Prozessrecht


Besorgnis der Befangenheit  aller Handelsrichter eines Gerichts und neue Gerichtstandsbestimmung ?

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Es kommt sicher nicht häufig vor, dass alle Richter eines Gerichts abgelehnt wurden. Hier betraf es die Handelsrichter eines Landgerichts. Dieses hatte eine Kammer für Handelssachen (KfH), bei der die Klägerin Klage auf Zahlung von € 238.128,70 einreichte. Der Vorsitzende Richter der Kammer zeigte an, dass der Geschäftsführer der Klägerin Handelsrichter beim Landgericht sei. Die Beklagte lehnte den Vorsitzenden (erfolgreich) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit einem weiteren  Antrag lehnte die Beklagte die (nicht namentlich benannten) der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Stellevertretende Vorsitzende der Kammer wies darauf hin, dass das Landgericht beschlussunfähig sei, da sämtliche Handelsrichter der einzigen Kammer für Handelssachen abgelehnt worden seien und eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag unter Beteiligung von Handelsrichtern erfolgen müsse (also vorliegend nicht eine andere Kammer für Handelssachen geschäftsplanmäßig die Entscheidung treffen kann). Im Hinblick darauf regte die Beklagte an, dass gegebenenfalls (also bei erfolgreicher Ablehnung) auch über das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entschieden werde.

 

Das OLG entscheid, dass es nach § 45 Abs. 3 ZPO zuständig sei. Zwar sei über einen Befangenheitsantrag durch das Gericht zu entscheiden, dem der abgelehnte Richter angehöre. Wenn allerdings wie hier bei Ablehnung aller Handelsrichter nur der Vorsitzende (vorliegend gem. Geschäftsverteilungsplan der Stellvertretende Vorsitzend er der Kammer) ohne Handelsrichter entscheiden müsse und nicht, wie erforderlich, durch den ganzen Spruchkörper entschieden werden kann, sei das nächsthöhere Gericht (hier das OLG) zur Entscheidung berufen. Ebenfalls sei in diesem Fall das OLG nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmen.

 

Das Ablehnungsgesuch sah das OLG als begründet an. Dem stünde nicht entgegen, dass die abgelehnten Richter nicht namentlich benannt worden seien. Nach § 44 Abs. 1 ZPO reiche deren zweifelsfreie Bestimmbarkeit aus, was dann der Fall sei, wenn wie hier  sämtliche Richter eines Spruchkörpers bei identischem Ablehnungsgrund abgelehnt würden (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 – 7 C 13/13 -).

 

In der Sache hielt das OLG den Befangenheitsantrag gegen alle Handelsrichter der Kammer nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO für begründet. Es sei eine fehlende Unparteilichkeit der Handelsrichter aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigter Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters bestünde. Da es sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handele, führe dies dazu, dass eine persönliche Beziehung bestünde, die bei einer besonnenen und vernünftigen Prozesspartei zu berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit auch der übrigen Handelsrichter führen könne. Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht führe regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die die Unbefangenheit in Frage stelle, wenn einer von ihnen selbst Partei des Rechtstreites sei. Der abweichenden Auffassung des OLG Schleswig (Beschluss vom 01.12.1987 - 1 W 63/87 -) sei nicht zu folgen, da die richterliche Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Spruchkörper eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordere  und auch über den jeweils aktuellen Rechtsstreit, der gemeinsam bearbeitet würde, hinaus zwangsläufig zu persönlichen Kontakten und Eindrücken führe, die sich auf die Einstellung zum prozessführenden Handelsrichter auswirken könnten.

 

 

Da damit alle Handelsrichter der einzigen KfH bei dem Landgericht an der weiteren Bearbeitung des Rechtsstreits gehindert seien, sei nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Gericht zu bestimmen. Das OLG bestimmte das LG Potsdam, da es örtlich am nächsten zu dem bisherigen Gericht liegt.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die Ablehnung der Handelsrichter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin durch die Beklagte wird für begründet erklärt.

