Schuldrecht, allgemein


Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung durch Versicherer, Erfüllungswirkung und Klage gegen Versicherungsnehmer

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Kann der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung erfüllen, wenn er seine Leistung unter einem Vorbehalt erbringt ? Nur um diese Frage ging es noch im Berufungsverfahren: Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte im Zusammenhang mit einer Schadensersatzforderung der Klägerin an diese € 19.187,08 gezahlt und dabei im Abrechnungsschreiben ausgeführt, dass die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Prädjudiz dem Grunde und der Höhe nach“ erfolge. Die Klägerin meinte, dies stelle keine ordnungsgemäße Erfüllung dar und beantragte in dem Schadenersatzprozess gegen den Versicherungsnehmer als Beklagten die Feststellung, dass dieser keinen Rückforderungsanspruch habe. Das Landgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) folgte dem im Ergebnis, negierte allerdings bereits ein Feststellungsinteresse der Klägerin iSv. § 256 ZPO.

 

Richtig sei im Grundsatz, dass infolge des von der Klägerin gegen den beklagten Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin (hier infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X) bestünde. Würde mithin der beklagte den von seinem Versicherer gezahlten Betrag von der Klägerin zurückfordern, würde dieser ein Vermögensschaden drohen.  Allerdings habe der Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht. Für die hier erhobene negative Feststellungsklage sei erforderlich, dass hier der Beklagte als Schuldner eine entsprechende Bestandsbehauptung (“Berühmen“) der von der Klägerin verneinte und gegen ihn gerichteten Ansprüche aufstellen würde. Fehle es daran bei Klageerhebung oder entfalle dies im Laufe des Prozesses, sei bzw. würde die negative Feststellungsklage unzulässig. Die Klägerin habe ein solches Berühmen durch den Beklagten selbst nicht behauptet. Sie befürchte vielmehr eine Rückforderung durch den Versicherer des Beklagten, der die Zahlung leistete. Ob dies für ein „Berühmen“ ausreiche könne auf sich beruhen, da sich die negative Feststellungsklage nicht gegen den Versicherer richte und etwaige Rückforderungsansprüche auch nur dem Versicherer, nicht dem Beklagten zustehen würden.

 

Das Feststellungsinteresse würde aber der Klägerin bereits deshalb fehlen, da die auf die Klägerin übergegangenen, vom Versicherer gezahlten Schadensersatzansprüche durch Erfüllung erloschen seien, § 362 BGB. Nur wenn durch den erklärten Vorbehalt eine Erfüllung nicht eingetreten sei, würde ein rechtlich anerkanntes Feststellungsinteresse an der Nichtberechtigung zur Rückforderung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bestehen, damit durch Beseitigung des Vorbehalts tatsächlich Erfüllung eintrete.

 

Bei dem Vorbehalt sei zu unterscheiden:

 

Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegenwirken und damit die Wirkung des § 814 BGB ausschließen mit der Möglichkeit, das Gezahlte gem. § 812 BGB zurückfordern zu können, würde dies die Erfüllung nicht in Frage stellen (BGH, Urteil vom 24.11.2006 - LwZR 6/05 -). Der Gläubiger habe nach § 362 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Erfüllung der Leistung, nicht aber auf ein Anerkenntnis des Bestehens der Forderung.

 

Leiste der Schuldner allerdings in der Weise unter Vorbehalt, dass dem Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen der Forderung treffe, würde dies die Schuldentilgung in der Schwebe halten und eine Erfüllung nach § 362 BGB ausschließen. Dies sei vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits (z.B. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel) leiste und einen Rechtsstreit gleichwohl fortsetze. Bei einer vorgerichtlichen Zahlung (wie hier) sei bei einem entsprechenden Vorbehalt keine Erfüllungswirkung anzunehmen, wenn der Schuldner zur Abwendung eines empfindlichen Übels leiste oder unter der Voraussetzung, dass die Forderung zu Recht besteht (BGH aaO.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2003 - 3 U 109/03 -).

