Ehe- und Familienrecht


Zusammenveranlagung: Verpflichtung kann zwischen den Eheleuten abbedungen werden

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023 - 2 UF 212/22 -

Der Antragsteller (AS) begehrte von seiner von ihm seit 2019 getrennt lebenden Ehefrau (Antragsgegnerin, AG) die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung. Das Familiengericht gab seinem Antrags nicht statt; die dagegen eingelegte Beschwerde des AS wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

 

Während des Zusammenlebens erledigte die AG die steuerlichen Belange der Eheleute. Nachdem die Eheleute vom Finanzamt zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2013 bis 2019 aufgefordert wurden, wandte sich die AG an den AS und erbat von diesem die erforderlichen Unterlagen und wies den AS mehrfach darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung der Eheleute wirtschaftlich günstiger wäre. Zu dieser Zusammenveranlagung verweigerte der AS allerdings seine Zustimmung. Seit dem 17.12.2020 sind die im Rahmen der Einzelveranlagung gegenüber der AG ergangenen Steuerbescheide (mit Erstattungen von rund € 10.900,00) rechtskräftig. Die mit einer Nachzahlung von rund € 23.000,00 gegenüber dem AS ergangenen Steuerbescheide waren noch nichts bestandkräftig.

 

Das OLG führte aus, dass sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich die Verpflichtung ergeben würde, die finanziellen Belastungen des anderen Teils möglichst zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich sei. Von daher bestünde für beide Eheleute jeweils die Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert würde, der in Anspruch genommene keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sei (BGH, Urteil vom 13.10.1976 - IV ZR 104/74 -). Diese Pflicht würde auch nach einer Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen bleiben (BGH, Urteil vom 12.06.2002 - XII ZR 288/00 -).

 

Allerdings sei hier die Verpflichtung wirksam abbedungen worden. Aus dem Schriftverkehr ergäbe sich, dass der AS nicht bereit war, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen und die Nachteile einer Einzelveranlagung hinnehmen wollte. Dem habe die AG zugestimmt. Damit habe zwischen den Parteien Einvernehmen bestanden, keine Zusammenveranlagung vorzunehmen, sondern die Steuererklärungen getrennt im Sinne einer Einzelveranlagung abzugeben. Am Rechtsbindungswillen würden Zweifel nicht bestehen. Der AS sei von der AG darauf hingewiesen worden, dass er bei einer Einzelveranlagung mehr nachzahlen müsse, er habe aber auf eine Beendigung seiner Betreuung durch den (von der AG beauftragten) Lohnsteuerhilfeverein bestanden, wobei beide Parteien davon ausgegangen wären, dass sich die AG dort weiter betreuen lassen würde. Damit lägen die Voraussetzungen für eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Einzelveranlagung vor und liege nicht nur eine einfache Erklärung des AS vor, keine Zusammenveranlagung zu wollen.

 

Der grundsätzliche Anspruch aus der ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung die aufgrund der rechtsgeschäftlichen Absprache der Beteiligten erloschen. Dies erfasse sowohl die Geltendmachung der Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt, wie auch Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Beteiligten. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung würden keine Bedenken bestehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2005 - 19 W 52/05 -). Währen das OLG Frankfurt eine konkludente Vereinbarung als ausreichend ansah, läge hier sogar eine tatsächliche vor.

 

Der vertraglichen Absprache stünde nicht entgegen, dass der AS im Nachhinein versucht habe, sich von dieser wieder zu lösen, als er von der im Rahmen der Einzelveranlagung entfallenden Nachzahlung erfahren habe. Es würde sich dabei um einen anfechtungsrechtlich unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Dem AS seien die erheblichen steuerlichen Nachteile einer Einzelveranlagung durch Erläuterungen der AG und eines Mitarbeiters des Lohnsteuerhilfevereins bekannt gewesen, war aber aus Verärgerung über die AG sowie Unstimmigkeiten über die Kostentragung der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins bereit gewesen, etwaige finanzielle Nachteile hinzunehmen.

 

 

Die jetzige Verweigerungshaltung der AG sei auch nicht treuwidrig. Der AS habe mit der geschlossenen Vereinbarung auf die sich aus der nachehelichen Solidarität ergebenden Pflichten der AG verzichtet.

 

 

 

Tenor

 

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 04.11.2022, Az. 3 F 23/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.

 

Der Antragsteller macht im Rahmen der von ihm geführten Beschwerde einen Anspruch auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung gegen die Antragsgegnerin geltend.

 

1. Die Beteiligten sind seit Anfang 2019 getrennt lebende Eheleute. Während des Zusammenlebens der Beteiligten hatte sich die Antragsgegnerin um die steuerlichen Belange der Eheleute gekümmert. Nachdem beide Eheleute durch das Finanzamt zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen für den Zeitraum 2013 bis 2019 aufgefordert worden waren, wandte sich die Antragsgegnerin zur Unterstützung an den Lohnsteuerhilfeverein. Nachfolgend bemühte sich die Antragsgegnerin um die Zusammenstellung der für die Einreichung einer Steuererklärung erforderlichen Unterlagen, wobei sie hierfür auch Steuerunterlagen vom Antragsteller anforderte. Weiterhin wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mehrfach darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung der Ehegatten wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Ausgehend von einem WhatsApp-Schriftverkehr zwischen den Beteiligten am 19.06.2020 verweigerte der Antragsteller jedoch eine Mitwirkung an einer Zusammenveranlagung und forderte die eigenen Steuerunterlagen vom Lohnsteuerhilfeverein zurück.

