Werkvertragsrecht


Bauhandwerkersicherungshypothek: Richtige Klageart nach Fristsetzung im Verfügungsverfahren

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.08.2014 - 11 U 45/14 -

Die Sicherung des (Bau-) Handwerkers besteht in seiner Möglichkeit, eine sogenannte Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch des Auftraggebers (jedenfalls dann, wenn dieser auch Eigentümer ist) eintragen zu lassen. Dies gilt auch dann (noch), wenn der Werkauftrag bereits ausgeführt wurde, aber noch restlicher Werklohn offen ist, wie auch dann, wenn der Auftraggeber den Werkvertrag kündigte.

  

Um das Sicherungsmittel auch durchsetzen zu können, kann der Werkunternehmer per einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Bauhandwerkersicherungshypothek begehren. Diesen Weg wird er jedenfalls dann wählen, wenn er die Gefahr sieht, dass der Auftraggeber das Grundstück veräußern will oder könnte und damit die für die Berechtigung einer Bauhandwerkerkersicherungshypothek erforderliche Eigentümer-Besitzer-Identität entfallen würde, oder der Auftraggeber das Grundbuch mit Grundschulden „zu macht“ (also mit angeblich valutierenden Grundschulden das Grundstück derart belastet, dass im Rahmen einer Zwangsvollstreckung für den nachrangigen Bauhandwerker nichts mehr bliebe). 

 

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens kann der Auftraggeber einen Antrag stellen, dem Bauhandwerker aufzugeben innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben. Wird diese Klage dann nicht erheben, ist auf Antrag des Auftraggebers die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Vormerkung zu löschen.

  

Immer wieder ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass den Bauhandwerker vertretene Anwälte in diesem Fall die Werklohnklage erheben, also Klage auf Zahlung des geschuldeten Werklohns erheben. Da es sich dabei aber nicht um die korrekte Klage handelt, hätte der Bauhandwerker die notwendige Klage nicht rechtzeitig erhoben und wäre  - wie beschrieben -  auf Antrag des Auftraggebers die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Vormerkung zu löschen. Das Grundstück könnte vom Auftraggeber ohne die entsprechende Belastung verwertet werden.

 

Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 27.08.2014 – 11 U 45/14 – zugrunde. Unter Verweis auf die notwendige Identität der Streitgegenstände im Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren muss danach der Bauhandwerker die sogenannte Hypothekenklage erheben, da nur in deren Rahmen (und nicht im Rahmen einer Werklohnklage) die besonderen Voraussetzungen der §§ 648, 649a BGB geprüft werden.

  

Zweckmäßig kann die durch eine entsprechende Fristsetzung gebotene Hypothekenklage mit der Zahlungsklage verbunden werden.

Aus den Gründen:

I.

Die Parteien streiten um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung über die Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek.

Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Perleberg vom 31. Mai 2012 über die Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek zu Lasten von Grundstücken der Beklagten. Die Sicherungshypothek sollte der Sicherung eines Architektenhonoraranspruchs der Antragstellerin in Höhe von 31.892 € dienen. Die Vormerkung wurde am 9. Juli 2012 im Grundbuch eingetragen.

Mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 23. Januar 2013 wurde der Antragstellerin gemäß § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung binnen eines Monats gesetzt.

Die Antragstellerin erhob beim Landgericht Neuruppin Zahlungsklage.

Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Perleberg mit der Begründung verlangt, dass die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist keine Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek erhoben habe. Erstinstanzlich hat sie beantragt,

die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Perleberg vom 31. Mai 2012 – 11 C 108/12 – aufzuheben.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Erhebung der Zahlungsklage sei für die Zwecke des § 926 ZPO ausreichend.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Erhebung einer Zahlungsklage nicht ausreichend sei. Der Streitgegenstand der Zahlungsklage sei mit demjenigen der Hypothekenklage nicht identisch; auch die gesetzlichen Voraussetzungen seien andere. Mit Einwänden gegen die Eintragung, die dem Sicherungsanspruch entgegen gehalten werden könnten oder sich auf das Grundstück bezögen, könne eine Partei im Zahlungsprozess nicht gehört werden. Daher könne die Zahlungsklage auch nicht mit der Hypothekenklage gleichgesetzt werden.

Mit der Berufung wendet sich die Antragstellerin gegen die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Sie vertieft ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Zahlungsklage im Rahmen des § 926 ZPO ausreichend sei, und verweist hierzu auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (BauR 2002, 1435). Die anderslautende herrschende Meinung sei zu formalistisch, weil der Streit im Kern die – im Zahlungsprozess zu klärende – Frage betreffe, ob der geltend gemachte Werklohnanspruch bestehe. Das Bestehen der Werklohnforderung und deren Einwendungsfreiheit seien bei beiden Klagearten zu prüfen. Bestehe der Zahlungsanspruch, so folge daraus auch der Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der Bauhandwerker-Sicherungshypothek, sofern der Kläger der Bauunternehmer und der beklagte Besteller zugleich Grundstückseigentümer seien. Aus wirtschaftlicher Sicht entspreche der Prüfungsumfang der Hypothekenklage in den wesentlichen Punkten demjenigen der Zahlungsklage. Es sei im Übrigen nicht prozessökonomisch, neben der Zahlungsklage auch noch eine Hypothekenklage erheben zu müssen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gemäß §§ 935, 936, 926 Abs. 2 ZPO war auf Antrag der Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Endurteil auszusprechen, nachdem die Antragstellerin die Hauptsache nicht innerhalb der gemäß § 926 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist anhängig gemacht hat.


Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO fruchtlos abgelaufen ist. Auch der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung, wonach die alleinige Erhebung der Zahlungsklage nicht ausreichend ist, die einstweilige Verfügung über die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gemäß § 926 Abs. 2 ZPO aufrecht zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt NJW 1983, 1129; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 322; BayObLG ZIP 2000, 1246; OLG Celle NJW-RR 2003, 1529; B/L/A/H, ZPO, 72. Aufl., § 926 Rn. 12 „Leistungsklage“; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 4. Aufl., § 926 Rn. 19; . MüKoZPO/Drescher, 4. Aufl. § 926 Rn. 13; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., § 926 Rn. 14; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 926 Rn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 919 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 926 Rn. 10; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 926 Rn. 7; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 648 Rn. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 292; a.A. OLG Frankfurt, BauR 2002, 1435; Leue JuS 1985, 176 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 926 Rn. 30).

1.

Der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegene Schuldner kann gemäß § 926 ZPO die blockierende Wirkung der einstweiligen Entscheidung dadurch limitieren, dass dem Gläubiger gemäß § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist bestimmt wird, innerhalb der er Klage zur Hauptsache erheben muss. Kommt der Gläubiger dem nicht nach, ist gemäß § 926 Abs. 2 ZPO auf Antrag die im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung aufzuheben.

Sinn und Zweck des § 926 ZPO ist es, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, den Fortbestand der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – nach bloß summarischer Prüfung – ergangenen Entscheidung von der Durchführung des Hauptsacheverfahrens abhängig zu machen. Andernfalls wäre der Schuldner der Maßnahme, die nur zur einstweiligen Sicherung dienen soll, dauerhaft unterworfen. § 926 ZPO ermöglicht dem Schuldner, den Gläubiger zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen, in dem dann im Vollbeweisverfahren geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, den sich der Gläubiger im vorläufigen Rechtsschutz bereits hat sichern lassen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO a.a.O. § 926 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Thümmel a.a.O. § 926 Rn. 1). Dies soll verhindern, dass der Gläubiger den im einstweiligen Rechtsschutz unter vereinfachten Voraussetzungen erhaltenen Titel missbraucht, indem er diesen ohne eine ernsthafte Absicht weiterer Rechtsverfolgung beliebig lange aufrecht erhält (vgl. B/L/A/H a.a.O. § 926 Rn. 1). Die Bestimmung dient damit dem Schutz des Schuldners, indem der Fortbestand der einstweiligen Verfügung formal mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verknüpft werden kann (vgl. MüKoZPO/Drescher a.a.O. § 926 Rn. 1; 



Musielak/Huber a.a.O. § 926 Rn. 2). Der wesentliche Vorteil des Verfahrens nach § 926 ZPO gegenüber einer negativen Feststellungsklage liegt darin, dass der Schuldner allein aus formalen Gründen – bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung in der Hauptsache – eine Aufhebung der im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung erreichen kann (vgl. Wieczorek/Schütze/Thümmel a.a.O. § 926 Rn. 1).

 

Nach allgemeiner Auffassung müssen die Streitgegenstände des einstweiligen Rechtsschutzes und der späteren Hauptsacheklage übereinstimmen (BGH NJW 2001, 157; OLGR Naumburg 2002, 260; OLG Düsseldorf MDR 1988, 976; B/L/A/H a.a.O § 926 Rn. 2; Musielak/Huber a.a.O. § 926 Rn. 14; MüKoZPO/Drescher a.a.O. § 926 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Thümmel a.a.O. § 926 Rn. 7, 19; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 926 Rn. 30). Denn nur wenn im Rahmen der Hauptsacheklage der Arrest- bzw. Verfügungsanspruch auf seine Begründetheit wenigstens inzident geprüft wird, kann der Zweck des § 926 ZPO erreicht werden (vgl. MüKoZPO/Drescher a.a.O. § 926 Rn. 13).

2.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin durch das Verfahren nach § 926 ZPO in die Lage versetzt werden soll, – bei ausbleibender Klageerhebung in der Hauptsache – durch Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Beseitigung der Vormerkung zu bewirken, durch die zuvor die Verfügungsmöglichkeiten über die belasteten Grundstücke erheblich eingeschränkt waren. Die Antragsgegnerin braucht sich nicht mit einer im Eilverfahren mit beschränkten Beweismitteln und zwangsläufig nur kursorischer Überprüfung ergangenen Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes abfinden (vgl. OLG Frankfurt NJW 1983, 1130).

