Schadensersatz

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Radwege

OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2018 - 1 U 4/18 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Kläger befuhr am 01.11.2015 einen mit Herbstlaub flächendeckend bedeckten Radweg. Im Bereich einer Kreuzung, an der der Radweg versetzt lief, war der Bordstein mit Laub verdeckt gewesen und er stürzte beim Überfahren des Bordsteins. Die beklagte Gemeinde hatte zuletzt den Straßenabschnitt am 26.10.2015 von Laub geräumt. 

 

Seine auf Schmerzensgeld und Feststellung materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Das OLG beabsichtigte die Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

 

Nach Auffassung des OLG sei eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG , die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könne, nicht ersichtlich. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht orientiere bei der Benutzbarkeit von Straßen- und Wegeflächen nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen seien. Die Sicherungspflichten stünden unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, wobei sich der Straßenverkehr den Straßenverhältnissen anpassen müsse (BGH, Urteil vom 08.04.1970 - III ZR 167/68 -; vom 05.07.1990 - III ZR 217/89 - und vom 01.07.1993 - III ZR 88/92 -).

 

Die Gemeinde schulde im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ein generelles Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichen Laubbefall. Dies würde im Hinblick die Grenzen des Zumutbaren überschreiten und könne nicht sichergestellt werden, da im Herbst jederzeit größere Laubmengen anfallen könnten und bei Wind an bestimmten Stellen zusammengetragen werden könnten. Ein Reinigungsintervall von einer Woche, welches ausreichend sei (KG, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04 -; das LG Wiesbaden hält auch längere Fristen für möglich, Urteil vom 16.11.2007 - 7 O 217/07 -) ,  sei auch nicht überschritten worden. Häufiger sei eine Reinigung nur notwendig, wenn besondere Mengen von Laub und eine damit verbundene Rutschgefahr oder durch eine starke Frequentierung dies erforderlich würde. Vorliegend sei eine entsprechende Verkehrsbedeutung des Radweges nicht ersichtlich.

 

Die Menge von Laub habe hier auch nicht zu einer vorzeitigen Reinigungsmaßnahme gezwungen. Dies sei nur der Fall, wenn sich letztlich an einer Stelle derart viel Laub ansammeln würde, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich sei. Hier aber sei lediglich der Boden abgedeckt gewesen. Es würde dem Regelfall entsprechen, dass durch am Boden liegendes Laub dazu führe, dass Hindernisse unter dem Laub nicht gesehen werden könnten.

 

Selbst würde man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen wollen, läge ein gravierendes, die Haftung der Gemeinde ausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers vor. Ein Verkehrsteilnehmer müsse immer damit rechnen, dass unter dem Laub Hindernisse sind, und diesen Bereich meiden oder besondere Vorsicht obwalten lassen. Vorliegend habe sich der Vorfall zudem an einem Kreuzungsbereich ereignet, in dem mit Bordsteinkanten zu rechnen sei. Selbst wenn der Kläger den Verlauf des Radweges infolge des Laubbefalls nicht erkannt habe, könne er nicht blindlings auf einen bestimmten Verlauf vertrauen.

 

 

Das OLG beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen. 

 

Aus den Gründen:

Tenor 

I.                 Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.11.2017, Az.: 1 O 1702/16, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.                Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.04.2018 gegeben.

Gründe

             I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einer geltend gemachten Amtspflichtverletzung in Bezug auf die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Gemeinde zur Beseitigung von Herbstlaub auf einem Radweg in Anspruch.

 

Der Kläger befuhr am 01.11.2015 mit seinem Fahrrad den Rad- und Gehweg der C.-Straße in B. und stürzte im Kreuzungsbereich zur D.-Straße, wobei er sich erheblich verletzte. Der Rad- und Gehweg war dort zum Unfallzeitpunkt flächendeckend mit Herbstlaub bedeckt, so dass der Kläger den Verlauf des Radweges und den angrenzenden Bordstein im Kreuzungsbereich nicht erkennen konnte. An der betreffenden Kreuzung wird der Radweg leicht versetzt geführt. Nach dem Reinigungsplan des von der Beklagten beauftragten Straßenreinigungsbetriebs war im betreffenden Straßenabschnitt zuletzt am 26.10.2015 Laub geräumt worden.

