Beschlussklagen, § 44 WEG, so die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, müssen innerhalb der Frist des § 45 WEG erhoben werden. Sie sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (als Beklagte) zu richten, § 44 WEG.
Wird die Klage (fristgemäß) gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, wahrt dies die Frist nicht. Wird erst (ggf. nach einem gerichtlichen Hinweis) die Parteibezeichnung berichtigt und damit gegen die GdWE erhoben, kommt es für die Einhaltung der Klagefrist darauf an, ob dies noch innerhalb oder erst nach deren Ablauf erfolgte.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 WEG iVm. §§ 233 ff ZPO) scheidet jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei aus.
Über eine Klage, mit der die Ungültigkeit eines Beschlusses begehrt wird und damit eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben wird, ist in einem solchen Fall noch insoweit zu entscheiden, als die mögliche Nichtigkeit des Beschlusses geprüft werden muss.
BGH, Urteil vom 13.01.2023 - V ZR 43/22 -
Vertretbare Handlungen sind nach § 887 ZPO, nicht vertretbare Handlungen nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Eine vertretbare Handlung liegt vor, wenn sie auch von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden kann.
Der titulierte Anspruch auf Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2,50 m ist auf eine vertretbare Handlung gerichtet, da es dem Gläubiger wirtschaftlich und rechtlich gleichgültig ist, ob die Maßnahme von dem Schuldner oder einem Dritten durchgeführt wird.
Ein nach § 888 ZPO gestellter Antrag kann vom Gericht nicht in einen solchen nach § 887 ZPO umgedeutet werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2023 - 26 W 1/23 -
Die Anordnung einer beantragten Nachlasspflegschaft setzt eine Forderung des Nachlassgläubigers gegen den Nachlass voraus, § 1961 BGB. Ferner muss eine unsichere Erbrechtslage bestehen, § 1960 BGB.
Eine unsichere Erbrechtslage setzt voraus, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, die Annahme ungewiss ist oder der Erbe seiner Person nach unbekannt ist. Der Nachlassgläubiger hat Nachforschungen anzustellen. Aus seiner besonderen Situation heraus als von den Erben fernstehender Gläubiger sind ihm aber umfangreiche Nachforschung zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Passivlegitimation des Erben nicht zumutbar.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2022 - 3 W 84/22 -
Der Zwangsverwalter soll die Art der Nutzung des beschlagnahmten Grundstücks beibehalten, § 5 Abs. 1 ZVG. Grundsätzlich soll eine Nutzung durch ihn durch Vermietung oder Verpachtung erfolgen. Er kann allerdings auch einen sich auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb weiterführen.
Führt der Zwangsverwalter einen sich auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb weiter, erzielt er keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gebührenanspruch nach § 18 ZwVwV hat allerdings zur Voraussetzung, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Es liegt aber keine Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung des § 18 ZwVwV rechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat in § 19 ZwVwV eine Vergütung nach Zeitaufwand/Stundensätzen geregelt. Diese Regelung ist bei der Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters bei einer Betriebsfortführung zugrunde zu legen. Vom Verordnungsgeber wurde gerade keine § 1 InsVV für eine nach an der Vermögensmasse orientierte Vergütung festgelegt.
BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - V ZB 23/22 -
Die Satzung eines (eingetragenen) Vereins kann Regelungen zur physischen und virtuellen Teilnahme an Mitgliederversammlungen enthalten, ebenso zu einer Mischform (reale Versammlung mit Wahlrecht, an ihr virtuell teilzunehmen).
Erforderlich für eine zulässige Satzungsregelung, insbesondre für die Mischform, ist, dass sich aus der Satzung der grundsätzliche Durchführungsweg der virtuellen Teilnahme ergibt und in der Satzung sichergestellt wird, dass die virtuell anwesenden Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte (Informations- und Mitwirkungsrechte) wahrnehmen können.
OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - I-27 W 58/22
Regelmäßig ist die Anhörung des Kindes im Rahmen eines Umgangsrechtsverfahrens erforderlich. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein schwerwiegender Grund für das Absehen von der Kindesanhörung nach § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG vorliegt.
Wird der betreuende Elternteil aufgefordert, das Kind zum Anhörungstermin zu bringen, und erscheint das Kind nicht, kann kein Ordnungsgeld gegen den betreuenden Elternteil festgesetzt werden, da dieses nur gegen die Beteiligten festgesetzt werden kann, § 33 Abs. 2 S. 1 FamFG. Eine Ordnungsgeld kann auch nicht gegen ein vierjähriges Kind wegen Fernbleibens festgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass dieses nicht unentschuldigt fernbleibt.
Ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG kann gegen den betreuenden Elternteil nicht verhangen werden. Dies muss sich auf einen konkreten Termin beziehen; die Festsetzung und Vollstreckung von Zwangsmitteln setzt aber voraus, dass eine Zuwiderhandlung bereits erfolgte. Der Termin, zu dem das Kind nicht erschien, war aber bereits abgelaufen.
