Kostenrecht


 

 

Siehe auch zu den einzelnen Artikeln und weiteren Artikeln Spalte links unter "Kostenrecht".

 

 


Erledigung der Hauptsache, § 91a ZPO: Zu frühe Schadensersatzklage kann zur Kostentragung führen

Zur Kostentragung des Klägers bei fehlendem Nachweis des Zugangs eines spezifizierten Anspruchsschreiben bei dem Kfz-Versicherer und dessen sofortiger Zahlung nach Zugang der Klage.

 

 

Saarländisches OLG, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19 -


Sofortiges Anerkenntnis: Kostenlast Beklagter bei Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung

Zu den Voraussetzungen der Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO. Zahlungsverzug schließt regelmäßig § 93 ZPO aus. Verzug liegt bei deliktischen Ansprüchen iSv. § 848 BGB mit der Tat vor; einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung bedarf es nicht, wenn der Geschädigte und der Schaden für den Täter objektiv erkennbar sind.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18 -


Kostenaufhebung oder –teilung, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist ?

LG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 - 11 T 97/17 -

Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, sind bei einem Obsiegen zum Unterliegen von je 50% die Kosten des Verfahrens nicht gegeneinander aufzuheben, sondern im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu quoteln.

 


Auslegung der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich

BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 1/17 -

Werden in einem Vergleich auch noch nicht rechtshängige Ansprüche mit erledigt und sodann in der Kostenregelung des Vergleichs festgehalten, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, so bemisst sich für die Kostenfestsetzung der Wert der Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert der ursprünglich rechtshängigen Ansprüche. 


Obsiegt - aber wegen Rechtsmissbrauch bei mehreren Klagen keine Kostenerstattung

BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12 -

Es kommt häufiger vor, dass Forderungen aus letztlich einem Lebenssachverhalt in mehreren Klagen geltend gemacht werden. So die Miete für den einen Monat in einem, für den anderen Monat im anderen Verfahren; Wohngelder für die eine Wohnung in einem, für eine andere in der gleichen Wohnungseigentümergemeinschaft in einem anderen Verfahren. Hier hat nun der BGH festgestellt, dass dies rechtsmissbräuchlich ist mit der Folge, dass ein Anspruch auf Kostenfestsetzung im zweiten Verfahren nicht besteht.

 

In der Entscheidung heißt es u.a.

 

"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, ZPO, 3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).

 

So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO, Rn. 48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO, Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. OLG München, OLGR 2001, 105, 106; vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 177 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 4.16)."

 

Download
Die Entscheidungsgründe
BGH zur rechtsmissbräuschlichen Kostenfe
Microsoft Word Dokument 18.3 KB

Beachtung der reformatio in Peius auch bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.12.2011 - 18 W 171/11 -

Die beschwerdeführenden Kläger wandten sich mit ihrer Beschwerde (erfolgreich) dagegen, dass in einem Kostenfestsetzungsbeschluss die Forderung gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten nach deren Verhältnis im Innenverhältnis festgesetzt wurden. Im Zusammenhang damit musste sich das OLG auch damit auseinandersetzen, ob eine Verschlechterung zu Lasten der Kläger vorgenommen werden muss, insoweit sie in dem Kostenfestsetzungsbeschluss als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und nicht als Teilgläubiger nach § 420 BGB bezeichnet wurden. Das OLG meinte dazu, dass

„eine diesbezügliche Korrektur … nicht zu erfolgen (hat), da eine auf die fehlende Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags (Bestimmtheit) abstellende Aufhebung des Beschlusses jedenfalls auch an dem im Beschwerderecht geltenden Verbot der „reformatio in Peius“ scheitert.“

 


Entscheidungen zum Thema in anderen Rubriken:

Kostenübernahme im Grundstückskaufvertrag und Kostenhaft bei Eigentumsumschreibung

Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie in einer Regelung im notariellen Kaufvertrag zu den Kosten des Vertrages und seiner Durchführung dazu, die Kosten zu tragen, ist darin nur eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien zu sehen. 

Wird der notarielle Kaufvertrag zur Wahrung des nach dem Inhalt des Vertrages lediglich von der Erwerberin gestellten Eigentumsumschreibungsantrages dem Grundbuchamt zugeleitet, kann dieses lediglich bei der Erwerberin die Kosten für die Eigentumsumschreibung einfordern, nicht bei demjenigen, der sich im Innenverhältnis zur Erwerberin (im notariellen Kaufvertrag) zur Kostentragung bereit erklärt hat. Eine Haftung für diese Gerichtskosten gegenüber der Gerichtskasse erfordert eine Haftungsübernahme dieser gegenüber oder einer Mitteilung durch den Übernehmenden an diese, § 27 Nr. 2 GNotKG. 

 

siehe auf Grundbuchrecht > OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 - 15 W 27/23 -