Verwaltungsrecht


Das Verwaltungsrecht begleitet uns ständig. So ist schon die Anzeige einer Geburt eine verwaltungsrechtliche Maßnahme. Baurecht, Wohnrecht (so z.B. die Frage der Wohnraumzweckentfremdung), Gewerberecht sind nur einige der Materien, mit denen viele häufig zusammenkommen. Sie sind Gegenstand dieser Rubrik.

 

 

Hinweise auf Entscheidungen in anderen Rubriken:

Das Eigentum an Gebäudeteilen eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes steht der Gemeinschaft zu (§ 1 Abs. 5 WEG), nicht den einzelnen Wohnungseigentümern. Insoweit steht den Wohnungseigentümern auch keine Verwaltungsbefugnis zu; jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2 WEG eine ordnungsgemäße Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse der Gemeinschaft verlangen. 

Liegt eine wirksame und vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung vor (hier: Beseitigung der an einer Fassade befindlichen brennbaren Holzwolleleichtbauplatten), so geht die daraus begründete Handlungspflicht einer nicht erfolgten oder entgegenstehenden Beschlussfassung der Gemeinschaft vor.   

 

siehe Wohnungseigentum, OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2022 - 1 ME 106/22 -