Steuerrecht - Einkommensteuer


Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen

BFH, Urteile vom 20.03.2014 - VI R 55/12 - +  - VI R 56/12 -

Im Rahmen der Einkommensteuer kann jeder sogen. haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerksleistungen, die im Zusammenhang mit dem Haushalt stehen, steuermindernd geltend machen. Grundlage ist § 35 a EStG.


Was allerdings haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen sind, die im Zusammenhang mit dem Haushalt stehen, ist im Gesetz nicht definiert. Vom BFH werden sie  - insoweit vom Grundsatz von der Finanzverwaltung übernommen -  als Leistungen angesehen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen solche, die üblicherweise auch von Mitgliedern des Haushalts erbracht werden können und in regelmäßigen Abständen anfallen, wie z.B. auch die Reinigung der Zuwegung zum Haus. Handwerksleistungen sind beispielsweise solche für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am oder Haus oder der angemieteten Wohnung.

 

Die Finanzverwaltung nahm eine räumliche Begrenzung in Bezug auf den Terminus Haushalt vor und beschränkte dies auf den Bereich des Grundstücks. Während also die Kosten für den Winterdienst auf dem Grundstück privilegiert waren, war dies für den Winterdienst vor dem Grundstück auch dann nicht der Fall, wenn dieser satzungsgemäß vom Hauseigentümer (oder von diesem zulässig delegiert von dem Mieter) vorgenommen werden musste. Ebenso wurden Kosten für einen Anschluß an ein öffentliches Leitungsnetz nur insoweit als zum Haushalt gehörig angesehen, soweit die Maßnahme auf dem Grundstück selbst vorgenommen wurde, nicht aber, wenn zusätzlich im öffentlichen Bereich der Anschluß vom Grundstück zum öffentlichen 

 


Zu den Entscheidungen:

> BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12 -

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 56/12 -