 

Zuständig für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits ist das Landgericht Potsdam.

 

Gründe

 

I.

 

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4.6.2019 bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin eine Klage auf die Zahlung eines Entgelts für die Versorgung von Liegenschaften der Beklagten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Höhe von 238.128,170 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhoben. Dazu hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen unter dem 24.6.2019 angezeigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin Handelsrichter beim Landgericht Neuruppin ist. Durch Beschluss des Landgerichts vom 8.8.2019 ist die Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen für begründet erklärt worden.

 

Mit Schriftsatz vom 11.10.2019 hat die Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen die Handelsrichter der Kammer für Handelssachen ausgebracht. Dazu hat der Stellvertreter des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen darauf hingewiesen, dass das Landgericht Neuruppin beschlussunfähig sei, da die Beklagte sämtliche Handelsrichter der einzigen Kammer für Handelssachen beim Landgericht Neuruppin abgelehnt habe und die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Beteiligung von Handelsrichtern erfolgen müsse, weshalb die Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht beabsichtigt sei. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2.12.2019 angeregt, dass gegebenenfalls auch über das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entschieden werde.

 

Unter den 2.12.2019 hat das Landgericht Neuruppin die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

II.

 

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Handelsrichter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin ist zulässig und begründet. Es führt dazu, dass gleichzeitig nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits auszusprechen ist.

 

1.

 

Über das Ablehnungsgesuch ist nach § 45 Abs. 3 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu entscheiden. Denn das Landgericht Neuruppin ist zu einer Entscheidung nicht in der Lage, nachdem die Beklagte sämtliche Handelsrichter der dort einzigen Kammer für Handelssachen abgelehnt hat. Denn nach § 45 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden, was im Falle der Ablehnung eines Handelsrichters der Kammer für Handelssachen dazu führt, dass die Entscheidung nicht durch deren Vorsitzenden allein erfolgen kann, sondern durch den – durch Vertreter aufgefüllten – gesamten Spruchkörper zu ergehen hat (HansOLG, Urteil vom 28.3.2008, 11 U 25/06, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 45, Rn. 3). Das ist im vorliegenden Fall beim Landgericht Neuruppin nicht möglich, da dort nur eine Kammer für Handelssachen besteht und damit ein vertretungsweises Nachrücken nur in der Person des Vorsitzenden der Kammer, nicht aber für die Handelsrichter durch nicht dem Ablehnungsgesuch unterliegende Vertreter erfolgen kann.

 

Über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ebenfalls durch den Senat zu befinden, da auch hier das Brandenburgische Oberlandesgericht als zunächst höheres Gericht nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen ist und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO der Zuständigkeit des Senats unterfällt.

 

2.

 

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Handelsrichter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin ist zulässig und begründet.

 

a)

 

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die abgelehnten Richter von der Beklagten nicht namentlich benannt worden sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 1 ZPO reicht deren zweifelsfreie Bestimmbarkeit aus, die auch ohne eine namentliche Benennung gegeben ist, wenn sämtliche Richter eines Spruchkörpers bei identischem Ablehnungsgrund abgelehnt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.1.2014, 7 C 13/13, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 44, Rn. 2). Letzteres ist hier der Fall, da die Beklagte die Ablehnung sämtlicher Handelsrichter allein darauf gestützt, dass es sich beim Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls um einen Handelsrichter beim Landgericht Neuruppin handelt.

 

b)

 

Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

 

Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42, Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 20 ff., m. w. N.). Ebenso können persönliche oder geschäftliche Beziehungen des Richters zu Prozessbeteiligten oder zur Streitsache Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen (BGH NJW-RR 2011, 648; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 12 ff.; MünchKomm./Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 42, Rn. 8 ff.), wobei als Prozessbeteiligte nicht nur die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch deren Vertreter sowie Zeugen und Sachverständige anzusehen sind (MünchKomm./Stackmann, a. a. O., § 42, Rn. 8). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f.). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 26 ff., m. w. N.). Nach § 44 Abs. 2 ZPO hat die Partei die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, wobei sie selbst zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf.