 

Im Folgenden reichte daraufhin die Antragsgegnerin ihre Steuererklärung für die Jahre 2013 bis 2019 ein. Es ergingen seit dem 17.12.2020 rechtskräftige Steuerbescheide mit einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt ca. 10.900,00 €. Gegenüber dem Antragsteller ergingen im Rahmen der Einzelveranlagung noch nicht bestandskräftige Einkommenssteuerbescheide vom 21.12.2020, die für den Veranlagungszeitraum 2013 bis 2019 eine Nachzahlung von ca. 23.000,00 € enthalten.

 

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu verpflichten. Da seine Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig seien, könnte die erfolgte Einzelveranlagung der Ehegatten noch entsprechend abgeändert werden. Eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen den Beteiligten zur Einzelveranlagung sei nicht zustande gekommen.

 

Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber auf eine bindende Absprache der Beteiligten zur Einzelveranlagung berufen.

 

2. Mit Endbeschluss vom 04.11.2022 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Anspruch des Antragstellers der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstehe. Der Antragsteller habe durch seine ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung auf die Einhaltung einer entsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin verzichtet. Die Antragsgegnerin habe sich darauf einstellen können, dass es nach Bestandskraft der ihr gegenüber ergangenen Steuerbescheide bei diesen verbleibe.

 

3. Mit seiner am 13.11.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die erstgerichtliche Entscheidung. Zwar habe der Antragsteller ursprünglich keine gemeinsame Veranlagung gewollt. Später habe er jedoch seine Meinung geändert. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch die Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich sei. Das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen, dass die gemeinsame Veranlagung aufgrund der insgesamt geringeren Steuerschuld nur vorteilhaft sei. An der Steuerlast der Antragsgegnerin hätte sich nichts geändert. Es gebe keinen Grund, dem Antragsgegner durch eine höhere Steuerlast bei Einzelveranlagung zu schaden. Ein für die Antragsgegnerin wirkender Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Fortgeltung der Einzelveranlagung bestehe nicht, da ihr aus der Zusammenveranlagung keine Nachteile entstünden. Der Antragsteller beantragt:

 

Unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Obernburg, Familiensachen, Az. 3 F 23/22, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt ..., Außenstelle ..., der Zusammenveranlagung der Beteiligten zur Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2013-2019 zuzustimmen.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Sie verweist weiterhin auf die Absprache der Beteiligten, mit der einvernehmlich eine Einzelveranlagung vereinbart worden sei. Zudem würde ein interner Nachteilsausgleich zwischen den Beteiligten ins Leere laufen, nachdem die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bestandskraft der Steuererstattung die erhaltene Steuerrückzahlung bereits vollständig verbraucht habe.

 

Der Senat hat mit Verfügung vom 22.12.2022 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass eine zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung über die Durchführung der Einzelveranlagung dem Anspruch des Antragstellers entgegenstehen könnte und ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.01.2023 unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes erwidert.

 

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren Bezug genommen.

 

II.

 

Die gemäß §§ 58ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Senat entscheidet gemäß § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung eines Termins und erneuter Anhörung der Beteiligten, da von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

 

Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur steuerlichen Zusammenveranlagung für die Jahre 2013 bis 2019 besteht nicht.

 

1. Zwar ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (grundlegend BGH, Urteil v. 13.10.1976, Az. IV ZR 104/74). Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH, Urteil v. 12.06.2002, Az. XII ZR 288/00).

 

2. Die Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung wurde vorliegend jedoch von den Beteiligten wirksam abbedungen.

 

Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeschrift eingeräumt, dass er im Zeitpunkt des Schriftverkehrs mit der Antragsgegnerin im Juni 2020 keine gemeinsame Veranlagung wollte und dieses gegenüber der Antragsgegnerin auch so kommuniziert hat. Aus dem WhatsApp-Schriftverkehr zwischen den Beteiligten vom 19.06.2020 (Anlage A65, Bl. 46 d.A.) ergibt sich, dass der Antragsteller bereit war, die Nachteile einer Einzelveranlagung hinzunehmen. So wies er die Antragsgegnerin an, die Bearbeitung seiner steuerlichen Angelegenheiten beim Lohnsteuerhilfeverein rückgängig zu machen. Vielmehr sollte die Antragsgegnerin über den Lohnsteuerhilfeverein nur für sich eine Steuererklärung abgeben. Auf die Antwort der Antragsgegnerin, dass er sich selbständig beim Lohnsteuerhilfeverein melden solle, um dessen Beauftragung zu beenden, erwiderte der Antragsteller lediglich mit „Ok“.

