Schadensersatz


Verkehrssicherungspflicht: Sturz über Bordstein am Standort eines Verkaufsstandes

LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2019 - 11 O 200/18 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin, die mit ihrer Klage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche von dem beklagten als Betreiber eines Spargelstandes begehrte, stürzte ihrer Behauptung zufolge nach dem Einkauf von Spargel. Der Spargelstand befand sich unstreitig auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes im Bereich einer Parktasche, deren eine Seite zu einem Fußweg führte, der mit einem Bordstein von der Parktasche abgetrennt war. Die Klage wurde abgewiesen.

 

Vom Landgericht wurde darauf hingewiesen, dass bei angenommener Richtigkeit des Sturzes der Klägerin über den Bordstein beim Verlassen des Spargelstandes stürzte. Eine Haftung würde hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten voraussetzen. Damit müsste der Beklagte einen zusätzlichen gefahrenkreis eröffnet haben; im Rahmen dessen würde ihm die Pflicht treffen, allgemeine Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei müsse der Verkehrssicherungspflichtige aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für solche, mit denen bei bestimmungsgemäßen (oder nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen) Gebrauch zu rechnen sei und deren Abwendung auch wirtschaftlich zumutbar sei. Eine völlige Gefahrlosigkeit von Verkehrsflächen könne nicht erwartet werden , weshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen nur diejenigen Gefahren beseitigt werden müssten, die von dem Nutzer trotz erforderlicher Sorgfalt nicht erkennbar seien und auf der er sich nicht einstellen könne (BGH, Urteil vom 13.07.1989 - III ZR 122/88 -).  

 

Hier handele es sich, wie aus Lichtbildern deutlich würde, nicht  um eine leicht überstehende Kante, sondern um ein gut und schon von Weitem erkennbares, sich deutlich vom Boden abhebendes Hindernis. Hinzu käme, dass sich die Fläche des Parkplatzes vor der Einfassung eine andere Pflasterung aufweise als der Fußweg dahinter. De4r Bereich sei durch die Einfassung gegliedert und auch die übrigen Parkflächen seien durch die Randsteine vom Fußweg abgegrenzt, weshalb der Blick des Verkehrsteilnehmers auf die Einfassung gelenkt sei.

 

Von daher käme es auf die Höhe der Einfassung nicht an, die aber bei 15 – 17cm eine Höhe habe, mit der Fußgänger regelmäßig konfrontiert würden, so beim Betreten von Bordsteinen (Gehwegen) von der Fahrbahn aus.

 

Selbst wenn man aber hier den Bordstein als Gefahrenquelle ansehen würde, obläge nicht dem Beklagten eine Abwendungspflicht. Diese läge bei dem Betreiber des Parkplatzes. Unabhängig davon sei erkennbar dass die Bordsteine den Parkplatzbereich deutlich vom Fußweg abtrennen sollen und damit einer Gefahr vorbeugen sollen, die darin bestünde, dass auf der einen Seite Personen aussteigen und  Fahrzeugtüren sich öffnen und in den Fußweg hineinragen, während danebwn Fußgänger laufen.

 

Zwar könne durch das Aufstellen des Standes auf einer solchen Parkbucht eine neue Gefahr geschaffen werden, für die der Standbetreiber verkehrssicherungspflichtig sei. Dieser Umstand läge hier nicht vor. Die Gefahr, dass Personen von der Parkbucht aus über den Bordstein unmittelbar auf den Fußweg gehen würden, bestehe nicht nur dann, wenn sich auf der Parkbucht ein Verkaufsstand befände, sondern auch dann, wenn die Fläche zum Parken genutzt würde. Es sei auch gerichtsbekannt, dass Personen, die in der Parkbucht parken würden, dort aussteigen würden und quer über die Parkbucht und damit den Bordstein auf den Fußweg gehen würden, solange sie keinen Einkaufswagen haben.  Da damit jedenfalls vom Standbetreiber hier keine neue Gefahrenquelle geschaffen worden sei, wäre selbst dann eine Haftung des Beklagten nicht gegeben, wenn man der Annahm sein wollte, dass der Bordstein als solcher eine Gefahrenquelle darstellen würde, da dann nur der Betreiber des Parkplatzes haftbar wäre, nicht der Beklagte als Betreiber des Spargelstandes. 

