Meinungs- und Pressefreit, Medienrecht


Eingriff in die Privatsphäre (Persönlichkeitsrecht) bei Bericht über Sexualleben mit Namensbenennung

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19 -

Der Kläger war der Lebensgefährte der Moderatorin S.K. Die Beklagte betrieb das Internetportal www.bild.de.  Am 28.11.2017 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite unter voller Nennung von Vor- und Zunamen der Beteiligten „Promi-Ladys“  einen mit „Bei den Promi-Ladys herrscht Sex-Flaute !“  einen Artikel. In dem u.a. ausgeführt wurde, dass S.K. in einem Interview mit „Bunte“ über ihr „Sex-Leben mit ihrem Partner S…S…“ (dem Kläger) geklagt habe, dass sie meist zu müde seien, um zwischenmenschliche Zärtlichkeiten auszutauschen und  zwei Jungs im Alter von zwei und vier Jahren hätten, ferner, dass sie nicht nur Jungs wolle sowie „Mein Mann kann nur Jungs !“. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung als Partner von S.K. . Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Auf die Revision stellet der BGH das landgerichtliche Urteil wieder her.

 

Anspruchsgrundlage auf Unterlassung sei § 823 Abs. 1, § 1004 (analog) BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG. Ausgangspunkt sei die überprüfbare Sinndeutung der angegriffenen Äußerung. Durch die Angabe einer „Sex-Flaute“, wonach es allenfalls noch selten zu sexuellen Kontakten käme, da bei „meistens viel zu müde“ seien, ergäbe sich der Sinngehalt. Der Kläger wolle im Zusammenhang mit dieser Aussage nicht als Partner von S.K, genannt werden und wende sich dagegen, mit den in den Aussagen enthaltenen Informationen auch zu seinem Sexualleben namentlich und damit für den Leser ohne weiteres identifizierbar in Verbindung gebracht zu werden.

 

Die namentliche Erwähnung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dies nicht nur in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses soll neben der ungewollten Preisgabe von Daten im Rahmen privater Rechtsbeziehungen vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützen. Davon zu unterschieden sei der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Dieser Schutzbedarf gründe in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum und die Gefährdung für die Persönlichkeitsentfaltung ergebe sich hier aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Da sich der Kläger vorliegend nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten  wende, sondern gegen die Verbreitung von Informationen über sein Sexualleben im öffentlichen Raum, seien die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend.

 

Dahinstehen könne, ob die absolut geschützte Intimsphäre betroffen sei, da jedenfalls wegen der bestehenden Nähe zu dieser der innere Bereich seiner Privatsphäre betroffen sei. Das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gestehe jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen könne. Der Schutz sei thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasse typischerweise als „privat“ eingestufte Informationen, etwa da die öffentliche Zurschaustellung als ungeschicklich geltem das Bekanntwerden als peinlich empfunden würde oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen würden. Entsprechendes würde bei Informationen zur Häufigkeit sexueller Kontakte in einer Paarbeziehung ohne weiteres der Fall sein, weshalb hier in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei.

 

Der Umstand, dass S.K. als Lebenspartnerin des Klägers diese wiedergegebenen Informationen im angegriffenen Artikel von S.K. selbst preisgegeben worden seien, ändere daran nichts. Zwar sei der Schutz nicht gegeben bei einem Einverständnis des Betroffenen. Auch wäre zu erwägen, ob sich der Betroffene die Selbstbegebung durch einen anderen (Partner, minderjährige Kinder, Bevollmächtigte oder im Falle der freiwilligen Mitveranlassung) zurechnen lassen müsse. Vorliegend habe aber der Kläger selbst nicht eine „Sex-Flaute“ öffentlich gemacht und auch S.K. ihn nicht namentlich benannt. Dass der Kläger, wovon das Berufungsgericht ausgegangen sei, auch ohne Namensnennung als Partner von S.K. erkennbar sei, ändere hier aber daran nichts, dass er selbst nicht tätig wurde und nicht in die Nennung seines Namens eingewilligt habe. Die Selbstöffnung von S.K. gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich ihres von der „Sex-Flaute“ mitbetroffenen Partners ergäbe sich aus den Äußerungen nicht, auch nicht daraus, dass er (z.B. über Wikipedia) als Partner von S.K. recherchierbar war.

