Allgemeine Geschäftsbedingungen


Unlesbarkeit von AGB führt zur fehlenden Einbeziehung in Vertrag – Folgen für Haftungsfreistellunganspruch des Kfz-Vermieters

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 03.03.2021 - 13 U 2366/20 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin, eine Autovermietung, hatte mit dem Beklagten in Form einer Haftungsfreizeichnung vereinbart, dass dieser als Mieter für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht hafte. Die Regelung in den rückseitig auf dem Vertragsexemplar aufgedruckten Mietbedingungen, in denen für Unfälle pp. dem Mieter bestimmte Obliegenheiten auferlegt wurden, bei deren Verletzung die Haftungsfreistellung nicht greife, und auf deren Verletzung durch den Beklagten sich die Klägerin berief, sind nach Auffassung des Landgerichts (LG), der das Oberlandesgericht (OLG) folgte, nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

 

Das OLG stellte darauf ab, dass die Mietbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sein müssten. Zu den Bedingungen habe das LG festgestellt, dass die in einer etwa 1mm kleinen und dünnen Schrift abgedruckt worden seinen und zudem als Schriftfarbe nur ein heller Grauton gewählt worden sei. Der gesamte Text mit elf Abschnitten und zahlreichen Unterabschnitten sei „förmlich auf eine Seite gepresst“ worden. Der Abstand zum Seitenrand links habe nur 1cm, der Seitenabstand zum unteren Blattrand nicht einmal 0,5cm betragen. Die dem Mieter überlassene Originaldurchschrift des Vertrages sei zudem rosa gewesen und der Zeilenabstand habe nur ca. 1mm betragen, der Abstand zwischen den Buchstaben sei kaum messbar.

 

Im Hinblick auf Art und Größe des Schriftbildes und der sonstigen drucktechnischen Gestaltung seien die Bedingungen nahezu gar nicht, selbst für Personen mit guter Sehstärke nur mit großer Mühe, zu entziffern. Da die Einbeziehung von AGB erfordere, dass diese vom Vertragspartner in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis nehmen können (BGH, Urteil vom 03.02.1986 – II ZR 201/85 -), seien die Bedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden.

 

Durch die Unwirksamkeit sei eine Vertragslücke entstanden, da es damit keine vereinbarten Konsequenzen für den auf der Vorderseite des Vertrages abgedruckte Verpflichtung, bei jedem Unfall sofort die Polizei hinzuzuziehen, gäbe. Diese Vertragslücke könne nicht gem. § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG geschlossen werden. Zwar habe der BGH entscheiden (Urteil vom 24.10.2012 - XII ZR 40/11 -), dass auch bei Fehlen einer vertraglichen Reglung eine Haftungsfreistellung angenommen werden könne, da bei einer unwirksamen Einbeziehung der versicherungsvertraglichen Bedingungen dann ab ihrer Stelle die Reglungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geltend würden und dies entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung gelte (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10 -).

 

Vorliegend würde auch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 VVG zu keiner Haftungsfreistellung führen. Voraussetzung sei, dass im Vertrag selbst bestimmt würde, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet sei. Hier aber sei die Regelung in den AGB zur Leistungsfreiheit bei Nichteinschaltung der Polizei gerade nicht Vertragsbestandteil geworden. Damit fehle es an der Voraussetzung des § 28 Abs. 2 VVG.

 

Auch über § 242 BGB würde dieser Mangel nicht aufgefangen. Bezogen auf § 28 VVG würde zwar angenommen, dass ausnahmsweise auch ohne entsprechende Abrede der Anspruch des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise verwirkt sein könne, wenn ihm eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers angelastet werden könnte. Dies sei aber auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, in denen es für den Versicherer unzumutbar wäre, sich die die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen festhalten zu lassen. Es sei eine Gesamtschau nach dem Maß des Verschuldens, der Motivation des Täuschenden, dem Umfang der Gefährdung der schützenswerten Interessen des Versicherers , der Folgen des Anspruchsverlusts für den Versicherungsnehmer und des Verhaltens des Versicherers vorzunehmen. Selbst bei einer arglistigen Täuschung träte der Anspruchsverlust nicht automatisch ein (BGH, Urteil vom 08.07.1991 - II ZR 65/90 -).

 

 

Unstreitig sei, dass der Beklagte fahrlässig einen Unfall verursachte. Er unterließ es auch (trotz Hinweises auf der Vorderseite des Vertrages), die Polizei zu rufen. Mangels Hinweises sei auch diesbezüglich von Fahrlässigkeit auszugehen. Das fehlende Herbeirufen der Polizei würde zwar die schutzwürdigen Interessen der Klägerin auf Feststellung der Unfallumstände beeinträchtigen. Allerdings wäre auch bei Einhaltung der Verpflichtung, die Polizei zu rufen, der Unfall und der Schaden nicht vermieden worden. Soweit die Klägerin argumentierte, der Beklagte könnte nicht der Fahrer gewesen sein (gegen den dann Regressansprüche bestehen könnten), oder er könnte fahruntüchtig gewesen sein, handele es sich um Spekulationen, für die es keine Anhaltspunkte gäbe. Damit sei nach Abwägung läge nach Abwägung der Umstände kein Fall vor, in dem es dem Versicherer bzw. vorliegend Autovermieter schlechthin unzumutbar wäre, sich an die Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten festhalten zu lassen, wonach er bei dem Mieter keinen Schadensersatz geltend macht. 

