Handelsregister



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Nachfolgend werden Entscheidungen benannt, die auch diese Rubrik (mit) betreffen. Wir bitten um Verständnis, dass diese Verweise nicht vollständig sind. Am Ende der jeweiligen Benennung ist die Entscheidung / der Artikel benannt und kann durch Klick darauf aufgerufen werden.

 

1. Rechtsformangabe im Namen der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

 Nach § 707a Abs. 2 S. 1 muss die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrem Namen den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder (abgekürzt) „eGbR“ als Rechtsformzusatz führen. Eine Vorgabe, an welcher Stelle des Gesellschaftsnamens der Zusatz aufzunehmen ist, enthält das Gesetz nicht.

 

Da mit der gesetzlichen Anordnung eine Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezweckt ist, kommt es nur darauf an, ob durch die Stellung des Zusatzes diese Informations- und Aussagekraft beeinträchtigt wird.

 

Bei „…eGbR K2-Straße…“ trennen der Name (…) und die Ortsangabe (K2-Straße…) die Rechtsform, ohne dass Zweifel an dieser entstehen können.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2024 - 4 Wx 4/24 -

 

 

2. Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH ist im Gesellschaftsertrag offenzulegen

Sollen die Gründungskosten der GmbH von dieser und damit aus deren Stammkapital gezahlt werden, ist dies im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Dabei sind die Gesamtkosten in einer Summe zu benennen, wobei die noch nicht bezifferbaren Beträge geschätzt werden können. Weiterhin sind die einzelnen Kosten aufzulisten.

 

Nr. 5 des in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltenen Musterprotokolls, demzufolge die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von € 500,00 zu tragen habe, steht den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen. Die Regelung in der benannten Anlage 2 greift nur, wenn keine Abweichungen von der dortigen Mustersatzung vorgenommen werden (hier bestand die Abweichung schon in von der Gesellschaft „bis zu € 2.500,00“ und nicht bis € 300,00 zu zahlenden Kosten).

 

Bei einer fehlerhaften Angabe in dem bei Gründung zum Handelsregister eingereichten Gesellschaftsvertrag liegt ein behebbares Eintragungshindernis, auf welches das Registergericht durch Zwischenverfügung hinzuweisen hat.

 

> Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.02.2023 - 2 Wx 50/22 -