverständigen, dass es zu einem kurzfristigen Eintritt einer größeren Menge an Wasser nur dadurch gekommen sein kann, dass Wasser aus dem Erdreich in den Schacht Nr. 4 eintrat. Nach dem vom Sachverständigen im Berufungsverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten und den Erläuterungen des Sachverständigen im Senatstermin steht fest, dass der Schacht Nr. 4 auch - wenn nicht planmäßig, dann zumindest aufgrund einer Undichtigkeit - einen entsprechenden Kontakt zum ihn umgebenden Erdreich hatte und mithin Wasser von außen eindringen konnte.

 

bb)

 

Auf den Einwand der Klägerin, im Bereich ihres Hauses sei der Grundwasserstand im Zeitpunkt des Wasserschadens so niedrig gewesen, dass deshalb eine Mitverantwortlichkeit von Grundwasser ausscheide, kommt es nicht an.

 

Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass dies an der grundlegenden Feststellung, dass von außen aus dem Erdreich eindringendes Wasser mitursächlich geworden sein muss, nichts ändere. Wenn es sich nicht um Grundwasser im engeren Sinne gehandelt habe, müsse sogenanntes Schichtenwasser eingedrungen sein. Dabei handele es sich um durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser.

 

Solches Schichtenwasser ist entgegen der Auffassung der Klägerin vom Leistungsausschluss umfasst.

 

(1)

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - IV ZR 318/16, VersR 2018, 549, juris Rn. 15). Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, Urteil vom 04.07.2018 - IV ZR 200/16, VersR 2018, 992, juris Rn. 26).

 

(2)

 

Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der gebotenen engen Auslegung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Ausschluss für mitwirkendes "Grundwasser" dahingehend verstehen, dass davon auch sogenanntes "Schichtenwasser" umfasst ist.

 

Dem Sachverständigen zufolge ist die Unterscheidung zwischen "Grundwasser" und "Schichtenwasser" zwar in bestimmten Fachkreisen von Bedeutung.

 

Darauf kommt es aber hier nicht an.

 

Denn Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. Bei der Auslegung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für sie der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (BGH, Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15, r+s 2017, 252, Rn. 13 m.w.N.).

 

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Versicherungsbedingungen einen Ausdruck verwenden, mit dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet; im Zweifel ist anzunehmen, dass AVB den fest umrissenen Begriff der Rechtssprache meinen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2019 - IV ZR 72/18, BeckRS 2019, 3685 Rn. 16; BGH, Urteil vom 04.07.2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 29; BGH, Urteil vom 04.04.2018 - IV ZR 104/17, r+s 2018, 257 Rn. 14).

 

Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, da es sich bei "Grundwasser" nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher dem Ausschluss für "Grundwasser" ausgehend vom Sprachgebrauch des täglichen Lebens entnehmen, dass der Versicherer nicht für Schäden haften will, die (auch) durch Wasser entstehen, welches natürlicherweise im Erdreich vorhanden ist. Bei "Schichtenwasser" handelt es sich ebenso wie bei dem "Hauptgrundwasser" um im Erdreich gestautes Wasser aufgrund vorangegangener Niederschläge. Der Unterschied besteht lediglich darin, in welcher Tiefe das Wasser auf eine wasserundurchlässige Schicht trifft und nicht mehr weiter versickern kann. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar kann die - zufällige - Frage, ob das im Erdreich vorhandene Wasser auf der Ebene des Hauptgrundwassers oder oberhalb einer höheren undurchlässigen Ebene als "Schichtenwasser" gestaut wird, für das Eingreifen des Leistungsausschlusses keine Rolle spielen. Denn tragender und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbarer Grund für den Leistungsausschluss ist, dass der Versicherer nur im Rahmen einer Elementarversicherung für die Folgen von Natureinwirkungen einstehen will, die menschlich nicht beherrschbar sind. Das aber trifft sowohl auf Grundwasser im engeren Sinne als auch auf Schichtenwasser zu.

 

cc)

 

Darauf, ob neben dem Grundwasser auch (fäkalienfreies) Schmutzwasser in den Keller zurückgedrückt wurde, kommt es nicht an. Denn nach dem klaren Wortlaut von § 3 Nr. 4 lit. a) dd) VGB 2011 genügt für das Eingreifen des Leistungsausschusses eine Mitursächlichkeit des Grundwassers (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 28.03.2006 - 9 U 94/05, r+s 2006, 376).

 

2.

 

Da der Klägerin der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, kann sie auch nicht Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

 

II.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

 

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Diese kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943). Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage aber nicht schon deshalb, weil es um die Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen geht, die auch in anderen Versicherungsverträgen Anwendung gefunden haben mag (BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225). Hinzukommen muss, dass die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung oder Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, a.a.O.). Dass die Frage, ob es sich bei Schichtenwasser um Grundwasser im Sinne der hier verwendeten Klausel handelt, in diesem Sinne streitig wäre, ist nicht ersichtlich. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Frage führt nicht dazu, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hätte (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, VersR 2018, 862).