BLOG

Die neuesten Entscheidungen auf "Rechtsprechung" ganz kurz


Erbausschlagung: Voraussetzungen für Anfechtung wegen Irrtums

Bei der Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums ist für die Ausschlagung ein kausaler Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses erforderlich, §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB. Ein solcher Irrtum kann angenommen werden bei falscher Vorstellung hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, des Bestandes an Aktiva und Passiva. Die Überschuldung des Nachlasses ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft und kann lediglich bei der Kausalitätsprüfung berücksichtigt werden.

 

Irrtum ist eine innere Tatsache. Ein entsprechender Irrtum iSv. § 119 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausschlagung unabhängig von Grund und Höhe der Erbschaft bewusst auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen erfolgt. Der Erklärende muss hinreichende Anstrengungen unternommen haben, um Erkenntnisse über Fakten zu erlangen, die ihm als gesicherte Entscheidungsgrundlage dienen können. Im Rahmen der Irrtumsfeststellung ist auch ein Verschulden des Erklärenden nicht zu berücksichtigen.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2024 - 21 W 146/23 -

0 Kommentare

Regressanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 SGB VII

Die Verjährungsfrist nach § 113 S. 1 SGB VII beginnt kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalles durch den Unfallversicherungsträger zu laufen.  § 113 S. 1 SGB VII ist nicht nur auf Unfallversicherungsträger anwendbar, sondern auf alle Sozialversicherungsträger (so auch gesetzliche Krankenversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung).

 

Die Verjährungsfrist ist taggenau zu berechnen. Mögliche Umstände, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind zu berücksichtigen.

 

Der Verfasser setzt sich mit den Gründen des OLG zur Zulassung der Revision kritisch auseinander.

 

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.07.2024 - 7 U 89/23 -

0 Kommentare

Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung, Antragsablehnung, Verzögerung

Ein Rechtsmittel gegen den den Antrag einer Partei zurückweisenden Beschluss, anstelle einer Anhörung des Sachverständigen einen Ortstermin durchzuführen, ist unzulässig. 

 

Die Ablehnung einer Überprüfung einer Wohnung durch den Sachverständigen, nachdem dieser zuvor nicht eingelassen wurde, was in der Risikosphäre des Antragstellers liegt, ist dann unzulässig, wenn bis zu einem Termin (hier auf Anhörung des Sachverständigen) noch die Möglichkeit besteht, dass dieser die Wohnung doch begehen kann.

 

Die Ablehnung eines Beweisantrages im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig, wenn dieser nicht den Anforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO entspricht. Danach darf das Beweisverfahren nicht zum Ausforschungsbeweis genutzt werden. Werden Mängel behauptet, sind diese (ggf. nach der Symptomtheorie) nicht pauschal zu behaupten, sondern zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.

 

 

Hansetisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24 -

0 Kommentare

Rechtliches Gehör: Urteilsgrundlage gerichtsbekannte Umstände und Vorprozesse

Ein Gericht darf „gerichtsbekannte“ Tatsachen in einem Urteil nur verwerten, wenn es den Parteien zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen Tatsachen ermöglicht hat. Will ein Gericht Tatsachen zu Geschehensabläufen pp. aus einem Vorprozess verwerten, ohne dass die entsprechende Akte beigezogen wurde und auch kein Antrag dahingehend gestellt worden war, und wurden auch nicht das Urteil aus dem Vorprozess oder Schriftstücke aus diesem Verfahren von den Parteien vorgelegt, dürfen diese Kenntnisse des Gerichts bei der Urteilsfindung nur berücksichtigt werden, wenn den Parteien die Möglichkeit gegeben wurde, dazu vorher Stellung zu nehmen. Ein Verstoß dagegen stellt sich als Verletzung rechtlichen Gehörs dar, Art. 103 GG. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, und ohne diesen Verstoß die Möglichkeit bestand, dass das Urteil zugunsten des durch den Verstoß Beschwerten ausgefallen wäre.

 

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - XII ZR 36/23 -

0 Kommentare

GbR – Eintragung in das Gesellschaftsregister nur mit Angabe des Gesellschaftszwecks ?

Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister hat keine konstitutive Wirkung, sondern nur deklaratorische Wirkung; ihre Rechtsfähigkeit ist auch ohne Eintragung gegeben.

 

Die Voraussetzungen zur Anmeldung einer eGbR zum Gesellschaftsregister sind in § 707 Abs. 2 BGB normiert. § 3 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 GesRV enthält zur Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft lediglich eine Sollbestimmung; dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe abhängig gemacht werden kann (BR-Drs. 560/22, S. 15).

 

Auch im Rahmen der Amtsprüfung des Registergerichts nach § 26 FamFG können weitergehende Angaben als in § 707 Abs. 2 BGB nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Gesellschaftsform bestehen, eine allgemeine Möglichkeit des Missbrauchs reicht nicht aus.