 

Es sei bei der nach §§ 133, 157 BGB erforderlichen Auslegung der Erklärung im Zweifel davon auszugehen, dass ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gemeint ist. Dies sei auch hier der Fall. Die Ausführung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ solle klarstellen, dass die Forderung nicht anerkannt würde; mit der Formulierung „ohne Prädjudiz dem Grunde und der Höhe nach“ würde klargestellt, dass der streitige Anspruch zwar (teilweise) erfüllt würde, damit aber nicht die Anerkennung des Anspruchs verbunden sei sowie der erfüllte Anspruch möglicherweise unbegründet sei. Der Haftpflichtversicherer wollte mithin für den Fall einer etwaigen Rückforderung die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie den Rückforderungsausschluss des § 814 BGB vermeiden, was zulässig sei. Die Beweislast für den Bestand der Forderung sollte im Falle einer Rückforderung mithin nicht auf den Gläubiger verlagert werden, sondern verblieb bei der Versicherung.

 

Die Gläubigerin hätte die Annahme der Leistung durch den Versicherer auch nicht ablehnen können, ohne in Annahmeverzug zu geraten, da sie zwar einen Anspruch auf die Leistung hatte, nicht aber auf ein Anerkenntnis. Damit fehle es hier der Klägerin an einem Feststellungsinteresse.

 

Selbst wenn man sich vorstehender Ansicht nicht anschließen sollte, würde es hier der Klägerin an einem Feststellungssinteresse ermangeln, da der Beklagte für einen Rückforderungsanspruch nicht aktivlegitimiert wäre, da die Zahlung von dem Versicherer geleistet wurde. Bei der Zahlung durch den Versicherer handele es sich, wie in dem Anweisungsfällen, in deren Rahmen die Leistungskondiktion in den jeweiligen Leistungsbeziehungen (Deckungs- und Valutaverhältnis) zu erfolgen habe und nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger.  Bei der Zahlung des Versicherers an den Gläubiger des Versicherungsnehmers handele es sich um die Leistung eines Dritten gem. § 267 BGB, weshalb der Kondiktionsanspruch dem Versicherer zustehe (BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XIII ZR 130/89 -), da dieser nach § 267 BGB eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem beklagten geleistet habe. Es läge hier auch keine Anweisung des Versicherungsnehmers an den Versicherer vor, da der Versicherungsnehmer den Schadensfall an den Versicherer gemeldet habe,  damit dieser etwaige berechtigte Ansprüche des Geschädigten für ihn erfülle.

 

 

Die Anspruchsinhaberschaft des Rückforderungsanspruchs sei eine doppelrelevante Tatsache, dessen Fehlen sowohl die Zulässigkeit in Form des Feststellungsinteresses als auch die Begründetheit der Feststellungsklage betreffe. Hier sei ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten und damit ein rechtliches Intereses an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruchs gegen den Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden; die doppelrelevante Tatsache sei bereits bei der Zulässigkeit relevant. Denn mit dem erstrebten Urteil gegen den Beklagten würde die Gefahr einer Rückforderung durch den Versicherer nicht beseitigt, da das Urteil für diesen keine Rechtswirkung im Verhältnis zur Klägerin entfalte. 

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

1.  Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.06.2022, Az. 1 0 4/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu 2.) als unzulässig abgewiesen wird.

2.   Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.   Die Revision wird nicht zugelassen.

4.   Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5.   Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: 19.187,08 €

 

Gründe:

 

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 II, 313a 1 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gemäߧ 544 II Nr. 1 ZPO zu gering.

 

II.

 

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Das Landgericht hat den Klageantrag zu 2.) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die negative Feststellungsklage nicht nur unbegründet, wie das Landgericht entschieden hat, sondern bereits unzulässig. Daher war das Urteil trotz Erfolglosigkeit der Berufung abzuändern.