 

Aus den Gründen:

 

Tenor:

 

1.  Die Klage wird abgewiesen

 

2.       Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3.        Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar .

 

 

Tatbestand

 

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Sturzes am 18.5.2015.

 

In der Spargelsaison stellte der Beklagte auf dem Parkplatzgelände des Real- Marktes in Groß- Gerau einen Spargelverkaufsstand aufDer Spargelstand befand sich  in  einer eigentlich für PKWs vorgesehenen Parkbuchtdie an den Seiten und hinten von einem ca. 15 -17 cm hohen Bordstein eingefasst ist. Auf der einen Seite befindet sich neben der Parkbucht eine Grünbepflanzung auf der anderen verläuft ein Fußweg.

 

Die Klägerin kaufte an diesem Stand am 18.5.2015 Spargel. Beim oder nach Verlassen des Spargelstandes stürzte sie und zog sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu.

 

Sie befand sich vom 18.5bis 29.5.2015 in stationärer Behandlung. Die  Fraktur  wurde operativ versorgt. Vom 12.10bis 15.11.2015 befand sich die Klägerin in einer Reha- KlinikWährend dieser Zeit wurde sie mit lbuprofen 600 und Targin behandelt.

 

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für weitere Schäden.

 

Die Klägerin behauptet, sie sei beim Verlassen des Standes über  den  ungesicherten Bordstein zu Fall gekommen Sie habe noch versuchtsich abzufangen sei aber nach 2 - 3 Schritten auf den Boden zu Anfang des Zebrastreifens zu Fall gekommenDie Verkäuferin habe ihrem Mann am Abend erzähltdass schon vorher Kunden über den  Randstein  gestolpert seien. Sie habe eine Oberschenkelmehrfachfragmentfraktur erlitten. Bei der Operation seien zwei Nägel eingebracht wordenNach der Operation sei ihr Bein um 3 cm verkürzt gewesenEs habe sich ein gut siebenmonatiger Leidensweg angeschlossen Am 10.10.2017 habe sie sich einer erneuten Operation unterziehen müssenum die Beinverkürzung auszugleichen infolge der Beinverkürzung habe sich eine Arthrose  im rechten Becken entwickelt. Deswegen habe ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden müssenSie sei vom Schadenstag bis zum 18.1.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Die Klägerin ist der Auffassunges sei ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € angemessen. Für Heilmaßnahmen und Heilmittel habe sie insgesamt 937,45 € aufgewendet (Liste BI. 14-16 d.A.)Kostenmindernd habe sie keine orthopädischen Schuhe sondern Konfektionsschuhe gekauftdie dann vom Schuhmacher wegen der Beinverkürzung um 3 cm erhöht worden seienNach der Rückkehr aus der Reha sei das Bein immer noch nicht belastbar gewesenweswegen sie auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Sie habe ursprünglich die Nägel in der Fachklinik Lorsch entfernen lassen wollen. Weil die Knochenheilung aber nicht ausreichend fortgeschritten gewesen seisei das nicht möglich gewesen. Für das Beratungsgespräch seien Kosten in Höhe von 151,72 € entstandendie die Krankenkasse nicht erstattet habe. Für den Krankentransport habe sie 10,00 € zuzahlen müssenSie habe Fahrtkosten zu den Arztterminen in Höhe von 277,90 € (1.11O km x 0,25 €) sowie einen Verdienstausfall in Höhe von 758,64 € (BI. 16-17 d.A.) gehabt.

 

Die Klägerin beantragt:

 

1.       Der Beklagte wird verurteiltan die Klägerin ein angemessenes  Schmerzensgeld von mindestens € 15,000,00 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.                                                                       
 
2.   Der Beklagte wird desweiteren verurteiltan die Klägerin € 1.973,59 nebst Zinsen von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeizu zahlen.
 