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2024 - 14 W 52/24 - (Wx)

0 Kommentare

Gewährleistungsanspruch und Klausel „nicht mitvermietet werden“

Eine in einem Mietvertrag als AGB-Klausel verwandte Formulierung „als nicht mitvermietet“ würden technische Geräte der Einbauküche „gelten“, ist unklar iSv. § 305c Abs.2 BGB, da zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten bestehen: Sie kann bedeuten, dass der Vermieter nicht zur Reparatur/zum Austausch verpflichtet ist, aber auch, dass sie ohne zusätzlichen Mietzins zur Grundmietet unter Beibehaltung der Gewährleistungsrechte des Mieters nach §§ 535 ff BGB mitvermietet wird.

 

Damit kann der Mieter bei einem Defekt des Geräts dessen Reparatur (evtl. Austausch) durch den Vermieter verlangen, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB..

 

 

LG Berlin II, Beschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24 -

0 Kommentare

Firmierung unter einer Internet-Domain

§ 18 Abs. 1 HGB fordert eine Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft. Erforderlich ist deshalb, dass die gewählte Bezeichnung als Name verwandt werden kann und individualisierend wirkt. An der Unterscheidungskraft ermangelt es, wenn ein „Allerweltsname“ genutzt wird und auch dann, wenn die Bezeichnung rein beschreibender Natur ist (wie z.B. bei Gattungsbezeichnungen, z.B. Vertrieb.de).

 

Die Vergaberichtlinien der Denic eG, eine Domain nur einmal zu vergeben, führt nicht durch die TOP-Level-Domain (hier: de) zur Unterscheidungskraft. Die Top-Level-Domain wird in der Regel nicht prägend wahrgenommen (Beispiel: „XXX.de“ zu „XXX.com“). Hinzu kommt (hier) das Freihaltungsbedürfnis bezüglich einer allgemein gehaltenen Bezeichnung, die die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigen darf.

 

Vorliegend hatte die verwandte allgemeine Bezeichnung auch keine allgemeine Verkehrsgeltung.

 

 

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.05.2024 - 22 W 16/14 -  

0 Kommentare

Kaskoversicherung: Höchstentschädigungsklausel bei Oldtimer

Sind im Rahmen einer Kaskoversicherung über einen Oldtimer neben den AKB auch Sonderbedingungen Oldtimer vereinbart, in denen für die Höchstentschädigung auf den (vereinbarten) Marktwert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuzüglich 10% abgestellt wird, muss der Versicherungsnehmer bei Wertsteigerungen des Oldtimers den Versicherungswert regelmäßig anpassen lassen, will er im Rahmen der Höchstentschädigung bei einem Schaden den aktuellen Wert des Fahrzeuges ersetzt erhalten, liegt dieser mehr als 10% über den bisher (vereinbarten) Marktwert.

 

 

LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 2 O 230/23 -

0 Kommentare

Privatgutachten: Einholung durch (große) Versicherung

Zu den notwendigen Kosten eines Rechtsstreits iSv. § 91 Abs. 2 ZPO können auch Sachverständigenkosten gehören, die von den Parteien aus Anlass und zur Führung des Rechtstreits eingeholt wurden.

 

Holt eine (auch große) Versicherungsgesellschaft ein eigenes Sachverständigengutachten ein, nachdem ein gerichtlich eingeholtes für sie negativ war, und kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Versicherung würde insoweit interne Sachkunde (hier: komplexe medizinischen Fragen zur Schädigung des Sehnervs) vorhalten, kann sie die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Gegenpartei festsetzen lassen.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - 17 W 40/24 -

0 Kommentare

Mangelbeseitigung: Wann steht dem Unverhältnismäßigkeit entgegen ?

Einem Mangelbeseitigungsanspruch bei einem Werkvertrag kann ein berechtigter Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB entgegenstehen.

 

Abzustellen ist darauf, ob ein nach den Umständen objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer Mangelfreiheit einem ganz erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenübersteht. Dabei ist zu Lasten des Auftragnehmers zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß ein Verschulden bei ihm vorliegt. Das Verlangen einer Vertragserfüllung ohne Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand kann sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.

 

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 63/22 -

0 Kommentare

Partnerschaftsgesellschaft: Folge der Einladung zur Versammlung durch Unbefugten

In der Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB) gelten die zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Behandlung von Beschlussmängeln.

 

Die Einberufung durch einen Unbefugten führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss auch gefasst worden wäre, wenn von einem Berechtigten zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Gesellschaft um eine personalistisch geführte Gesellschaft handelt.

 

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - II ZR 100/23 -

0 Kommentare

Leistungsfreiheit bei Schadensersatzzahlung an Nichtberechtigten statt an Eigentümer ?

Zahlt der generische Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall an den Besitzer eines Fahrzeugs, der nur Leasingnehmer ist, leistet er an einen Nichtberechtigten.

