Die beklagte Steuerberatersozietät hatte die Klägerin bei einer von ihr betriebenen Umstrukturierung ihrer Unternehmensgruppe beraten, was in der Folge zur verdeckten Gewinnausschüttung und damit
geänderten (erhöhten) Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheiden führte. Der BGH bestätigte seine bereits frühere Entscheidung (BGHZ 193, 159ff),
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom
17. Januar 2013, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 185.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend
gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen
in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (IX ZR 73/93, BGHZ
123,311) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund
objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher
Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 314 ff; vom 30. März 2000 - IX ZR
53/99, WM 2000,1351, 1352; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042, Rn. 12; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 8 ff; st.Rspr.).
Demgegenüber vermag auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder Klärungs- noch Rechtsfortbildungsbedarf zu begründen. Dies gilt auch für die
neueren Entscheidungen zur Anlageberatungshaftung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - IX ZR 262/10, BGHZ 193,159; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212; vgl. auch Schwab, NJW
2012, 3274). Danach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht
eingetreten wäre. Sie wird mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene
Handlungsalternativen gehabt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO Rn. 28 ff; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 19 f). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die
Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtfertigen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begründung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht angewiesen.
Mit dem Ansatz einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (aaO S. 313 ff) auseinandergesetzt und
entschieden, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten.
2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht
anzunehmen. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.