 

Der Kläger behauptet, er sei mit angepasster, reduzierter Geschwindigkeit bzw. vorsichtig gefahren und sei deswegen gestürzt, weil er mit seinem Fahrrad gegen den für ihn nicht erkennbaren, vom Laub bedeckten Bordstein geraten sei. Er ist der Auffassung, die Beklage habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Eine regelmäßige Straßenreinigung sei vorliegend nicht ausreichend gewesen, da aufgrund der Wetterlage weitere, über den normalen Turnus hinausgehende Straßenreinigungen angezeigt gewesen wären. Insbesondere ergebe sich eine besondere Gefahr auch aus dem Umstand der leicht versetzten Führung des Radwegs an der betreffenden Kreuzung, aufgrund dessen sich die Bordsteinkante an der Unfallstelle auf der Flucht des Radweges auf der gegenüberliegenden Kreuzungsseite befinde.

 

Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen klagabweisenden Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.11.2017, Az.: 1 O 1702/16 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und beantragt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,

 

1. die Beklagte zu verurteilen, ein Schmerzensgeld im Ermessen des Gerichts, wenigstens jedoch EUR 4.000,00, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

2. die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz i.H.v. EUR 460,29 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 01.11.2015 zu ersetzen, soweit sie nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

 

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

 

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen.

II.

 

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzung nach §§ 839 Abs. 1 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB aufgrund seines Fahrradsturzes am 01.11.2015 ist auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Parteien nicht ersichtlich und es bestehen daher keine Bedenken gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts.

 

1. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht hat feststellen können. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Umfang der Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen im Hinblick auf die Sicherung der Benutzbarkeit von Straßen- und Wegeflächen nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs dabei ebenso zu berücksichtigen sind wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Sicherungspflichten bestehen nicht uneingeschränkt und stehen vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei sich grundsätzlich auch der Straßenverkehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (siehe BGH, Urteil vom 08.04.1970 - III ZR 167/68, juris Rn. 10, VersR 1970, 572; Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 217/89, juris Rn. 11, BGHZ 112, 74; Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 88/92, juris Rn. 7, NJW 1993, 2802).

 

a. Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte vorliegend diesem Sorgfaltsmaßstab zuwider gehandelt hätte. Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall (siehe KG Berlin, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04, juris Rn. 13, VersR 2006, 946; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2015 - 9 U 170/04, juris Rn. 29, NZV 2006, 550; siehe ferner LG Wiesbaden, Urteil vom 16.11.2007 - 7 O 217/07, juris Rn. 16, KommJur 2009, 154; bestätigt durch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008 - 1 U 301/07, juris Rn. 3, MDR 2008, 1396). Dies würde im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand die Grenze des Zumutbaren für den Verkehrssicherungspflichtigen überschreiten und kann letztlich auch objektiv nicht sichergestellt werden, da bei entsprechenden Witterungsbedingungen im Herbst jederzeit große Mengen von Laub anfallen können, die gegebenenfalls durch den Wind auch an bestimmten Stellen zusammengetragen werden können. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, dass ein regelmäßiger Reinigungsintervall von etwa einer Woche überschritten worden wäre: Vielmehr ergibt sich aus dem Reinigungskalender des von der Beklagten beauftragten Straßenreinigungsbetriebs, dass der betreffende Straßenabschnitt zuletzt am 26.10.2015 und damit erst sechs Tage vor dem Sturz des Klägers vom Laub befreit wurde. Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend (vgl. KG Berlin, a.a.O.; für einen deutlich längeren Zeitraum siehe LG Wiesbaden, a.a.O.), sofern nicht wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist. Bei geringerer Verkehrsbedeutung oder Verschmutzung wird auch ein längeres Intervall als zulässig anzusehen sein. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass die Reinigung zuletzt neun Tage vor dem Sturz erfolgt sei, handelt es sich um nach den §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigendes Vorbringen, wobei diese Behauptung im Übrigen auch nicht mit dem vom Kläger selbst in Bezug genommenen Reinigungskalender im Einklang steht.

 

b. Im vorliegenden Fall war auch nicht aus besonderen Gründen eine häufigere Reinigung geschuldet.

 

aa. Bei dem betreffenden Fahrradweg handelt es sich nicht um eine Verkehrsfläche, die wegen ihres besonderen Benutzungszwecks ständig von Laub freizuhalten wäre.