 

Macht dies Leasinggesellschaft nunmehr selbst Ansprüche wegen der Beschädigung des geleasten Fahrzeugs als Eigentümerin desselben gegen den Haftpflichtversicherer geltend, ist der Anspruch nach § 851 BGB, auf den sich die Haftpflichtversicherung berufen kann, davon abhängig, ob dem Haftpflichtversicherer das Recht des Dritten bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Den Nachweis, dass das Recht des Dritten dem Haftpflichtversicherer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, muss der Anspruchsteller (hier die Leasinggesellschaft) erbringen.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Haftpflichtversicherer sich das Eigentum des ursprünglichen Anspruchstellers nicht nachweisen lässt, auch nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt oder Einsicht in die Verkehrsunfallakte nimmt. Der (auch mittelbare) Besitz am Fahrzeug durch den ursprünglichen Anspruchsteller ist ausreichend.

 

Die Angabe in einem Schreiben eines Rechtsanwalts, „Pkw meines Mandanten“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch als Angabe zum Eigentum zu verstehen.

 

Der Ausschluss der befreienden Wirkung greift bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Grobe Fahrlässig in Bezug auf die Kenntnis des Rechts des Dritten liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten muss.

 

Liegen im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es sich bei dem Unfallwagen um ein Leasingfahrzeug, sicherungsübereignetes Fahrzeug oder um Vorbehaltsware handelt, und bestehen auch aus anderen Gründen keine validen Zweifel, dass der Anspruchsteller Eigentümer des Unfallsfahrzeugs ist, kann mithin von dessen Berechtigung ausgegangen werden.

 

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.06.2024 - 14 U 203/23 -

0 Kommentare

Gemeinschaftsordnung: Mehrheitsbeschluss und Wahrung im Grundbuch

Ein Beschluss, mit dem einem Miteigentümer ermöglicht wird, sein Teileigentum in Wohnungseigentum (oder umgekehrt) umzuwandeln, bedarf zur Eintragung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungs- und Teileigentümer. Gleiches gilt für die Eintragung einer Änderung der in der Gemeinschaftsordnung geregelten Vertretung bei der Stimmabgabe.

 

Entsprechende mit qualifizierter Mehrheit gefasste Beschlüsse der Wohnungs- und Teileigentümer dürfen nur in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern eingetragen werden, wenn zu den entsprechenden Reglungen in der Gemeinschaftsordnung bereits Öffnungsklauseln enthalten sind.

 

Ein ohne Öffnungsklausel gefasster Beschluss bleibt unabhängig davon bindend, wenn er nicht nichtig ist oder angefochten wurde.

  

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 378/23 -

0 Kommentare

Gesetzliche Unfallversicherung: Keine Rpräsentantenhaftung nach § 111 SGB VII

Bei §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII handelt es sich um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur ist.  Nach § 110 SGB VII haften gem. § 111 S. 1 SGB VII auch die Vertretenen, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten und kommt daher ein Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers (gesetzliche Unfallversicherung) in diesen Fällen auch gegenüber dem Mitgliedunternehmen in Betracht.

 

Ein Fuhrparkleiter, der keine der in § 111 S. 1 SGB VII benannte Funktion ausübt, begründet damit keine Haftung des Mitgliedsunternehmens des Sozialversicherungsträgers diesem gegenüber nach § 110 SGB VII.  Eine entsprechend oder analoge Anwendung von § 31 BGB, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, in Bezug auf eine Repräsentantenhaftung angenommen wird, bzw. eine entsprechende Auslegung von § 111 SGB VII ist ausgeschlossen, da keine Gesetzeslücke besteht und die eingeschränkte Haftung nach § 111 S. 1 SGB VII gesetzgeberischer Wille ist.

 

 

BGH, Urteil vom 11.06.2024 - VI ZR 133/23 -

0 Kommentare

Kautionsrückzahlung: Aufrechnung und Verjährung von Schadensersatzanspruch des Vermieters

§ 390 BGB bestimmt, dass eine Forderung, der eine Einrede (also ein Leistungsverweigerungsrecht) entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann. § 215 BGB stellt sich als eine Ausnahmevorschrift von § 390 BGB dar. Nach § 215 Alt 1 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der der Aufrechnung zugrunde liegende Anspruch noch nicht zu dem Zeitpunkt verjährt gewesen ist, in dem er erstmals hatte aufgerechnet werden können. Grundlage ist die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt, § 387 BGB.

 

Schadenersatzansprüche des Vermieters verjähren regelmäßig in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch nach Ablauf dieser Frist kann ein Vermieter dem Anspruch auf Rückzahlung der Baukaution (einschl. Zinsen) des Mieters den Schadensersatzanspruch entgegenhalten und selbst dann einen Entschädigungsanspruch aufrechnungsweise geltend machen, wenn er bisher nicht von der Ersetzungsbefugnis (Entschädigung statt Naturalrestitution) Gebrauch gemacht hatte, § 215 Alt. 1 BGB.

 

 

BGH, Urteil vom 10.07.2024 - VIII ZR 184/23 -

0 Kommentare