Schenkung


Grober Undank: Ist der darauf beruhende Widerruf der Schenkung zu begründen ?

BGH, Urteil vom 11.10.2022 - X ZR 42/20 -

Grundsatzentscheidug des Bundesgerichtshofs (BGH)

 

Kurze Inhaltsangabe (mit Anmerung):

 

Der BGH hatte sich mit der Revision gegen eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu befassen, die den Widerruf der mit notariell beurkundeten Übertragungen von Grundstücken in den Jahren 1993 und 1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Beklagten zum Inhalt hatte. Mit Schreiben vom 16.12.2011 widerrief die Übertragende die Schenkung wegen des Verhaltens des Beklagten in einem Verfahren vor dem LG Bonn und im Hinblick auf einen Erpressungsversuch des Beklagten. Der Beklagte wurde vom Landgericht antragsgemäß zur Herausgabe des (Mit-) Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wies das OLG Frankfurt die Klage insoweit ab. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, da das OLG nicht (ausreichend) geprüft habe, ob eine Schenkung und bejahendenfalls ein Widerrufsgrund vorläge.

 

Das Landgericht hatte seien Entscheidung damit begründet, der Übertragung müsste eine Schenkung iSv. 516 BGB zugrunde liegen und die (zwischenzeitlich verstorbene) Übertragende hätte diesen wegen groben Undanks  gem. § 530 Abs. 1 BGB widerrufen müssen. Allerdings läge jedenfalls kein Widerruf iSv. § 530 BGB vor, da die Widerrufserklärung vom 16.12.2012 wegen fehlender Angabe eines Widerrufsgrundes unwirksam gewesen sei. Zwar seien Angaben getätigt worden, die aber nicht erkennen ließen, welches Verhalten des Beklagten konkret beanstandet würde.

 

Der BGH verwies darauf, er habe bisher (BGH, Urteil vom 22.10.2019 - X ZR 48/17 -) nur dazu entschieden, dass § 531 Abs. 1 BGB keine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs erforderlich sei und es ausreichend sei, dass der dem Widerruf zugrunde liegende Sachverhalt nur so weit dargestellt würde, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden und die Einhaltung der in § 532 BGB für den Widerruf vorgegebenen Jahresfrist beurteilen sowie im Umkehrschluss feststellen könne, welche gegebenenfalls andere Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass des Widerrufs genommen habe. Ob es einer diesen Anforderungen genügenden Begründung allerdings bedürfe, habe der zur Entscheidung berufene Senat bisher entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht offengelassen, da sie bei der Entscheidung vom 22.10.2019 nicht von Relevanz gewesen sei.

 

Nunmehr aber postulierte sich der BGH eindeutig und erklärte, dass es für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks keiner Begründung bedarf. Damit reicht mithin die Erklärung aus, dass die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen wird.

 

Zwar würde in der obergerichtlichen Rechtsprechung von Oberlandesgerichten und dem überwiegendem Teil der Literatur die Mitteilung des Widerrufsgrundes (so wie vorliegend das OLG Frankfurt) für erforderlich gehalten, und zwar im Hinblick auf die Prüfung der Jahresfrist (§ 532 BGB) und eines  Widerrufsgrundes (§ 532 BGB). Ein teil der Literatur sei unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Gesetzes der Ansicht, der Mitteilug des Widerrufsgrundes bedürfe es nicht; dieser Auffassung folgte der BGH.

 

Dabei verwies der BGH auf dem Wortlaut der Norm, die keine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung vorsehe. Aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB könne eine entsprechende Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht abgeleitet werden.

 

Zwar könne der Beschenkte in Ansehung der Folgen des Widerrufs ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den Widerrufsgrund zwecks hinreichender Prüfung zu erfahren. Allerdings sei der Beschenkte nicht schutzlos gestellt. Die materielle Wirksamkeit eines Widerrufs sei an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft und das Rückgabeverlangen könne im gerichtlichen Verfahren nur Erfolg haben, wenn in diesem gerichtlichen Verfahren (!) der Schenker (bzw. hier sein Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen des groben Undanks darlege und beweise.

 

Es würde im Widerspruch zu diesem Regelungskonzept stehen, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches nicht vorsehen würde.

