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Tritt
mit Zahlung an den Gerichtsvollzieher Erfüllung ein ?
LG Memmingen, Beschluss vom
27.10.2017 - 44 T 1289/17 -
Zahlungen an den Gerichtsvollzieher bewirken noch keine Erfüllung der titulierten Forderung. Ein weitergehender Verzögerungsschaden, der durch nicht rechtzeitige Weiterleitung der Zahlung dem
Gläubiger entsteht, wird weiterhin vom Schuldner geschuldet und ist (so wegen Zinsen) vom Gerichtsvollzieher zu vollstrecken. Lediglich das Gefahrtragungsrisiko des Verlusts des Geldes bei dem
Gerichtsvollzieher geht gem. §§ 815 Abs. 3 ZPO, 270 BGB zu Lasten des Gläubigers (der dann evtl. einen Anspruch gegen den Gerichtsvollzieher hat).
Konkretisierung der notariellen Vollstreckungsunterwerfung
BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13 -
Es handelt sich um eine häufig geübte Praxis, in notariellen Kaufverträgen über Immobilien eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung des Inhalts aufzunehmen, dass sich der Erwerber
„wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben“, der
sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13 – entschieden, dass diese Unterwerfungserklärung mit dem
Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht vereinbar wäre und der verstoß zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung führt. Diese Unwirksamkeit kann vom Käufer mit der
Titelgegenklage analog § 767 ZPO als auch mit der Herausgabeklage analog § 372 BGB geltend gemacht werden. Konkretisierung ist mehr als Bestimmtheit und stellt sich als zusätzliche formelle
Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel dar.
Dem Rechtsstreit lag ein notarieller Kaufvertrag mit benannter Unterwerfungserklärung zugrunde. Der Verkäufer hatte auf Grund dieser Unterwerfungserklärung gegen den Käufer nicht wegen des
(bezahlten) Kaufpreises vollstreckt, sondern machte Pachtzinsforderungen, die auch mit in dem Vertrag geregelt waren, geltend. Die Vorinstanzen haben die Vollstreckungsgegenklage (als
gestaltungsklage analog § 767 ZPO) und Herausgabeklage des Titels durch den Käufer abgewiesen; mit der Revision wurde die Klage vom BGH aus den o.g. Gründen positiv verbeschieden.
Wer einen Titel auf Zahlung hat will auch gerne in den Genuss des titulierten Betrages kommen. Ein probates Mittel ist hier die Pfändung des Kontos einschl. eines möglichen Kreditrahmens. Um die
Möglichkeiten zu ersehen bietet es sich an, zusammen mit der Pfändung des Kontoguthabens einschl. einer möglichen Kreditlinie auch die Herausgabe von Kontoauszügen zu fordern. Dies ist
grundsätzlich möglich, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 09.02.2012 - VII ZB 49/10 - entgegen der angefochtenen Entscheidung des LG Dresdenfeststellte. Der Schuldner könnte zwar eine
Vollstreckungserinnerung einlegen; in dieser müsste er allerdings darlegen, dass unter Abwägung aller Umstände sein Interesse an einer informellen Selbstbestimmung über dem Interesse des
Gläubigers an einer ausreichenden Information steht.