 

bb. Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach bei witterungsbedingtem Anfallen akuter Maßnahmen zur Verkehrssicherung die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde sich nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste beschränken darf, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen (siehe OLG Hamm, a.a.O.), ist für den vorliegenden Fall keine Pflicht zur häufigeren Reinigung abzuleiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall die Gemeinde eine Reinigung zum regelmäßigen Reinigungstermin gerade nicht vorgenommen hatte: Soweit in dieser Entscheidung dann eine Reinigung auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten verlangt wurde, bezieht sich dies mithin auf eine vor dem normalen (nächsten) Turnus erfolgende Nachholung der am regulären Termin unterbliebenen Reinigung. Im Übrigen ist als erheblicher Unterschied zwischen der dortigen Konstellation und dem hier zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass es dort um eine Gefahr durch am Boden vermoderndes Laub mit daraus begründeter Rutschgefahr ging, d.h. um eine gerade (erst) durch längeres Liegenlassen des Laubes entstehende Gefahr, die für einen Benutzer des Weges nicht ohne weiteres zu erkennen war. Die vorliegende Situation, dass eine Bordsteinkante mit Laub bedeckt war, konnte sich dagegen bei entsprechendem Laubfall auch sehr kurzfristig ergeben, so dass auch ein kürzeres Reinigungsintervall dies nicht notwendigerweise verhindert hätte (vgl. KG Berlin, a.a.O.).

 

cc. Schließlich sind auch aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalls keine sonstigen Besonderheiten zu erkennen, die zu einer häufigeren Reinigungspflicht führen würden: Die Menge des Laubes alleine mag als besondere Gefährdung dann anzusehen sein, wenn sich an einer Stelle so viel Laub sammelt, dass es nicht ohne weiteres zu durchqueren ist. Vorliegend führte das am Boden liegende Laub lediglich dazu, dass der Kläger den Straßenuntergrund nicht mehr erkennen konnte: Dies entspricht aber gerade dem Regelfall am Boden liegenden Laubes und begründete hier noch keine über das allgemeine Maß hinausgehende gesteigerte Gefährlichkeit. Ferner ergibt sich auch kein zur Steigerung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten führender Umstand daraus, dass durch am Boden liegendes Laub der Verlauf des Bordsteins nicht zu erkennen war: Wiederum entspricht es bereits dem Regelfall, dass am Boden liegendes Laub zur Folge haben kann, dass ein Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls unter dem Laub befindliche Hindernisse nicht erkennen kann.

 

2. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festzustellen gewesen wäre, dem Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB der Vorwurf ganz überwiegenden eigenen Mitverschuldens an dem Fahrradsturz entgegenzuhalten, der im Ergebnis hier zu einem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führen müsste: Ein Verkehrsteilnehmer muss generell damit rechnen, dass sich unter auf dem Boden liegenden Laub Hindernisse verbergen könnten (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996 - 18 U 71/96, juris Ls., RuS 1997, 453 (Ls.); OLG Frankfurt/Main, a.a.O.; LG Wiesbaden, a.a.O.). Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, statt sie zu meiden oder besondere Vorsicht walten zu lassen, beachtet dagegen nicht die im Verkehr gebotene Sorgfalt. Insbesondere muss es in einem Kreuzungsbereich, in dem immer mit dem Vorhandensein von Bordsteinkanten zu rechnen ist, in besonderem Maße als sorgfaltswidrig angesehen werden, blindlings als Radfahrer in dort den Weg bedeckendes Laub hineinzufahren, ohne die Verhältnisse des Straßenbelags und der Wegebegrenzung erkennen zu können. Ist für den Verkehrsteilnehmer mit Hindernissen unter dem die Verkehrsfläche bedeckenden Laub zu rechnen, dann schließt sein Mitverschulden die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, wenn der Verkehrsteilnehmer die Laubfläche begeht oder befährt, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern (siehe OLG Jena, Urteil vom 29.07.1997 - 3 U 1463/96, juris Ls., NZV 1998, 71; OLG Frankfurt, a.a.O.; dort wurde die Vorinstanz bestätigt aus LG Wiesbaden, a.a.O.). Insbesondere ist auch kein Vertrauen des Klägers darin begründet gewesen, dass der Radweg im Kreuzungsbereich gerade und nicht versetzt weiter verlaufen würde: Wer als Radfahrer nicht erkennen kann, wo der von ihm befahrene Weg verläuft, der darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der Weg dort sein wird, wo er es annimmt, sondern er muss gegebenenfalls absteigen, ausweichen oder auf langsames Schritttempo herunterbremsen, um sich über die Straßenverhältnisse zu vergewissern. Auch insoweit ist der Beurteilung durch das Landgericht beizupflichten. Mit der pauschalen Behauptung einer angepassten und reduzierten Geschwindigkeit bzw. eines vorsichtigen Fahrens genügt auch der Kläger nicht den Anforderungen an ein Vorbringen dazu, gegebenenfalls durch ein Abbremsen auf langsame Schrittgeschwindigkeit seinen Sorgfaltsobliegenheiten nachgekommen zu sein, zumal auch in der Beweisaufnahme durch das Landgericht die klägerseits benannte Zeugin E. eine normale Geschwindigkeit des Klägers bekundet hat.

 

3. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.

 

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).