 

Nach diesen Grundsätzen ist eine fehlende Unparteilichkeit der Handelsrichter der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Neuruppin zu besorgen. Denn der Umstand, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handelt, führt dazu, dass eine persönliche Beziehung besteht, die aus der Sicht einer besonnenen und vernünftigen Prozesspartei einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit – auch – der übrigen Handelsrichter gibt.

 

Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (BGH, Beck RS 1957, 31386450; OLG Celle, Beschluss vom 17.3.2009, 9 W 20/09, zitiert nach juris). Das gilt auch dann, wenn jener Richter nicht persönlich, sondern als Organ einer Gesellschaft am Rechtsstreit beteiligt ist (OLG Celle a. a. O. OLG Hamm, Beschluss vom 29.6.1977, 1 W 43/77, zitiert nach juris OLG Nürnberg NJW 1967,1864) und ebenso für das Verhältnis der Handelsrichter einer Kammer für Handelssachen zueinander (OLG Hamm a. a. O.; OLG Nürnberg a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 12a MünchKomm./Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 42, Rn. 17). Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt etwas anderes vertreten wird (OLG Schleswig, JurBüro 1988, 526), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die richterliche Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Spruchkörper gebietet eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit – auch – über den jeweils aktuell zu behandelnden Rechtsstreit hinaus und führt zwangsläufig zu persönlichen Kontakten und Eindrücken, die sich auf die Einstellung zu dem prozessführenden Handelsrichter auswirken können, und damit dem Prozessgegner regelmäßig einen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gibt, wenn einer von ihnen als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.3.2014, 3 W 16/14, zitiert nach juris; OLG Celle a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.).

 

3.

 

Da damit sämtliche Handelsrichter der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Neuruppin an der weiteren Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits gehindert sind, ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das für die Fortsetzung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen.

 

a)

 

Das Landgericht Neuruppin ist an der weiteren Bearbeitung des Rechtsstreits gehindert, da dort nur eine Kammer für Handelssachen besteht, deren Mitglieder – mit Ausnahme des Stellvertreters des Vorsitzenden der Kammer – nach § 42 ZPO von der Bearbeitung des Rechtsstreits ausgeschlossen sind. Damit kann beim Landgericht Neuruppin eine ordnungsgemäße Besetzung der Kammer für Handelssachen nicht durch ein vertretungsweise Nachrücken anderer Handelsrichter hergestellt werden, womit dort eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen nicht mehr möglich und somit eine Verhinderung des Landgerichts Neuruppin an der Ausübung des Richteramtes gegeben ist (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 17; MünchKomm./Patzina, a. a. O., § 36, Rn. 20).

 

b)

 

Der gemäß § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche (Wieczorek/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 36, Rn. 22, und § 37, Rn. 1; MünchKomm./Patzina, a. a. O., § 36, Rn. 18) Antrag auf die Durchführung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben. Dafür reicht die Anregung einer Gerichtsstandsbestimmung durch die Klägerin aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1.12.2004, 1 Z AR 158/04, zitiert nach juris; Wieczorek/Smid/Hartmann, a. a. O., § 36, Rn. 22).

 

c)

 

Der Senat bestimmt das Landgericht Potsdam als – künftig – zuständiges Gericht. Er folgt insoweit der Anregung der Klägerin, da es sich beim Landgericht Potsdam um das dem Landgericht Neuruppin örtlich nächstgelegene Gericht seines Zuständigkeitsbereichs handelt und daher erwartet werden kann, dass eine dortige Fortsetzung des Rechtsstreits am wenigsten zu Erschwerungen für die Parteien führen wird.

 

4 .

 

Eine Kostenentscheidung ist weder für die Entscheidung im Ablehnungsverfahren (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46, Rn. 8) noch für die daran anknüpfende Gerichtsstandsbestimmung (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 37, Rn. 3a) geboten.