Steuerrecht - Allgemein


Verzögertes Verfahren und doch kein Schadensersatz ?

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 -


Nach §§ 155 S. 2 FGO, 198 GVG soll eine Partei Schadensersatz auch für Schäden erhaltendie nicht Vermögensschäden sind, wenn ein Verfahren unverhältnismäßig lang gedauert hat. Dabei wird nach § 198 Abs. 2 GVG vermutet, dass solche Nichtvermögensschäden bei überlanger Verfahrensdauer eingetreten sind. Der BFH lehnte allerdings eine Klage eines Steuerpflichtigen mit der Begründung ab, dieser habe wegen einer zwischenzeitlichen Rechtsprechungsänderung obsiegt. Es wäre rein spekulativ anzunehmen, dass sein Fall vor dem BFH die Rechtssprechungsänderung bereits ausgelöst hätte. Es ist sicherlich spekulativm sich darüber Gedanken zu machen; doch da hier eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten der klagendne Partei zu beachten istkann auch nicht rein spekulativ dies verneint werden und wäre damit die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Die Entscheidung des BFH, bei zwischenzeitlicher Rechtsprechungsänderung greife die Regelung der §§ 155 S. 2 FGO, 198 GVG nicht, ist nicht überzeugend und dogmatisch verfehlt.


Zum Urteil:

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 -

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BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 -
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Rechtsprechung -Verfahrensverzögerung un
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