3.   Es wird festgestellt
dass der Beklagte verpflichtet istder Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus dem Schadenereignis vom 18.65.2015 zu ersetzensoweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte behauptetan dem Bordsteiseien manchmal auch unabhängig von dem Stand des Beklagten allein beim Queren der Fläche Personen leicht gestolpert, ohne aber zu Fall zu kommen.  Nach  den  Angaben   der Verkäuferin,  Frau           sei die Klägerin durch im Bereich des Bordsteins abgestellte Gegenstände hindurchgelaufen und habe schließlich in einer Entfernung von fünf bis sechs Metern auf dem dortigen Bürgersteig gelegenEin Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Einkauf des Spargels und dem Verlassen der Parkbucht sei daher nicht gegeben. Im Übrigen sei der Bordstein gut sichtbarDaher sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegebenDiese würde im Übrigen  den  Betreiber des Real-Marktes treffen. Letztlich wäre jedenfalls  ein Mitverschulden der Klägerin  von 70% zu berücksichtigenda der Bordstein nach eigenem Bekunden gut sichtbar gewesen  sei und der Klägerin die Örtlichkeiten bekannt sei.

 

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten  Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Der Schriftsatz der Klägerseite vom 15.4.2019 ging bei der Beklagtenseite am 25.4.2019 einMit Schriftsatz vom 26.4.2019 hat der Beklagtenvertreter vorsorglich Schriftsatznachlass beantragt.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens zu.

 

In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.  Danach  hat derjenigeder den Körper bzwdie Gesundheit eines anderen verletzt, diesem den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

Vorliegend kann zwar unterstellt werdendass die Klägerin wie von ihr behauptetbeim Verlassen des Spargelstandes über die seitlich davon befindliche Einfassung gestolpert  und zu Fall gekommen ist und sich hierbei Verletzungen zugezogen hat.

 

Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Verletzung von der Beklagten verursacht worden ist. Zwar kann die Verletzungshandlung auch in einem Unterlassen bestehen. Dies  setzt aber  eine   entsprechende   Verkehrssicherungspflichtverletzung   voraus.   Denn   es   besteht kein allgemeines Gebotandere vor einer Selbstgefährdung zu bewahrenWer sich selbst verletztkann einen  anderen  wegen  dessen Mitwirkung  nur dann in Anspruch  nehmenwenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat. Denn derjenigeder in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässthat Rücksicht auf diese Gefährdungen zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, Vorkehrungen zu treffenum eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern  (BGHUrteil vom 8.11.2005VI ZR 332/04juris). Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss dabei aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffenErforderlich sind vielmehr (nur) die Maßnahmendie nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sindsolche Gefahren von Dritten abzuwenden die bei bestimmungsgemäßer und nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung beruhenund die dem Verkehrssicherungspflichtigen - auch wirtschaftlich - zumutbar sind (BGH,  Urt.v.06.02.2007 VI ZR 274/05juris). Eine völlige Gefahrlosigkeit kann von den Verkehrsteilnehmern nicht erwartet werden (OLG HammUrteil vom 27.09.1994 9 U 79/94juris). Diese haben die Verkehrsfläche vielmehr grundsätzlich so hinzunehmenwie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH BB 1967229BGH VersR 1989927)Dementsprechend hat der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren zu beseitigendie für den Benutzerder die erforderliche Sorgfalt walten lässtnicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzustellen vermag (BGH VersR 19791055BGH VersR 1989, 927)

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend in der Aufstellung des Spargelstandes im Hinblick auf die Parkplatzeinfassung keine  abhilfebedürftige Gefahrenquelle gesehen werdenDenn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer (und auch der durchschnittliche Besucher des Spargelstandes) kann die Einfassung - wie aus den Lichtbildern deutlich wird bereits bei einem flüchtigen Blick erkennen und sich darauf einstellenEs handelt sich nicht um eine leicht zu übersehende Kante bzweine Stolperfallesondern   um   ein   gut   und   schon   von   Weitem   erkennbares,   sich   vom   Boden   deutlich abhebendes HindernisDies gilt umso mehrals die Fläche vor der Einfassung (das heißt die Parkplatzfläche) anders gepflastert ist als der Fußweg dahinterDer  gesamte  Bereich  ist durch die Einfassung gegliedertauch die übrigen Parkflächen sind durch die Randsteine abgegrenzt von dem FußwegHierdurch wird der Blick des Verkehrsteilnehmers auf die Einfassung gelenkt.