 

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswidrig gewesen. Das Schutzinteresse des Klägers überwiege das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art 10 Abs. 1 EMRK geschützte Recht zur Meinungsfreiheit der Beklagten. Als Rahmen recht liege die Reichweite des Persönlichkeitsrechts nicht absolut fest; es müsse durch Abwägung der widerstreitenden Interessen grundrechtlich geschützter Belange bestimmt werden. Eine Rechtswidrigkeit läge dann vor, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiege (BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18 -).

 

Bei der Abwägung sei von entscheidender Bedeutung, ob die die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen ließe. Maßgeblich sei dabei, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichen Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert würde oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt würde (BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17 -). Je größer der Informationswert sei, desto mehr müsse das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten (und umgekehrt). Von erheblicher Bedeutung sei dabei auch, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukäme. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Person könne daher einen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Auch sei zwischen einer Berichterstattung über Tatsachen als Beitrag zur Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft (z.B. Wahrnehmung von Amtsgeschäften durch Politiker) und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solche Ausgaben habe, zu unterscheiden.

 

 

Damit überwiege hier das Interesse des Klägers. Zwar könne es sein, dass die Abhandlung zu den Auswirkungen familiärer und beruflicher Belastungen auf das Beziehungsleben der Eltern von öffentlichen Interesse sei und von daher die Publikation der öffentliche Äußerung von S.K. bezogen auf ihre Person durch die Beklagte zulässig war. Alleine dies bedeute aber nicht, dass dies auch in Bezug auf den Kläger unter Benennung seines Namens zulässig sein müsste. Bei ihm handele es sich nicht um eine Person des öffentlichen Lebens; wie das Berufungsgericht  festgestellt habe, sei er in der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Ein öffentliches Interesse, ihn seiner Anonymität zu entziehen und so die breite Öffentlichkeit auch über sein Sexualleben zu informieren, sei nicht zu erkennen.

 

 

 

 Tenor

 

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2019 aufgehoben.

 

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

 

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Nennung seines Namens in einem Pressebeitrag zu unterlassen und ihm außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

 

Beim Kläger handelt es sich um den Lebensgefährten der Moderatorin S. K. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.bild.de. Auf dieser Seite veröffentlichte sie am 28. November 2017 unter voller Namensnennung der betroffenen Personen einen mit

"S[…] K[…], DIE K[…] UND M[…] M[…]

Bei den Promi-Ladys herrscht Sex-Flaute!"

überschriebenen Artikel. In dem Artikel heißt es unter anderem:

 

"Drei schöne Frauen, dreimal dasselbe 'Problemchen': Sie stehen mitten im Leben und sind glücklich vergeben. Trotzdem: Es rappelt nicht mehr … in der Kiste!"

 

Weiter wird darüber berichtet, S[…] K[…] habe in einem Interview mit "Bunte" über das "Sex-Leben mit ihrem Partner S[…] S[…] [Kläger]" geklagt:

"Wir sind meistens viel zu müde, um irgendwelche zwischenmenschlichen Zärtlichkeiten auszutauschen."

 

Schließlich heißt es im Artikel:

"Das Paar hat schon zwei Jungs im Alter von vier und zwei. Und S[…] K[…] reicht es: 'Drittes Kind und noch `n Junge? Näää! Ich bring mich um! Mein Mann kann nur Jungs!'"

 

Der Kläger ist der Auffassung, die Berichterstattung unter Nennung seines Namens verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er nimmt die Beklagte deshalb - neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten - darauf in Anspruch, es zu unterlassen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: "S[…] S[…]" (voller Name des Klägers) wie unter www.bild.de am 28. November 2017 unter der Überschrift "Bei den Promi-Ladys herrscht Sex-Flaute!" geschehen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

 

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten habe. Zwar beeinträchtige die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Betroffen seien das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre des Klägers, letztere weil eine Äußerung von Frau K. wiedergegeben werde, die das Sexualleben des Paares betreffe. Die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers sei indes nicht berührt, weil Einzelheiten aus dem Sexualleben des Klägers nicht mitgeteilt würden.

 

Im Streitfall habe allerdings der Persönlichkeitsschutz des Klägers hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten. Zwar habe sich der Kläger weder zu seiner Partnerschaft mit Frau K. noch zu seinem Beziehungsleben öffentlich geäußert, weshalb eine (eigene) Selbstöffnung des Klägers nicht vorliege. Allerdings habe sich Frau K. mehrfach mit privaten Details aus ihrem Beziehungs- und Familienleben gezielt an die Öffentlichkeit gewandt, insbesondere in einem im März 2018 auf der Website "Intouch" veröffentlichten Bericht und in ihrem Buch "Baustelle Blödmann - und heute bringe ich ihn um". Da der Kläger langjähriger Lebenspartner von Frau K. sei und er auch nicht vortrage, dass deren Äußerungen gegenüber "Intouch" und in ihrem Buch ohne seine Billigung erfolgt seien, müsse er sich dies zurechnen lassen.