 

Dieses Ergebnis würde auch einem systematischen Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigen Grund (§ 626 BGB) entsprechen. Auch eine solche Kündigung würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch die Einhaltung einer (im Vergleich zu § 532 BGB deutlich kürzeren) Erklärungsfrist verlangen. Dort sei in § 626 Abs. 2 S. 3 BGB (anders als bei dem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) normiert, dass der Kündigende dem Gekündigten auf dessen Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen habe; die Wirksamkeit der Kündigung hänge aber nicht davon ab, dass der Kündigende dem auch nachkomme. Vielmehr sei auch hier entscheidend, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Erklärungsfrist eingehalten wurde (BAG, Urteil vom 17.08.1972 - 2 AZR 415/17 -). Für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, bei dem das Gesetz sogar keinerlei Begründung (also weder zusammen mit dem Widerruf noch auf Verlangen danach) vorsehe, könne nichts anderes gelten.

 

 

Anmerkung: Diese deutliche Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, führte doch die Entscheidung aus 2019 zu der Irritation, es sei eine Begründung erforderlich. Die Begründung für den Widerruf wegen groben Undanks ist im Gesetz nicht vorgesehen.  Im Rahmen des § 626 BGB wird allgemein anerkannt, dass sie - da nicht im Gesetz normiert - auch nicht erfolgen muss; obwohl im Rahmen des § 626 BGB der Gekündigte nachträglich eine Begründung fordern kann, wird nach der Rechtsprechung des BAG diese Unterlassen des Kündigenden (zutreffend) nicht dahingehend sanktioniert, dass deshalb die Kündigung unwirksam wird. Umgekehrt ist in anderen Normen (so zur ordentlichen Kündigung  im Mietrecht in § 573 Abs. 3 BGB) explizit eine Begründung gefordert, deren Fehlen zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.1992 - 1 BvR 1492/91 -). Nähme man einen Begründungszwangs bei der Widerrufserklärung an, würde durch die Rechtsprechung ein formales Tatbestandsmerkmal geschaffen, welches der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat und damit das Gericht letztlich zu einen Ersatzgesetzgeber, was der Gewaltenteilung widerspräche.

 

Aus den Gründen:

 

 Tenor

 

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Übertragung von Grundstückseigentum nach dem Widerruf von Schenkungen.

 

Die frühere Klägerin (nachfolgend: die Erblasserin), die im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist und deren Erbinnen die beiden jetzigen Klägerinnen sind, war Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken in Frankfurt am Main und Bonn. Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 28. Dezember 1993 und vom 30. November 1994 übertrug sie den Klägerinnen und deren Bruder - dem Beklagten - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an vierzehn Grundstücken zu jeweils einem Drittel. Dabei behielt sie sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Mit einem weiteren Vertrag vom 16. November 2000 übertrug sie dem Beklagten ein Grundstück in Frankfurt am Main zu Alleineigentum.

 

Vom 2. bis zum 9. April 2008 war die Erblasserin stationär in einem Hospital untergebracht. Am 10. April 2008 bewilligte sie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechte. Der die Unterschrift der Erblasserin beglaubigende Notar übersandte die Urkunden wenige Tage später der gemeinsamen Hausverwaltung der Klägerinnen und des Beklagten "zur weiteren Verfügung und Verwahrung bei ihren Unterlagen". Die Urkunden wurden in einem Safe im Geschäftslokal der Hausverwaltung aufbewahrt.

 

Am 8. Januar 2010 ließ sich der Beklagte von einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung die Urkunden aushändigen. Anschließend verhandelten die Parteien über die Verwendung der Löschungsbewilligungen.

 

Im Februar 2010 stellte eine GmbH, deren Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Beklagte war, die Zahlung der Pacht für die Nutzung eines anderen Grundstücks der Erblasserin in Bonn ein. Die Erblasserin erwirkte deswegen vor dem Landgericht Bonn einen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungstitel in Höhe von 1.308.588,30 Euro.