 

Hiermit bestand zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass keine Zusammenveranlagung erfolgen sollte, sondern die Steuererklärungen getrennt im Sinne einer Einzelveranlagung abzugeben waren. Im Hinblick auf die vorangegangenen umfangreichen Bemühungen der Antragsgegnerin zur Beschaffung der erforderlichen steuerlichen Unterlagen, der beiden Beteiligten bekannten wirtschaftlichen Bedeutung der steuerlichen Veranlagung für einen langen Zeitraum (2013 bis 2019) sowie der im Anschluss veranlassten weiteren rechtserheblichen Handlungen der Antragsgegnerin (Fortführung der Beauftragung des Lohnsteuerhilfevereins sowie Abgabe der Steuererklärung) besteht am Vorliegen eines Rechtsbindungswillens kein Zweifel. Dieses gilt umso mehr, als dem Antragsteller sowohl aufgrund des Hinweises der Antragsgegnerin im Schriftverkehr vom 19.06.2020 wie auch aufgrund des nicht substantiiert bestrittenen Telefongesprächs mit dem Sachbearbeiter des Lohnsteuerhilfevereins Herrn ... bekannt war, dass die Zusammenveranlagung für ihn wirtschaftlich vorteilhaft wäre.

 

Entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 01.01.2023 beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Mitteilungen der Beteiligten in der Korrespondenz vom 19.06.2020 offenkundig nicht lediglich auf die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur gemeinsamen Veranlagung. Es war dem Antragsteller bekannt, dass die Antragsgegnerin die bereits beim Lohnsteuerhilfeverein begonnene Fertigung der Steuererklärungen fortführen wollte und daher eine verbindliche Antwort benötigte, in welcher Form dieses geschehen sollte. Trotz der von der Antragsgegnerin erhaltenen Informationen über die wirtschaftlich für ihn nachteilige Einzelveranlagung (“Dann müsstest du mehr nachzahlen“, vgl. Anlage A65, Bl. 46 dort Ziff. 3) bestand der Antragsteller auf der Beendigung seiner Betreuung durch den Lohnsteuerhilfeverein, wobei sich aus der Korrespondenz sowie den Gesamtumständen eindeutig ergibt, dass beide Beteiligte von der Fortführung der Fertigung der Steuererklärungen der Antragsgegnerin durch den Verein ausgingen. Damit sind die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Beteiligten über die Einzelveranlagung unzweifelhaft gegeben.

 

Der aus der ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht grundsätzlich bestehende Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist daher aufgrund der rechtsgeschäftlichen Absprache der Beteiligten erloschen. Dieses umfasst sowohl die Geltendmachung der Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt, wie auch Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Beteiligten. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, die Ehegatten zur steuerlichen Einzelveranlagung und zu den im Innenverhältnis jeweils zu tragenden Steuerschulden treffen, bestehen keine Bedenken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.11.2005, Az. 19 W 52/05). Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.01.2023 erklärt, der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, wird dieses weder näher erläutert noch entspricht es den Tatsachen. Vielmehr lag der Entscheidung eine ganz vergleichbare Konstellation zugrunde, in welcher der Steuerpflichtige zunächst auf Einzelveranlagung bestand und erst nach Ergehen des (noch nicht bestandskräftigen) Steuerbescheids vor dem Hintergrund einer drohenden Nachzahlung nachträglich die Zustimmung zur Zusammenveranlagung geltend machte. Dabei ist der vorliegende Fall nochmals deutlicher, weil es angesichts der vorstehend dargestellten Umstände nicht des Rückgriffs auf eine konkludente Vereinbarung bedurfte, da diese vorliegend ausdrücklich geschlossen wurde.

 

3. Der Wirksamkeit dieser vertraglichen Absprache steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Nachhinein mit der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens versucht hat, sich wieder von ihr zu lösen, als er von der Höhe der auf ihn im Rahmen der Einzelveranlagung entfallenden Nachzahlung erfahren hat. Es handelt sich insoweit um einen kein Anfechtungsrecht begründenden unbeachtlichen Motivirrtum. Nach den festgestellten Gesamtumständen besteht kein Zweifel daran, dass dem Antragsteller aufgrund der mannigfaltigen Erläuterungen durch die Antragsgegnerin sowie den Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins der erhebliche steuerliche Nachteil einer getrennten steuerlichen Veranlagung im Wesentlichen bekannt war. Er war jedoch aufgrund seiner Verärgerung über die Antragsgegnerin sowie Unstimmigkeiten über die Kostentragung der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins bereit, etwaige finanzielle Nachteile zu tragen.

 

Auch ist es seitens der Antragsgegnerin nicht treuwidrig, sich auf das Nichtbestehen des Anspruchs auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu berufen. Der Antragsteller hat mit der geschlossenen Vereinbarung auf die sich aus der nachehelichen Solidarität ergebenden Pflichten der Antragsgegnerin verzichtet.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 ZPO.

 

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG. Zugrunde gelegt wird der geschätzte Steuervorteil nach den im Termin vom 23.09.2022 gemachten Angaben zur voraussichtlichen Höhe einer Nachzahlung für den gesamten Veranlagungszeitraum bei Zusammenveranlagung.

 

 

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).