 

Die Klägerin kann nicht die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs gegen den Beklagten verlangen. Es fehlt bereits das Feststellungsinteresse gemäߧ 256 1 ZPO.

 

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, § 256 Rn. 20). Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage ist gegeben, wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen den Kläger berühmt. Hierfür reicht aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. Bacher, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

 

1.)

 

Zwar ist grundsätzlich ein Feststellungsinteresse der Klägerin dahingehend denkbar, dass sie nicht zur Rückzahlung des vorgerichtlich erhaltenen Geldbetrages i.H.v. 19.187,08 € verpflichtet ist. Nach dem klägerischen Vortrag besteht auch ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, da der Beklagte Schuldner der Schadensersatzforderungen des Versicherungsnehmers der Klägerin und die Klägerin aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 116 SGB X Gläubigerin derselben ist. Würde der Beklagte diesen Betrag zurückfordern, träte bei der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe dieses Betrages, den sie an ihren Versicherungsnehmer geleitstet hat, ein.

 

Das Feststellungsinteresse fehlt aber bereits, weil der Beklagte sich nicht eines Rückforderungsanspruchs berühmt hat. Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung (,,Berühmen") der von dem Kläger verneinten und gegen ihn gerichteten Ansprüche (BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13). Fehlt es daran bei Klageerhebung oder entfällt das Berühmen vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/03 -, NJW 2006, 2780, Rn. 24; BGHZ 18, 98, 106), ist die negative Feststellungsklage unzulässig (OLG Hamm Urt. v. 27.11.2019 - 1-31 U 114/18, BeckRS 2019, 34977 Rn. 35, beck-online). Ein solches Berühmen des Beklagten hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Sie hat vorgetragen, dass sie eine Rückforderung durch die Haftpflichtversicherung (der X-Versicherung) des Beklagten, welche die Zahlung geleistet hat, fürchtet aufgrund des Rückforderungsvorbehalts.  Ob  dies  für  das  Feststellungsinteresse  durch „Berühmen" des Anspruchs ausreicht, kann aber dahinstehen, da die negative Feststellungsklage sich nicht gegen die Haftpflichtversicherung richtet und der etwaige Rückforderungsanspruch nicht dem Beklagten, sondern der Haftpflichtversicherung zustehen würde, wie unten unter Ziff. 3. ausgeführt wird.

 

2.)

 

Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse weiter bereits deshalb, weil der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch durch Erfüllung erloschen ist gemäß § 362 BGB. Bei Erfüllung eines Anspruchs gemäß § 362 BGB fehlt das Feststellungsinteresse, weil derjenige, der das zur Erfüllung Geleistete zurückfordern will, darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass ihm der Rückforderungsanspruch zusteht. Nur dann, wenn aufgrund des Vorbehalts keine Erfüllung eingetreten ist, ist ein rechtlich anerkennenswertes Interesse i.S.v. § 256 1 ZPO an der Feststellung der Nichtberechtigung zur Rückforderung der geleisteten Zahlung gegeben, damit durch Beseitigung des Vorbehalts im Wege der negativen Feststellungsklage klargestellt ist, ob der von ihr geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2003, 3 U 109/03).

 

An der Erfüllungswirkung ändert der erklärte Vorbehalt, dass die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach sowie mit dem Vorbehalt der Verrechnung bzw. Rückforderung" erfolgt (vgl. Anl. K3, BI. 13 d.A.) aber nichts, weshalb insoweit das Feststellungsinteresse gemäß der oben dargelegten Grundsätze fehlt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis(§ 212 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des§ 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete nach§ 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage (BGH, Urteil vom 24.11.2006, LwZR 6/05, NJW 2007, 1269 Rn. 19 m.w.N., beck­online), weil der Gläubiger nach dem Gesetz nur einen Anspruch auf die geschuldete Leistung(§ 362 1 BGB), nicht aber auf Anerkenntnis des Bestehens der Forderung hat (vgl. jurisPK-BGB/Kerwer, 9.A., § 362 Rn. 34).

