OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2016 - 9 W 150/15 -
Kurze Inhaltsangabe:
Das Mindestkapital einer GmbH beträgt € 25.000,00, welches bei einer Ein-Mann-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Eintragungsantrages zum Handelsregister vollständig eingelegt sein muss, demgegenüber
bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern lediglich auf jede Einlage 25% tatsächlich eingezahlt sein müssen. Diese gesetzlichen Regelungen sind klar.
Was aber ist, wenn ein Gesellschafter einen Anteil von € 15.000,00 des Kapitals zum einen in Form hier der Einbringung eines PKW im Wert von € 9.725,00, im übrigen (also in Höhe von € 5.275,00)
durch Bareinlage zu erbringen hat ? Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, die Einbringung des PKW wäre ausreichend, die Bareinlage könne später erbracht werden. Dem folgten das AG
Walsrode oder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das OLG Celle nicht. Das OLG Celle verweist auf § 7 Abs. 3 GmbHG, wonach die Sacheinlage vor Eintragung im Handelsregister zu erbringen ist (was
hier auch geschah). Da allerdings § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG die Einzahlung von mindestens ¼ auf die Bareinlage vorsieht, soweit nicht Sacheinlagen zu erbringen sind, würde diese Norm auch bei einer
Mischeinlage, wie hier, greifen.
Sowohl die fehlerhafte satzungsrechtliche Regelung als auch die unterlassene Einbringung hindern jeweils für sich die Wahrung der Gesellschaft im Handelsregister.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde vom 16. Dezember 2015, mit der die betroffene Gesellschaft dem Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Walsrode vom 24. November 2015 entgegentritt, durch den
das Gericht die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgelehnt hat, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert der Beschwerde: bis 30.000,00 €, § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.
Gründe
I.
Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eintragung der GmbH abgelehnt, weil die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 und 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht eingehalten seien
und eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sei. Das Registergericht hat gemeint, die Gesellschafterin S., die einen Anteil von 15.000 € des Stammkapitals übernommen
habe, habe ihren Kapitalaufbringungspflichten nicht dadurch genügt, dass sie einen PKW im Wert von 9.725 € übereignet habe. Verabredet sei im Gesellschaftsvertrag eine Mischeinlage;
der Sacheinlageteil davon sei ganz zu erbringen, § 7 Abs. 3 GmbHG, auf den Geldanteil sei ein Viertel zu erbringen, woran es fehle.
Soweit Notar und Gesellschaft meinten, es bedürfe einer Bareinzahlung eines Viertels des Bareinlageanteils nicht, und den Gesellschaftsvertrag dahin verstünden, dass er das gerade
nicht verlange, beinhalte der Gesellschaftsvertrag eine unzulässige Befreiung von der Stammeinlagepflicht gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG.
II.
Der angefochtene Beschluss ist in jeder Hinsicht zutreffend und hält den Ausführungen der Beschwerde stand:
1. Zu Recht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass die Gesellschafterin S. im Gesellschaftsvertrag eine Mischeinlage übernommen hat, indem sie eine Einlagepflicht von 15.000
€ insgesamt übernommen hat, und davon nur einen Teil durch die Übereignung des PKW (dessen Wert mit 9.725 € angegeben ist) erfüllt hat und erfüllen wollte. Der Rest der
übernommenen Einlage (5.275 €) ist mithin als Versprechen einer Bareinlage zu verstehen, die seitens der Gesellschafterin eingegangene Einlagepflicht damit insgesamt eine
Mischeinlage.
Dem stehen auch nicht die Einwände aus dem Schriftsatz vom 4. Jan. 2016 entgegen, mit denen der Notar nochmals bekräftigt, bei der Gründung offen lassen zu können, wie die weitere
Einlage zu erbringen ist, soweit nur die wertmäßige Hälfte der übernommenen Gesamteinlage erbracht ist. Anders als der Notar meint, muss bei Gründung, um die hinreichende Bestimmtheit
der Abreden zu gewährleisten, feststehen, in welcher Weise der Gründungsgesellschafter die übernommenen Einlagen zu erbringen verspricht. Soweit ein Gründungsgesellschafter
- wie hier - nur eine Teilsacheinlage verspricht, hat das Registergericht den Gesellschaftsvertrag zutreffend dahin ausgelegt und verstanden, dass der Rest als
Bareinlage versprochen wird, und hat auf diesen Teil der Satzung die Bareinlagevorschriften anwenden wollen.
Von dieser übernommenen Pflicht zu einer sog. Mischeinlage musste die Gesellschafterin von Gesetzes wegen die Sacheinlage insgesamt erbringen, § 7 Abs. 3 GmbHG, und die
Bareinlagepflicht gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu einem Viertel, woran es fehlt. Zu Recht hat das Registergericht insoweit als Literaturquelle auf eine Fundstelle aus dem Kommentar
von Scholz zum GmbHG (dort in der Kommentierung des Bearbeiters Veil § 7 Rdnr. 21) verwiesen, auf die weder die Beschwerde noch der Schriftsatz vom 4. Januar 2016 eingehen.
2. Da der Gesellschaftsvertrag zudem noch in § 4 unter 4.3.2 vorsieht, dass neben der Einbringung des PKW vor der Eintragung keine weitere Zahlung auf den Gesellschaftsanteil zu 1 zu
erbringen ist, wird die Gesellschafterin durch diese Gestaltung unzulässig im Sinne von § 19 Abs. 2 GmbHG von der Ersteinzahlungspflicht auf Bareinlagen gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
befreit, so dass der Gesellschaftsvertrag ohne Änderung einer Eintragung in das Handelsregister entgegensteht.
Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 4. Januar 2016 meint, § 7 Abs. 2 GmbHG sei insgesamt so zu verstehen, dass im Fall von teilweisen
Sacheinlageversprechen der Norm genügt sei, wenn der Sacheinlageteil erbracht und mit ihm insgesamt mehr als die Hälfte der übernommenen Einlage abgedeckt sei, teilt der Senat diese
Beurteilung aus nachstehenden Erwägungen nicht:
Nach Auffassung des Senats darf ein Gründungsgesellschafter bei der hier gewählten Mischeinlage auf einen einzigen übernommenen Anteil nicht günstiger dastehen, als wenn der
Gründungsgesellschafter zwei Geschäftsanteile im Wert von insgesamt 15.000 € übernommen hätte, nämlich eine Sacheinlage in Wert von 9.725 € (PKW) und getrennt davon eine
Bareinlage in Höhe von 5.275 €; in diesem Fall hätte der Gründungsgesellschafter, hier die Gründungsgesellschafterin, den PKW insgesamt und auf den Bareinlageteil ein Viertel der
Einlage bei Gründung aufbringen müssen.
Diese Entscheidung deckt sich auch mit dem Grundgedanken der zur Kapitalerhöhung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs II ZB 25/12 v. 11. Juni 2013, NJW 2013, 2428 f.,
in der zum Ausdruck kommt, dass auf jedes Bareinlageversprechen, selbst wenn es als Aufstockung eines schon vorhandenen Geschäftsanteils gestaltet wird, vor Eintragung ein Viertel zu
leisten ist.
III.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung, die die Argumentation der Beschwerde hinsichtlich einer Behandlung einer Mischeinlage bei
Gründung einer GmbH expressis verbis widerlegte, bisher nicht ersichtlich ist.
IV.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 84 FamFG.