 

Aus den Gründen:

 

Gründe

 

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.06.2020, Az. 8 O 6674/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Aufgrund vertraglich vereinbarter Haftungsfreizeichnung haftet der Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht.

 

1. Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelungen in ihren Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge berufen, weil diese nicht gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Es fehlt nämlich mangels Lesbarkeit an einer hinreichenden Kenntnisnahmemöglichkeit i. S. d. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

a) Die Klägerin beruft sich darauf, dass der Beklagte durch die Unterzeichnung der Vorderseite des Vertrags der Einbeziehung der auf der Rückseite abgedruckten Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge zugestimmt habe. Die relevanten Regelungen ihrer Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge zitiert die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 12/13 d.A.) wie folgt:

 

„4. wesentliche Pflichten des Mieters

(b) Bei einem Unfall, Verlust oder Diebstahl des Mietwagens ist der Mieter zu folgendem verpflichtet:

(ii) Der Mieter hat jeden Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten.

7. Schutzpakete

(a) Haftungsreduzierung: Wenn der Mieter eine Haftung in der Mietvertrags-Zusammenfassung auswählt, wird der Vermieter den Mieter für Unfallschäden je Schadensfall nur bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts in Anspruch nehmen und im Übrigen freistellen. Unfallschäden sind Schäden, die durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes plötzliches Ereignis verursacht werden. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie Fehlbetankung sind keine Unfallschäden.

(ii) Wegfall der Haftungsreduzierung bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten:

im Falle des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis oder eines Verstoßes gegen Ziffer 3 (c)(iii), (iv), (v) oder (viii) bis (xiii) oder Ziffer 4(b)(i) bis (iii), entfällt die Haftungsreduzierung vollständig, sofern der Mieter vorsätzlich handelt. Handelt der Mieter grob fahrlässig, kann die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gemindert werden; der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Ziffer 7(a)(ii) Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Verstoß weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellung des Vermieters ursächlich war; der Mieter trägt die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit. Auf fehlende Ursächlichkeit kann sich der Mieter nicht berufen, wenn er die Pflicht arglistig verletzt hat. Ziffer 7 (a)(i) bleibt durch diese Ziffer 7(a)(ii) unberührt.“

 

b) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge der Klägerin für einen Durchschnittskunden nicht mühelos lesbar waren und hinsichtlich des Erscheinungsbilds der auf der Rückseite des Vertrags abgedruckten Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge u. a. Folgendes ausgeführt:

 

„Sie waren in einer etwa 1 mm kleinen und dünnen Schrift abgedruckt. Als Schriftfarbe wurde noch dazu ein heller Grauton gewählt. Die gesamten elf Abschnitte und zahlreiche Unterabschnitte füllenden Vertragsbedingungen wurde förmlich auf eine Seite gepresst. Der Seitenabstand zum linken Blattrand beträgt gerade einmal 1 cm, der Seitenabstand zum unteren Blattrand nicht einmal 0,5 cm.“

 

Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist anzumerken, dass der inzwischen vorgelegten, nach der Vertragsunterzeichnung dem Beklagten übergebenen Originaldurchschrift (Anlage B1) zu entnehmen ist, dass die Farbe der dem Beklagten übergebenen Durchschrift rosa war. Außerdem betrug der Zeilenabstand ca. 1 mm; der Abstand zwischen den Buchstaben war kaum messbar.

 

c) Die Feststellung des Landgerichts ist zutreffend. Die Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge der Klägerin wurden auf rosa Papier in blassgrauer kleiner Schrift ohne ausreichenden Abstand zwischen den Zeilen und den Buchstaben abgedruckt. Diese wurden somit nicht Vertragsbestandteil, da sie wegen der Art und der Größe des Schriftbilds sowie der sonstigen drucktechnischen Gestaltung nahezu gar nicht, selbst für Personen mit guter Sehstärke aber jedenfalls nur mit größter Mühe, zu entziffern waren. Die andere Vertragspartei kann damit nicht, wie von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorausgesetzt, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1311; NJW 1983, 2772).