 

Keine dem Kläger zurechenbare Selbstöffnung seiner Lebensgefährtin liege freilich in Bezug auf den Namen des Klägers vor, weil sich Frau K. nicht dazu geäußert habe, dass der Kläger ihr Lebenspartner sei. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege aber letztlich auch insoweit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymitätsinteresse des Klägers. Zugunsten der Beklagen sei dabei insbesondere zu berücksichtigten, dass es sich bei Frau K. um eine im öffentlichen Leben beziehungsweise im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person ("public figure/personne publique") handle und die Beklagte mit der Berichterstattung ein Thema von öffentlichem Interesse aufgreife, nämlich die Auswirkungen familiärer und beruflicher Belastungen auf das Beziehungsleben der Eltern.

 

II.

 

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Kläger stehen die streitgegenständlichen Ansprüche auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu.

 

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 (analog) BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG darauf, es zu unterlassen, ihn im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung als Partner von S. K. namentlich zu erwähnen.

 

a) Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist die zutreffende, vom Revisionsgericht in vollem Umfang überprüfbare Sinndeutung der angegriffenen Äußerung (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20, mwN). Der objektive Sinngehalt der streitgegenständlichen Äußerung in Bezug auf den Kläger liegt auf der Hand: In seiner Beziehung mit S. K. herrsche "Sex-Flaute", komme es also allenfalls noch vergleichsweise selten zu sexuellen Kontakten, nach der Aussage von S. K. deshalb, weil beide für sexuelle Kontakte "meistens viel zu müde" seien. Mit seinem Begehren, im Zusammenhang mit dieser Aussage nicht namentlich als Partner von S. K. genannt zu werden, wendet sich der Kläger dagegen, mit den darin enthaltenen Informationen auch zu seinem Sexualleben namentlich und damit in für den Leser ohne Weiteres identifizierbarer Weise in Verbindung gebracht zu werden.

 

b) Die namentliche Erwähnung des Klägers in der streitgegenständlichen Berichterstattung greift in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

 

aa) Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nach dessen Neubestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff. - Recht auf Vergessen I), dem sich der erkennende Senat auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angeschlossen hat (Senatsurteile vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 21; - VI ZR 10/18, WM 2021, 1534 Rn. 21; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 48 ff.; - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 47 ff.), ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfG, BVerfGE 84, 192, 194 f.) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen und Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, BVerfGE 152, 152 Rn. 90 - Recht auf Vergessen I). Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegen solche Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, BVerfGE 152, 152 Rn. 91 - Recht auf Vergessen I). Da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet, sondern vielmehr gegen die Verbreitung von Informationen über sein Sexualleben im öffentlichen Raum, sind allein die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend.

 

bb) Ob die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers durch die Berichterstattung berührt ist, kann offenbleiben (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, NJW 2012, 767 Rn. 10 ff.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.). Wegen der jedenfalls bestehenden Nähe zur Intimsphäre des Klägers ist zumindest der innere Bereich seiner Privatsphäre betroffen.

 

(a) Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete (vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, AfP 2020, 149 Rn. 13) Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15, mwN). Dies ist bei identifizierenden Informationen über die Häufigkeit sexueller Kontakte in einer Paarbeziehung ohne Weiteres der Fall. Indem dem Leser im angegriffenen Artikel unter Nennung des vollen Namens des Klägers mitgeteilt wird, er habe mit seiner Partnerin S. K. nur noch selten sexuellen Kontakt, wird damit in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen.

 

(b) Anderes ergibt sich für den Streitfall nicht daraus, dass S. K. als Lebenspartnerin des Klägers die im angegriffenen Artikel wiedergegebenen Informationen über ihr Beziehungs- und Sexualleben selbst preisgegeben hat.