 

Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und schließt darum die Erfüllung nach § 362 BGB aus. Er ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits - etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel - leistet und den Rechtsstreit gleichwohl fortsetzt. Ein erfüllungshindernder Vorbehalt kann aber auch bei einer vorgerichtlichen Leistung anzunehmen sein. Dies ist insbesondere für die Fälle anerkannt, in denen der Schuldner nur zur Abwendung eines empfindlichen Übels oder unter der Voraussetzung leistet, dass die Forderung zu Recht besteht. Denn auch hier muss der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner die mit der Erfüllung verbundene Umkehr der Beweislast nicht hinnehmen will (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) Ein Vorbehalt in diesem Sinne stellt keine Erfüllung dar. Der Gläubiger hat deshalb in diesem Falle ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des Vorbehaltes, damit klargestellt ist, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 19.8.2003 - 3 U 109/03, m.w.N., BeckRS 2003, 30326122, beck-online; MüKo/Fetzer, BGB, § 362 Rn. 8 m.w.N.)

 

Bei der erforderlichen Auslegung des Vorbehalts anhand der für die Willenserklärungen maßgebenden Regeln (§§ 133, 157 BGB) ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gewollt ist, da dieser den Gläubiger zur Annahme zwingt (vgl. Erman BGB/ Buck-Heeb, 16.A. § 362 Rn. 13 m.w.N.).

 

Die Auslegung des Abrechnungsschreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten (Anl. K3) führt zu dem Ergebnis, dass die erste Fallgruppe vorliegt. Denn die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" soll klarstellen, dass die Forderung nicht anerkannt wird, worauf die Klägerin auch keinen Anspruch hat (s.o.). Weiter wird mit der Formulierung „ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach" ebenso zum Ausdruck gebracht, dass der strittige Anspruch zwar (teilweise) erfüllt wird, damit aber nicht die Anerkennung dieses Anspruchs verbunden ist sowie der erfüllte Anspruch möglicherweise unbegründet ist. Damit wollte die Haftpflichtversicherung bei einer etwaigen Rückforderung die Anerkenntniswirkung des§ 212 1 Nr. 1 BGB sowie den Rückforderungsausschluss gemäߧ 814 BGB vermeiden, was zulässig ist. Aus der Formulierung des Vorbehalts kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beweislast für den Bestand der Forderung dem Gläubiger überbürdet bleiben soll. Vielmehr will sich der Schuldner die Möglichkeit offenhalten, evtl. die Leistung im Wege der Leistungskondiktion zurückzufordern, ohne dem Einwand des Gläubigers ausgesetzt zu sein, er habe anerkannt bzw. um den Mangel des Rechtsgrundes gewusst. Den mangelnden Bestand der Forderung muss der Schuldner aber nach wie vor beweisen, um seinen Rückforderungsanspruch durchsetzen zu können (vgl. Staudinger/ Kern (2022) BGB, § 362, Rn. 37 m.w.N.)

 

Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch ist daher trotz des von der Haftpflichtversicherung gemachten Rückzahlungsvorbehalts durch Erfüllung gemäß § 362 1 BGB erloschen. Die Klägerin als Gläubigerin kann eine Leistung des Schuldners unter diesem Vorbehalt auch nicht ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten; denn sie hat nur Anspruch auf die Leistung und nicht auf Anerkennung der Schuld. Aus diesem Grund fehlt auch der negativen Feststellungsklage, mit der der Gläubiger das Nichtbestehen eines Rückforderungsanspruches festgestellt haben will, regelmäßig und auch im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse (vgl. jurisPK-BGB/ Kerwer, 9. Aufl, § 362 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 34), wie oben dargelegt. Denn der Anspruch aus § 812 1 1 BGB wurde (lediglich) für den Fall vorbehalten, dass die Haftpflichtversicherung (nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislast­ grundsätzen) das Nichtbestehen der Forderung nachweist.