 

Am 6. April 2010 widerrief die Erblasserin eine dem Beklagten schon im Jahr 1999 erteilte Handlungsvollmacht. Unter dem 11. Mai 2010 verlangte die Klägerin zu 2 vom Beklagten die Herausgabe der Löschungsbewilligungen an die Erblasserin. Der Beklagte kam dem nicht nach. Am 28. und 31. Dezember 2010 reichte ein Notar die Löschungsbewilligungen in seinem Auftrag bei den jeweils zuständigen Grundbuchämtern ein. Ablichtungen übersandte er der Erblasserin.

 

Die Erblasserin wurde am 7. Januar 2011 vom Amtsgericht Frankfurt am Main über die Löschung der für sie eingetragenen Rechte informiert. Sie erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten untersagt wurde, den Antrag auf Eintragung der Löschungsbewilligung des Nießbrauchs im jeweiligen Grundbuch aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung nach Widerspruch des Beklagten aufrechterhalten. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts zurück. In dem genannten Verfahren hat sich der Beklagte insbesondere mit der Behauptung verteidigt, die Erblasserin sei dement und deshalb nicht geschäfts- und prozessfähig.

 

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Erblasserin vom Beklagten zunächst die Zustimmung zur Berichtigung der Grundbücher in Bezug auf die ihrer Ansicht nach zu Unrecht gelöschten Nießbrauchsrechte verlangt. Insoweit ist gegen den Beklagten später ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.

 

Nach dem Tod der Erblasserin haben die Klägerinnen die Feststellung beantragt, dass sie je zur Hälfte Erbinnen geworden sind und der Beklagte nicht Erbe geworden ist. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung antragsgemäß ausgesprochen.

 

Mit Schreiben an den Beklagten vom 16. Dezember 2011 hat die Erblasserin den Widerruf der Schenkungen der eingangs erwähnten Grundstücke erklärt, die in dem Schreiben im Einzelnen aufgeführt sind. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 hat sie im Wege der Klageerweiterung vom Beklagten die Rückübertragung des (Mit-)Eigentums an diesen fünfzehn Grundstücken verlangt.

 

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 hat die Erblasserin erneut den Widerruf der Schenkungen erklärt. Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf das Verhalten des Beklagten in dem vor dem Landgericht Bonn geführten Verfahren berufen, ferner auf einen Erpressungsversuch des Beklagten gegenüber den Klägerinnen, von dem sie erst im November 2011 Kenntnis erlangt habe.

 

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Übertragung des (Mit-)Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom Senat zugelassenen Revision, der der Beklagte entgegentritt.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

 

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Erblasserin jedenfalls bei Erteilung der Prozessvollmacht Ende Januar 2011 prozessfähig gewesen. Ob ihre Prozessfähigkeit während des Verfahrens entfallen sei, habe für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung. Ein Widerruf der Vollmacht könne nicht festgestellt werden. Nach dem Versterben der Erblasserin hätten die Klägerinnen den Prozess gemäß § 239 Satz 1 ZPO wirksam aufgenommen.

 

Jedoch sei die auf Rückübertragung des Grundstückseigentums gerichtete Klage nicht begründet. Ein entsprechender Anspruch komme nur in Betracht, wenn den Übertragungen an den Beklagten eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB zugrunde gelegen und die Erblasserin diese wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung liege nicht vor. Die Widerrufserklärung vom 16. Dezember 2012 sei unwirksam, weil die Erblasserin keinen Widerrufsgrund angegeben habe und es deshalb an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendigen Begründung fehle. Die Erklärung vom 5. Juli 2012 enthalte zwar eine Begründung, lasse aber nicht erkennen, welches Verhalten des Beklagten konkret beanstandet werde. Überdies sei diese Erklärung nach Ablauf der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist abgegeben worden. Die Erblasserin habe von dem Gebrauch der Löschungsbewilligungen und den Einlassungen des Beklagten in den daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen schon im Jahr 2010 bzw. Anfang des Jahres 2011 Kenntnis gehabt.