 

Freilich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 19, mwN). Auch mag zu erwägen sein, ob sich der Betroffene in besonderen Fällen - wie beispielsweise bei (Ehe-) Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder im Falle freiwilliger Mitveranlassung durch den Betroffenen - die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 16; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 13; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408, juris Rn. 33). Nach den von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellten Feststellungen hat der Kläger aber weder selbst öffentlich gemacht, dass er als Partner von S. K. von deren "Sex-Flaute" mitbetroffen sei, noch hat S. K. den Kläger im Zusammenhang mit ihren Aussagen über die wenigen sexuellen Kontakte namentlich benannt. Dass er - wovon das Berufungsgericht ausgeht - die die Grundlage der Berichterstattung bildenden Äußerungen von S. K. gebilligt hat und in seinem näheren Umfeld auch ohne Namensnennung als der Partner beziehungsweise "Mann" von S. K. erkennbar ist, ändert daran nichts. Denn eine Selbstöffnung von S. K. gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich der Person ihres von der "Sex-Flaute" mitbetroffenen Partners ergibt sich aus den Äußerungen von S. K. gerade nicht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der Veröffentlichung insbesondere über die Wikipedia-Seite von S. K. als deren Partner recherchierbar war; dass Leser des Artikels der Beklagten mit gewissem Rechercheaufwand den Schluss darauf, dass es sich beim von der "Sex-Flaute" mitbetroffenen Partner von S. K. um den Kläger handelt oder handeln könnte, selbst hätten ziehen können, ändert nichts daran, dass die entsprechende Information durch die Beklagte den Kläger in seiner Privatsphäre tangiert.

c) Der jedenfalls gegebene Eingriff in die Privatsphäre des Klägers ist auch rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Meinungsfreiheit der Beklagten.

 

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 24; - VI ZR 10/18, WM 2021, 1534 Rn. 24; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN).

 

bb) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung die Privatsphäre, ist dabei von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16; BVerfG, BVerfGE 99, 185, 196 f.). Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird (Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 21; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764, juris Rn. 22; jeweils mwN). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24; vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 14; EGMR, AfP 2016, 413 Rn. 84; NJW 2012, 1053 Rn. 110). Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 47; NJW 2004, 2647 Tz. 63).

 

cc) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar mag es zutreffen, dass die Beklagte mit den Auswirkungen familiärer und beruflicher Belastungen auf das Beziehungsleben der Eltern ein Thema von öffentlichem Interesse aufgegriffen und dieses Thema jedenfalls vor dem Hintergrund der öffentlichen Äußerungen von S. K. bezogen auf ihre Person auch in zulässiger Weise behandelt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Abwägung auch in Bezug auf den Kläger dazu führt, dass seine berechtigten Interessen am Unterbleiben der ihn identifizierenden Berichterstattung die berechtigten Interessen der Beklagten an der Berichterstattung nicht überwiegen. Denn anders als bei S. K. handelt es sich beim Kläger, der sich zu seinem Sexualleben nicht öffentlich geäußert hat, nicht um eine Person des öffentlichen Lebens; vielmehr ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Leitbild- und Kontrastfunktion, die eine prominente Person der Öffentlichkeit und insbesondere ihren Anhängern gegenüber erfüllen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 23), kommt ihm nicht zu. Ein öffentliches Interesse gerade auch daran, den Kläger im Rahmen der Berichterstattung über die Auswirkungen der familiären und beruflichen Belastungen auf das Beziehungs- und insbesondere Sexualleben seiner Partnerin S. K. namentlich zu benennen, ihn damit aus seiner Anonymität herauszureißen und so die breite Öffentlichkeit auch über einen Teil seines Sexuallebens zu unterrichten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr steht insoweit die bloße Befriedigung der Neugier der Leser daran, wer denn nun der von der "Sex-Flaute" betroffene Partner der prominenten S. K. ist, im Vordergrund, nicht hingegen die ernsthafte und sachbezogene Erörterung der Frage, wie sich familiäre und berufliche Belastungen auf das Beziehungs- und insbesondere das Sexualleben auswirken. Dass der Kläger im Veröffentlichungszeitpunkt im Internet, insbesondere über die Wikipedia-Seite von S. K., als deren Partner recherchierbar war, ändert auch insoweit nichts.

 

d) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet; diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53 Rn. 30).

 

2. Auch steht dem Kläger gegen die Beklagte jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten in Höhe von 526,58 € zu.

 

Nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die Beklagte wegen der Veröffentlichung seines Namens in der streitgegenständlichen Berichterstattung mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2017 erfolglos abgemahnt hat und dass der Gegenstandswert dieser Abmahnung jedenfalls nicht geringer als 13.333 € war. Die insoweit angefallenen Kosten sind dem Kläger von der Beklagten mithin zu ersetzen.

 

III.

 

 

Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO auch in der Sache zu entscheiden.