 

3.)

 

Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unter Punkt 2.) aufgrund des Vorbehalts eine Erfüllungswirkung durch die Zahlung verneinen und deshalb das Feststellungsinteresse insoweit bejahen würde, fehlt das Feststellungsinteresse aber weiter auch deshalb, weil der Beklagte für einen etwaigen Rückforderungsanspruch, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll, nicht aktivlegitimiert wäre und deshalb das Feststellungsurteil nicht geeignet wäre, die Rechtsunsicherheit und die Gefahr einer Rückforderung zu beseitigen.

 

Vorliegend ist der Beklagte für den etwaigen Rückforderungsanspruch weder aktivlegitimiert, noch hat er sich unstreitig zu irgendeiner Zeit eines solchen Anspruchs berühmt.

 

Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch würde entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht dem Beklagten, sondern der Haftpflichtversicherung des Beklagten, welche die Zahlung aufgrund des Versicherungsverhältnisses mit dem Beklagten für diesen geleistet hat, zustehen.

 

Denn es handelt sich vorliegend nicht um die Leistung des Beklagten mittels der Haftpflichtversicherung als Dritter, wie in den Anweisungsfällen, in deren Rahmen die Leistungskondiktion in den jeweiligen Leistungsbeziehungen, also zwischen den am mangelhaften Verhältnis (Deckungs- und Valutaverhältnis) beteiligten Personen, zu erfolgen hat und nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger (vgl. Grüneberg/ Sprau, BGB, 82.A. § 812 Rn. 57a m.w.N.). Es handelt sich vielmehr bei der Zahlung der Haftpflichtversicherung an den Gläubiger des Versicherungsnehmers (des Beklagten) um die Leistung eines Dritten gemäß § 267 BGB. In dieser Konstellation steht der Haftpflichtversicherung als leistende Dritte der Kondiktionsanspruch zu: Hat ein Haftpflichtversicherer die Entschädigung an den Gläubiger seines Versicherungsnehmers ausgezahlt, um dessen Verpflichtung zu erfüllen, so kann er seine Leistung grundsätzlich bei dem Gläubiger kondizieren, wenn diesem in Wahrheit kein Anspruch zustand (BGH, Urteil vom 28.11.1990, XII ZR 130/89, NJW 1991, 919, beck-online). ein gegen die Klägerin gerichteter Bereicherungsanspruch aus § 812 1 BGB (Leistungskondiktion) wäre nicht in der Person des Beklagten, sondern in der seines Haftpflichtversicherers entstanden. Dieser hat als Dritter (§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Beklagten geleistet. Im Falle einer derartigen Drittzahlung durch einen Haftpflichtversicherer erwirbt, wenn die zu tilgende Schuld nicht bestand, der zahlende Versicherer und nicht sein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den Scheingläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.00, VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718 (1719), beck-online). Der Senat schließt sich der zitierten Rechtsprechung an. Ein sog. Anweisungsfall, bei welchem man die Leistung und den etwaigen Rückforderungsanspruch dem Beklagten zuordnen würde, liegt nicht vor.

 

Denn vorliegend ist, wie regelmäßig, davon auszugehen, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung den Versicherungsfall gemeldet hat mit der Zielsetzung, dass die Haftpflichtversicherung etwaige berechtigte Ansprüche des Verletzten aufgrund des Versicherungsvertrages für ihn erfüllt. Darin liegt keine Anweisung, nicht einmal im weiteren Sinne eine Weisung. Eine solche steht dem Versicherungsnehmer auch nicht zu, und der Haftpflichtversicherer würde sie nicht zu befolgen brauchen. Vielmehr prüft der Versicherer, ehe er eine Zahlung an den Gläubiger leistet, außer dem Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis) auch die Berechtigung der Forderung des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer. Erst wenn diese Prüfung des Valutaverhältnisses zu dem Ergebnis führt, dass dem Gläubiger die erhobene Forderung zusteht, zahlt der Versicherer auf die Schuld seines Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1990, XII ZR 130/89, NJW 1991, 919, beck-online; vgl. ebenso: Erman BGB, Buck-Heeb, § 812 Rn. 28 m.w.N.).