 

Ob den Grundstücksübertragungen tatsächlich Schenkungen zugrunde gelegen hätten, könne danach offenbleiben. Ebenso könne offenbleiben, ob der Erblasserin ein Widerrufsgrund zur Seite gestanden habe. Der Vollständigkeit halber sei allerdings festzustellen, dass ein solcher Widerrufsgrund nicht vorliege. Die Einreichung der Löschungsbewilligungen stelle schon objektiv keine schwere Verfehlung des Beklagten dar. Darüber hinaus lasse sich nicht feststellen, dass das Verhalten des Beklagten subjektiv auf einer tadelswerten Gesinnung beruht habe, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die die Erblasserin habe erwarten können.

 

II. Das hält der Überprüfung im Revisionsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

 

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Widerrufserklärung vom 16. Dezember 2011 wegen Fehlens einer Begründung als unwirksam angesehen.

 

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Frage, ob der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks grundsätzlich einer Begründung bedarf, bislang nicht abschließend geklärt.

 

Der Senat hat bisher nur entschieden, dass § 531 Abs. 1 BGB eine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs nicht verlangt und die Erklärung den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen muss, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 Rn. 25).

 

Ob es einer diesen Anforderungen genügenden Begründung bedarf, hat der Senat hingegen - entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl. einerseits zustimmend Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2021, § 531 Rn. 2; Koch/Holle, JZ 2020, 422, 423; Heinemann, ZNotP 2020, 212, 213 und andererseits ablehnend BeckOGK/Harke, BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 531 Rn. 5) - in der zitierten Entscheidung offengelassen. Diese Frage war für die Entscheidung des damals zu beurteilenden Falls unerheblich, weil die Widerrufserklärung den genannten Anforderungen genügte.

 

2. Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.

 

a) Die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2001 - 22 U 1/01, juris Rn. 44; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 U 47/14, juris Rn. 19) und der überwiegende Teil der Literatur (BeckOK/Gehrlein, BGB, Stand: 1. August 2022, § 531 Rn. 1; Dauner-Lieb/Langen/Dendorfer-Ditges/Wilhelm, BGB, 4. Aufl. 2021, § 531 Rn. 4; Erman/Hähnchen, BGB, 16. Aufl. 2020, § 531 Rn. 1; Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl. 2021, § 531 Rn. 6; Münchener Kommentar-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 531 Rn. 3; Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2021, § 531 Rn. 2) hält die Mitteilung des Widerrufsgrundes für erforderlich - insbesondere deshalb, weil der Beschenkte die Möglichkeit haben müsse, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes (§ 530 BGB) und die Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 532 BGB) zu prüfen.

 

b) Ein anderer Teil der Literatur lehnt eine Pflicht zur Mitteilung des Widerrufsgrundes ab und beruft sich dafür auf den Wortlaut des Gesetzes (BeckOGK/Harke, BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 531 Rn. 5).

 

c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

 

Der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB sieht eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vor.

d) Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden.

 

Angesichts der gravierenden Folgen, die der Widerruf einer Schenkung für den Beschenkten haben kann, hat der Beschenkte allerdings ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit eines Widerrufs hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Das Gesetz stellt den Beschenkten insoweit aber nicht schutzlos. Es gewährt ihm dadurch Schutz, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist und dass ein Rückgabeverlangen nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann.

 

Es stünde in Widerspruch zu diesem Regelungskonzept, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches Erfordernis nicht vorsieht.

 

e) Für dieses Ergebnis spricht auch ein systematischer Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags aus wichtigen Grund (§ 626 BGB).

 

Eine solche Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ebenfalls das Vorliegen eines besonderen Grundes und die Einhaltung einer - im Vergleich zu § 532 BGB deutlich kürzeren - Erklärungsfrist vor.

 

Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB muss der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt aber nicht davon ab, dass der Dienstherr dieser Pflicht nachkommt. Insoweit ist vielmehr allein ausschlaggebend, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Erklärungsfrist eingehalten ist (BAG, Urteil vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71, AP BGB § 626 Nr. 65 unter II 1).

 

Für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, für die das Gesetz nicht einmal eine Pflicht zur nachträglichen Begründung vorsieht, kann insoweit nichts Anderes gelten.

 

III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

 

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Übertragung an den Beklagten auf einer Schenkung beruht.

 

Für die revisionsrechtliche Prüfung ist deshalb zugunsten der Klägerinnen von einer Schenkung auszugehen.