Möglich ist, wenn nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Kindesanhörung abgesehen werden kann, eine vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des betreuenden Elternteils nach § 1666 BGB zu prüfen oder im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes einen Beschluss zu fassen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2023 - 5 WF 138/22 -
§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO erlaubt dem Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder dazu bestimmt ist (Handy/Smartphone), zu benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Das Aufnehmen / Halten des Geräts ist nur im Zusammenhang mit dessen Bedienung (Nutzung) untersagt.
Eine (nicht auf die Nutzung bezogene) Ortsveränderung des Gerätes im Fahrzeug ist nicht untersagt. Das gilt auch dann, wenn während der Ortsveränderung die Freisprecheinrichtung nicht beendet wurde.Erfolgt die Umlagerung, um einen besseren Empfang zu haben, liegt allerdings eine Benutzung vor.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 - 1 ORbs Ss 151/23 -
§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG sieht vor, dass bei Nichtverbescheidung eines Veraltungsaktes ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist, nach sechs Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Wird der beantragte Verwaltungsakt nach Erhebung der Klage positiv verbeschieden, erledigt sich die Hauptsache. In diesem Fall hat das Gericht nach billigen Ermessen (unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs, Art. 19 Abs. 4 GG, und des Willkürverbotes, Art. 3 Abs. 1 GG) über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Grundlage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung. War die Klage zulässig (also nach Ablauf der Wartefrist des § 88 SGG erhoben worden) und begründet, so sind grundsätzlich der beklagten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn nicht zureichende Gründe für eine Verzögerung der Verbescheidung vorlagen.
Die Kostenentscheidung kann auch nicht zu Lasten des Klägers mit der Begründung ergehen, dieser hätte bei der Behörde erst nachfragen müssen, diese mahnen müssen oder auf die Absicht einer Untätigkeitsklage hinweisen müssen. Eine Nachfragepflicht kann sich im Einzelfall lediglich bei besonderen Gründen ergeben.
Die Erhebung der Klage kann auch missbräuchlich sein und damit den Kostenerstattungsanspruch des Klägers ausschließen. Dies ist denkbar, wenn sie erhoben wird, um Kostenvorteile zu erlangen. Alleine die Beauftragung eines anwaltlichen Bevollmächtigten begründet eine solche Annahme aber nicht.
BVerfG, Beschluss vom 08.02.2023 - 1 BvR 311/22 -
Mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren ist nach der Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO (BT-Drs. 14/980 S 5 zu § 15a EGZPO, LT-Drs. 12/4614 S. 27 zum nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz) beabsichtigt, die Zivilgerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen.
Im Falle eines (Kläger- oder) Beklagtenwechsels, der sich als Klageänderung nach § 263 ZPO darstellt, bedarf es keines neuen Schlichtungsverfahrens. Das Ziel, Zivilgerichte zu entlasten, kann nicht mehr erreicht werden. Entweder stimmt der Beklagte dem Parteiwechsel auf Beklagtenseite zu, dann würde er mit dem Klageabweisungsantrag deutlich machen, eine gütliche Einigung nicht anzustreben, weshalb es nicht zur Entlastung kommt, oder der Parteiwechsel wird vom Gericht als sachdienlich angesehen, was dann auch bei Verlangen auf ein vorheriges Schlichtungsverfahren dem Entlastungsgedanken widerspricht. Zudem können sich die Parteien auch im Verfahren einigen.
Damit ist nach einem Eigentümerwechsel und einem daraufhin erfolgten Parteiwechsel kein neues Schlichtungsverfahren (hier im Rahmen einer Nachbarschaftsklage) durchzuführen.
BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 34/22 -
Eine gestreckte Begründung eines Sondernutzungsrechts ist wirksam, wenn die Zuordnungs-/Bewilligungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamt zu einem Zeitpunkt wirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war und noch nicht alle Einheiten veräußert waren.
Für die damit begründete Wirksamkeit nach § 19 GBO kommt es nicht darauf an, welche Zeit vergangen ist und ob möglicherweise schuldrechtlich über das Sondernutzungsrecht verfügt wurde.
Es ist daher in diesem Fall nicht erforderlich, dass alle Sondereigentümer die Zuordnung bewilligen.
Kammergericht, Beschluss vom 07.02.2023 - 1 W 213/22 -
Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG und einem Schaden an einem Teil einer größeren Hoffläche, kann infolge von geringen, kaum sichtbaren Fugenverschiebungen ein Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung der gesamten Hoffläche wegen Unverhältnismäßigkeit entfallen, wenn diese Fugenverschiebungen den Gebrauch nicht beeinträchtigen und für den unbefangenen Betrachter nicht erkennbar sind. Die vollständige Neuherstellung der gepflasterten Hofeinfahrt ist unverhältnismäßig, wenn es um die Herstellung eines einheitlichen geraden Fugenverlaufs einer Fläche geht, die insbesondere dem Parken und Rangieren von Fahrzeugen dient.