 

2. Die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke (keine vereinbarten Konsequenzen für den Verstoß gegen die auf der Vorderseite des Vertrags abgedruckte Verpflichtung, bei jedem Unfall sofort die Polizei hinzuzuziehen) kann nicht durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG geschlossen werden. Die Erwägungen in der von der Klägerin angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2012 (XII ZR 40/11) führen nicht dazu, dass trotz Fehlens der entsprechenden vertraglichen Regelung eine Haftungsfreistellung bejaht werden könnte. Im genannten Urteil ist zwar ausgesprochen, dass dann, wenn eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden ist, an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes treten und dies entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung gilt, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – XII ZR 44/10 –, juris Rn. 26). Dies bedeute, dass bei die Unwirksamkeit einer Klausel, die in zu weitreichendem Umfang eine Haftungsfreistellung für den Fall einer – in die Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt – Obliegenheitsverletzung des Mieters vorgesehen hat, die entstandene Lücke durch einen Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – XII ZR 44/10 –, juris Rn. 27).

 

Die Heranziehung des § 28 Abs. 2 VVG führt aber vorliegend ebenfalls zu keiner Haftungsfreistellung. Die Regelung setzt nämlich ihrerseits nicht nur die Obliegenheitspflichtverletzung voraus, sondern darüber hinaus, dass im Vertrag bestimmt wurde, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so besteht auch unter (ergänzender) Heranziehung des § 28 Abs. 2 VVG keine Haftungsfreistellung (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10 –, juris Rn. 34; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 28 VVG, Rn. 178; BeckOK VVG/Marlow, 10. Ed. 1.2.2021, VVG § 28 Rn. 101; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 60).

Da vorliegend die Geschäftsbedingungen der Klägerin, die die Regelung zur Leistungsfreiheit für den Fall des Nichteinschaltung der Polizei enthalten, nicht Vertragsbestandteil geworden sind, fehlt es an der entsprechenden Voraussetzung für die in § 28 Abs. 2 VVG genannten Rechtsfolgen.

 

3. Der Beklagte hat die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung auch nicht nach § 242 BGB wegen Verwirkung verloren. Zwar wird – bezogen auf § 28 VVG – angenommen, dass der Versicherungsnehmer auch ohne entsprechende Abrede seinen Anspruch dann ausnahmsweise nach § 242 BGB wegen Verwirkung ganz oder teilweise verlieren kann, wenn ihm eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers anzulasten ist, die das vertragliche Vertrauensverhältnis erheblich stört (Armbrüster, a.a.O., Rn. 179, m. w. N.). Allerdings ist die Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, in denen es für den Versicherer unzumutbar wäre, sich an der Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten festhalten zu lassen. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die vor allem das Maß des Verschuldens, die Motivation des Täuschenden, der Umfang der Gefährdung der schützenswerten Interessen des Versicherers, die Folgen des Anspruchsverlustes für den Versicherungsnehmer und das Verhalten des Versicherers einzubeziehen sind (BGH, NJW-RR 1991, 1370). Selbst zu Lasten eines arglistig Täuschenden tritt der Anspruchsverlust nicht automatisch ein, vielmehr ist sogar hier eine wertende Gesamtschau aller Umstände erforderlich (BGH, a.a.O.).

 

Ausgehend vom Vorstehenden kann im vorliegenden Fall keine Verwirkung angenommen werden.

 

Dass der Beklagte – fahrlässig – einen Unfall mit dem streitgegenständlichen Mietfahrzeug verursacht hat, ist unstreitig. Er hat es auch unstreitig unterlassen, nach dem Unfall die Polizei zu verständigen, obwohl ein entsprechender Hinweis auf der von ihm unterzeichneten Vorderseite des Vertrags enthalten war. Mangels konkreter Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten ist auch diesbezüglich von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Die Klägerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass die streitgegenständliche Klausel die berechtigten Interessen der Klägerin schützen solle, nämlich bei einem Unfallgeschehen von objektiver dritter Seite feststellen zu lassen, wie es zu dem Unfallgeschehen gekommen ist bzw. wer Beteiligter war und in welchem Zustand sich die Beteiligten befunden hätten. Ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei zu rufen, beeinträchtigt zwar die schutzwürdigen Interessen der Klägerin auf Feststellung der Unfallumstände. Allerdings wäre durch die Einhaltung dieser Verpflichtung der Unfall und der durch den Unfall entstandene Schaden nicht vermieden worden. Bei den durch die Klägerin angeführten Möglichkeiten – der Beklagte könnte nicht der Fahrer im Unfallzeitpunkt gewesen sein, der Fahrer des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt könnte fahruntüchtig gewesen sein oder es könnte ein Dritter am Unfall beteiligt gewesen, so dass gegen diesen Regressansprüche bestehen könnten – handelt es sich um allgemeine Vermutungen, für die es im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

 

Insgesamt liegt bei Abwägung aller Umstände kein Fall vor, in dem es für den Versicherer bzw. – hier – Autovermieter schlechthin unzumutbar wäre, sich an der Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten festhalten zu lassen.

 

 

Der Senat regt daher zur Kostenersparnis die Rücknahme der Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).