 

2. Die vom Berufungsgericht vorsorglich angestellten Erwägungen zum Widerrufsgrund vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.

 

a) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maß die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

 

Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände sind darauf zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 Rn. 30 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 17 f.).

 

Die danach gebotene Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts ist Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht ist in diesem Zusammenhang auf die Kontrolle beschränkt, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und gegebenenfalls den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 12; Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38).

 

b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung wird den danach zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.

aa) Das Berufungsgericht hat die Einreichung der Löschungsbewilligungen nicht als schwere Verfehlung angesehen, weil die Löschung der Nießbrauchsrechte für die Erblasserin auch mit gewissen Vorteilen verbunden gewesen sei, die Klägerinnen ebenfalls Verhandlungen über die Verwendung der Löschungsbewilligungen geführt hätten und die Erblasserin selbst kein Herausgabeverlangen an den Beklagten gerichtet habe.

 

Hierbei hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte angesichts der Umstände, unter denen die Erblasserin die Löschungsbewilligungen übersandt hat, und angesichts der ohne Ergebnis gebliebenen Verhandlungen im Jahr 2010 auch ohne ausdrückliches Herausgabeverlangen der Erblasserin nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, von der Löschungsbewilligung ohne Einigung mit den übrigen Beteiligten Gebrauch machen zu dürfen.

 

Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, war der Beklagte aufgrund der Schenkungen zwar nicht unmittelbar gegenüber den Klägerinnen zur Dankbarkeit verpflichtet. Der Umstand, dass die Erblasserin die Löschungsbewilligungen der gemeinsamen Hausverwaltung übersandt und sich auch in der Folgezeit nicht mit einer eigenmächtigen Verwendung durch einen Beteiligten einverstanden erklärt hat, könnte aber zur Folge haben, dass das Verhalten des Beklagten als grobe Verfehlung gegenüber der Erblasserin zu werten ist, wenn diese erkennbar erwartet hat, dass der Beklagte von den Erklärungen nur im Einvernehmen mit den Klägerinnen Gebrauch macht.

 

Hätte das Berufungsgericht diesen Aspekt in seine Würdigung einbezogen, so hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob das einseitige Vorgehen des Beklagten aus diesem Grund die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit vermissen lässt, die die Erblasserin erwarten durfte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann eine objektiv schwere Verfehlung bejaht hätte.

 

bb) Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Erblasserin habe mit einer Verwendung der Löschungsbewilligungen auch gegen ihren Willen rechnen müssen, findet keine Grundlage in den getroffenen Feststellungen.

 

Die Erwägung mag zutreffen, wenn für die Erblasserin schon bei der Erteilung der Bewilligungen erkennbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Beklagte von der faktisch bestehenden Verwendungsmöglichkeit ohne oder gegen ihren Willen Gebrauch machen würde. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

 

Mangels solcher Anhaltspunkte ist nicht auszuschließen, dass die Erblasserin aufgrund getroffener Absprachen oder aufgrund der Umstände, unter denen sie die Löschungsbewilligungen erteilt hat, damit rechnen konnte und durfte, dass der Beklagte die Unterlagen nicht eigenmächtig verwenden wird, um die Nießbrauchsrechte löschen zu lassen.

 

c) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen von § 530 Abs. 1 ZPO ebenfalls als nicht tragfähig.

 

Das Berufungsgericht hat eine tadelnswerte Gesinnung verneint, weil dem Beklagten nicht abgesprochen werden könne, dass er bei Verwendung der Löschungsbewilligungen nicht lediglich in eigenem Interesse gehandelt habe, sondern im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erblasserin - zunächst offenbar auch mit Zustimmung der Klägerinnen - die Absicht hatte, die Vermögensverhältnisse zu regeln und die Erblasserin von den mit den Nießbrauchsrechten einhergehenden Belastungen zu befreien.

 

Auch hierbei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, die Regelung der Vermögensverhältnisse selbst in die Hand nehmen zu dürfen.

 

IV. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob ein Widerrufsgrund im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB vorliegt. Sollte es dies bejahen, wird es die bislang offen gelassene Frage zu klären haben, ob die Übertragung an den Beklagten auf einer Schenkung beruht.