Ein entschädigungspflichtiger Minderwert gem. § 251 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine messbare wirtschaftliche Einbuße voraus. Bei der Hofeinfahrt ist der Wert des Objekts insgesamt im Verhältnis zu der betroffenen Hoffläche zu betrachten. Ist der Anteil der Hoffläche am Verkehrswert des Objekts minimal (hier 0,7%) und geht dieser Wertanteil in den üblichen Rundungen unter, so liegt ein entschädigungspflichtiger Wertverlust nicht vor.
OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - 14 U 166/21 -
Hintergrund ist ein Systemfehler im April 2023 bei der Übermittlung von Schriftsätzen via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) an das Eingangspostfach des Gerichts (EGVP) auf dem nach § 103d ZPO bestimmten Weg. Nach Angaben der zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen sollen diese trotz eines den Eingang bestätigenden, dem Absender automatisch zugeleiteten Sendeprotokolls (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO), teilweise nicht bei den Gerichten eingegangen sein. Wird eine prozessuale Frist versäumt, konnte mithin gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Wie aber steht es um die materiellrechtlichen Fristen, hier die Verjährungsfristen ? § 204 BGB (ggf. iVm. § 167 ZPO) sieht für Klagen, Mahnbescheide oder Anträge auf Sicherung des Beweises den Eingang bei Gericht als Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung vor. Dieser Eingang lag aber wegen des Systemfehlers nicht vor und der Rechtsanwalt konnte und musste im Hinblick auf das Sendeprotokoll von einem Zugang ausgehen. Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt scheiden aus, Ein Staatshaftungsanspruch gem. §339 BGB dürfte auch nicht gegeben sein. Bleibt nun der Mandant auf seinen Schaden „sitzen“ ?
Der Verfasser geht von einer Gesetzeslücke auch, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat. Sein Lösungsansatz ist der Rechtsgedanke der höheren Gewalt gem. § 206 BGB. Andernfalls bliebe nur der Weg, vorsorglich, bei Gefahr des Ablaufs materiellrechtlicher Fristen, neben dem notwendigen elektronischen Versand auch über einen alternativen Weg iSv. § 130d S. 2 ZPO das Schriftstück zu versenden und nach Feststellung, dass das Sendeprotokoll falsch war, die Zulässigkeit des alternativen Weges darzulegen und glaubhaft zu machen.
Ein nach § 130a ZPO übermittelter Schriftsatz ist vom Prozessbevollmächtigten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des zuständigen Gerichts zu übermitteln. Erst wenn er dort im EGVP angekommen ist, gilt er als bei dem zuständigen Gericht eingegangen, § 130a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Wird das Schriftstück versehentlich an das EGVP eines anderen Gerichts gesandt, ist mit dem Eingang dort eine bei dem zuständigen Gericht zu beachtende Frist (hier: Berufungsbegründungsfrist) nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn das unzuständige Gericht und das zuständige Gericht die Dienste des gleichen Intermediär in Anspruch nehmen, solange es sich nicht um ein gemeinsames EGVP handelt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon dann nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht. Ein Verschulden liegt vor, wenn nach dem Versand nicht das automatisch generierte Sendeprotokoll (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) geprüft wird, ob das Schriftstück erfolgreich und bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Bei einem Eingang einem Tag vor Ablauf der Frist beim unzuständigen Gericht kann auch nicht damit gerechnet werden, dass innerhalb der Frist noch eine Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgt.
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 -
Die Fachgerichte haben in eigener Zuständigkeit über eine Rüge wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach Art 103 GG zu entscheiden, § 78a ArbGG, § 321a ZPO, § 178 SGG, 152a VwGO, 133a FGO. Damit wird den Fachgerichten die Möglichkeit gegeben, ihre Entscheidung im Hinblick darauf zu prüfen und ggf., sollte die Berechtigung bejaht werden, das Verfahren fortzusetzen. Eine Verfassungsbeschwerde ist demgegenüber subsidiär.
Die Anhörungsrüge ist innerhalb einer bestimmten Frist und Form einzulegen. Erfolgt dies nicht, kann sie als unzulässig abgewiesen werden. Damit ist das Mindestmaß an Rechtsschutz gewahrt und tritt nunmehr das auch im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Rechtssicherheit in den Vordergrund.
Eine zweite Anhörungsrüge ist damit unzulässig.
BAG, Beschluss vom 21.03.2023 - 6 AZN 56/23 (F) -
Die Abgrenzung zwischen Auftrag (§ 662 BGB) und Gefälligkeit ist vom Rechtsbindungswillen abhängig. Dieser ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände und der Verkehrssitte zu ermitteln. Eine generalisierende Aussage, dass bei Geldgeschäften durch Familienangehörige ein Auftragsverhältnis vorliegt, kann nicht erfolgen.
Besteht eine Ehe bereits seit über 50 Jahren und besteht zudem zwischen den Eheleuten ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis, so ist bei einer erteilten Generalvollmacht nicht von einem Auftrags- sondern einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen, weshalb die Erben des eines Ehepartners (hier: Tochter) gegen den überlebenden Ehepartner keinen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB haben. Zudem kommt auch ein konkludenter Verzicht auf das Auskunftsrecht in Betracht.
OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 89/22 -