 

Der Höhe der Einfassung kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung zuzumal es sich bei der Höhe von 15 -17 cm um Höhendifferenzen handeltmit denen ein Fußgänger regelmäßig konfrontiert istetwa beim Betreten einer Bordsteinkante von der Fahrbahn aus.

 

Selbst wenn man zu dem Ergebnis kämedass der hier vorhandene Bordstein eine Gefahrenquelle darstellen würdeso ist nicht ersichtlichdass der  Beklagte  derjenige  wäreder   verpflichtet   wäre,   Vorkehrungen   zu   treffen,   um   eine   Gefährdung   andere   zu    verhindernDenn nicht der Beklagte ist verantwortlich für von dem Bordstein ausgehende Gefahren sondern der Betreiber des ParkplatzesDie Bordsteinkanten befinden sich im Übrigen an allen Parkbuchtendie an den Fußweg grenzen und dienen offensichtlich gerade der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Denn sie trennen den Parkbereich klar vom Fußweg  und beugen so Gefahren durch auf den Parkplätzen entlang gehende Fußgänger auf der einen Seite und Fahrzeugen, aussteigenden Personen bzwsich öffnenden Türendie in den Fußweg hineinragen auf der anderen Seite, vor.

 

Es ist zwar grundsätzlich denkbardass durch das Aufstellen eines Standes auf einer solchen Parkbucht eine neue Gefahr geschaffen wird und dann der Aufsteller des Standes (und nicht der Parkplatzbetreiber) für diese neue Gefahr verkehrssicherungspflichtig ist. Dies  ist  hier aber nicht erkennbarDenn die Gefahrdass Personen von der Parkbucht aus über den Bordstein unmittelbar auf den Fußweg treten (wie es die Klägerin getan hat)besteht nicht nur dannwenn sich auf der Parkbucht ein Verkaufsstand befindetsondern gleichermaßenwenn die Fläche zum Parken genutzt wirdDer Klägerin ist zwar insoweit Recht zu gebendass es unwahrscheinlich sein dürftedass Kunden mit Einkaufswagen versuchenüber den Bordstein und die Parkplätze zu gehenEs ist aber durchaus nachvollziehbar und entspricht der Erfahrung des Gerichtsdass Personendie in der Parkbucht parkennach dem Aussteigen nicht am Fahrzeug entlang ausder Parkbucht herausgehen und dann auf den Fußweg abbiegen sondern den direkten Weg von der Parkbucht - über den Bordstein - auf den Fußweg wählen.

 

Sofern man also der Auffassung folgtdass der Bordstein eine Gefahrenquelle darstelltdann wurde diese vom Parkplatzbetreiber und nicht von dem Beklagten geschaffen und von diesem auch nicht erhöht eine neue Gefahr geschaffen.

 

Daran ändert der Umstanddass an der Bordsteinkante schon vor dem streitgegenständlichen Unfall Personen gestolpert sindnichtsDenn es ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet wordendass diese Personen nach bzwim Zusammenhang mit einem Besuch des Spargelstandes des Beklagten gestolpert wären.

 

Weil ein Anspruch auf Schadensersatz schon dem Grunde nach nicht besteht,  hat  die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden.

 

Da die Klage unbegründet istwar es nicht mehr erforderlichder Beklagtenseite einen Schriftsatznachlass auf das neue Vorbringen im Schriftsatz der Gegenseite vom 15.4.2019 zu gewähren.

 

Die Kostenentsche idung ergibt sich aus§ 91 ZPO.

 

DeAussprucübedie vorläufige  Vollstreckbarkeihat seine Grundlagin § 70Satz 1 und 2 ZPO.

 

Streitwert18.973,59 €

 

 Anmerkung: Die Berufung der Klägerin wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.09.2019 - 12 U 117/19 zurückgewiesen.