Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG): Zulassung nach Anhörungsrüge nicht bindend

Zulässig ist eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG dann, wenn diese in der Beschlussformel oder den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom Beschwerdegericht zugelassen wird.

 

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Vortrag übergangen hat, der sich auf die Zulassungsentscheidung bezog. Erfolgt neuer Vortrag im Rahmen der Anhörungsrüge, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.

 

Erfolgt eine Anhörungsrüge und wurde das Verfahren aufgrund dieser fortgesetzt und sodann die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist vom BGH zu prüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.

 

 

BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 169/23 -

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