 

Dem entspricht die Handhabung im vorliegenden Fall. Die Haftpflichtversicherung hat die Ansprüche der Klägerin geprüft und erst nach eigenständiger Prüfung die Zahlung veranlasst. Gläubiger eines etwaigen Rückforderungsanspruchs, dessen Nichtbestehen die Klägerin im Wege der negativen Feststellungsklage festgestellt haben möchte, ist mithin die Haftpflichtversicherung und nicht der Beklagte. Dies hat das Landgericht auch zutreffend entschieden.

 

Bei der Frage der Anspruchsinhaberschaft des Rückforderungsanspruchs handelt es sich aber um eine sog. doppelrelevante Tatsache, dessen Fehlen sowohl die Zulässigkeit in Form des Feststellungsinteresses als auch die Begründetheit der Feststellungsklage betrifft. Die Zulässigkeit der Klage erfordert, dass die doppelrelevante Tatsache schlüssig vorgetragen ist, mithin das klägerische Vorbringen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, die von ihr gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Aus den oben genannten Gründen ist aber der klägerische Vortrag, dass der Beklagte aufgrund der Zahlung seiner Haftpflichtversicherung Inhaber eines etwaigen Rückforderungsanspruchs ist und sie deshalb ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruchs gegen den Beklagten hat, unschlüssig. Die doppelrelevante Tatsache ist deshalb bereits bei der Zulässigkeit relevant.

 

Es fehlt bereits das Feststellungsinteresse, weil das erstrebte Urteil gegen den Beklagten nicht geeignet ist, die Gefahr einer Rückforderung und die Unsicherheit der Rechtsposition der Klägerin zu beseitigen, da nicht der Beklagte Inhaber eines etwaigen Rückforderungsanspruchs ist, sondern die Haftpflichtversicherung. Das Urteil könnte nur feststellen, dass der Beklagte nicht zur Rückforderung berechtigt ist (mangels Aktivlegitimation ohne weitere sachliche Prüfung), was aber auf die Haftpflichtversicherung keine Auswirkung hat, da die Rechtskraft nur zwischen den Parteien (inter partes) wirkt. Die Haftpflichtversicherung wäre an das Urteil nicht gebunden und könnte trotzdem einen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin geltend machen. Damit kann die bestehende Rechtsunsicherheit durch die begehrte Feststellung nicht beseitigt werden, was aber Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 79.A. § 256 Rn. 30).

 

Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen ausgeführt, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch auch nicht von der Haftpflichtversicherung an den Beklagten abgetreten wurde. Eine Abtretung hat die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen, so dass sich auch nicht unter diesem Aspekt die Aktivlegitimation des Beklagten ergeben kann.

 

Die Berufung war daher zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, dass die negative Feststellungsklage bereits unzulässig ist.

 

III.

 

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäߧ 97 1 ZPO zu tragen.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713

ZPO.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Entscheidung steht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang.

 

 

Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf§§ 3 ZPO, 40, 43, 47 GKG. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll, beläuft sich auf 19.187,08 €. Im Falle der negativen Feststellungsklage ist der Wert des geleugneten Rechts Bemessungsmaßstab. Dies gründet sich darauf, dass der Kläger mit der Klage das Interesse verfolgt, nicht leisten zu müssen. Damit kommt wertungsmäßig das Interesse bei einer vergleichbaren Leistungsklage zum Tragen (MusielakNoit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn. 27).