Ob der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Eintragung einer Sicherungshypothek begründet ist, kann denklogisch nur im Rahmen einer Hypothekenklage geklärt werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 322; OLG Frankfurt NJW 1983, 1130). Denn die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §§ 648, 648a BGB werden im Rahmen einer bloßen Werklohnklage nach § 631 Abs. 1 BGB nicht geprüft. Es besteht insofern weder Anlass für die Prozessparteien, im Rahmen der Zahlungsklage zu den Voraussetzungen der §§ 648, 648a BGB vorzutragen, noch für das Gericht, diese Voraussetzungen zu prüfen. Der Prüfungsumfang im Zahlungsprozess bleibt insofern stets hinter demjenigen der Hypothekenklage zurück, so dass gar kein Raum für eine Ausnahme ist (vgl. a.A. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 926 Rn. 30; Leue a.a.O. S. 178). Selbst wenn die Zahlungsklage erfolgreich ist, folgt daraus für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek zunächst nichts (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 322). Insbesondere ermöglicht der Zahlungstitel nicht die Eintragung der mit der Vormerkung gesicherten Hypothek (BayObLG ZIP 2000, 1264; OLG Düsseldorf NW-RR 1986, 322). Auch im Rahmen der §§ 648, 648a BGB können sich schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen stellen. Aus dem Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar – um den es auch hier geht – folgt gerade nicht stets, dass auch ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek besteht, selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen der §§ 648, 648a BGB vorliegen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 648 Rn. 2 m.w.N.). Umgekehrt kann die Zahlungsklage etwa mangels Fälligkeit abgewiesen werden, ohne dass dies einen bestehenden Anspruch auf Eintragung der Sicherungshypothek berührt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1529; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 322).

Der Zweck des § 926 ZPO, den Verfügungsschuldner zu schützen (s.o.), kann daher mit einer Zahlungsklage – auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – gerade nicht erreicht werden. In den Fällen, in denen trotz eines bestehenden Werklohnanspruchs ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek aus §§ 648, 648a BGB nicht besteht, würde der Schutzzweck des § 926 ZPO leer laufen. Da im Zahlungsprozess zu den Voraussetzungen der §§ 648, 648a BGB nichts vorzutragen ist, kann auch nicht anhand des Stoffs des Zahlungsprozesses geprüft werden, ob allein durch die Erhebung der Zahlungsklage dem Zweck des § 926 ZPO genüge getan ist.

Gründe der Prozessökonomie stehen dem Erfordernis der – zusätzlichen bzw. gleichzeitigen – Erhebung der Hypothekenklage nicht entgegen. Sind – neben dem Zahlungsanspruch – die weiteren Voraussetzungen der §§ 648, 648a BGB unproblematisch, so ist mit der Erhebung der Hypothekenklage und ihrer Entscheidung ein besonderer prozessualer Aufwand gerade nicht verbunden. Sind die besonderen Voraussetzungen des §§ 648, 648a BGB dagegen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umstritten, rechtfertigt gerade dies, im Kontext des § 926 Abs. 2 ZPO allein die Erhebung der Zahlungsklage nicht ausreichen zu lassen. Abgesehen davon ist der Anspruch aus §§ 648, 648a BGB vom Zahlungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB verschieden. Schon dass diese Ansprüche materiell-rechtlich auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet sind, macht eine prozessual verschiedene Antragstellung zwingend erforderlich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich der Gläubiger in einer systematisch schwachen Rechtsposition befindet (so Leue a.a.O. S. 178).

Das Abstellen auf den Unterschied zwischen Zahlungs- und Hypothekenklage ist auch nicht „formalistisch“. Dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 926 Abs. 2 ZPO allein anhand einfach – und damit auch schnell – zu prüfender (formaler) Kriterien erfolgt – nämlich der Identität des Streitgegenstandes und der rechtzeitigen Klageerhebung – entspricht gerade dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Norm: dem Schuldner soll es an dieser Stelle besonders leicht gemacht werden, eine Aufhebung der im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung zu erreichen, wenn die Hauptsacheklage nicht erhoben wurde (vgl. Wieczorek/Schütze/Thümmel a.a.O. § 926 Rn. 1). Es wird dem Zweck des § 926 ZPO deshalb nicht gerecht, erst im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der §§ 648, 648a BGB vorliegen, um entscheiden zu können, ob die zwischen den Parteien strittigen Punkte im Zahlungsprozess vollständig abgedeckt werden (a.A. OLG Frankfurt BauR 2002, 1435).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht statthaft und kann daher auch nicht zugelassen werden. Gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO findet die Revision gegen Urteile, durch die – wie hier – über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statt (allgM, vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1529; B/L/A/H a.a.O. § 926 Rn. 16; Musielak/Huber a.a.O. § 926 Rn. 22; MükoZPO/Drescher a.a.O. § 926 Rn. 23; Wieczorek/Schütze/Thümmel a.a.O. § 926 Rn. 22).