Versicherungsrecht


Kaskoversicherung: Höchstentschädigungsklausel bei Oldtimer

LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 2 O 230/23 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen Oldtimer (mit einem Marktwert von € 36.450,00) abgeschlossen, der bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt wurde (Totalschaden). Nach einem durch die Beklagte eingeholten Sachverständigengutachten hatte der Oldtimer einen Wiederbeschaffungswert von € 40.095,00.; im Rahmen eines vom Kläger durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens soll sich nach dem dortigen Sachverständigengutachten der Wiederbeschaffungswert auf € 48.900,00 belaufen haben. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Differenz.

 

Dem Versicherungsverhältnis lagen u.a. die AKB und Sonderbedingungen Oldtimer zugrunde. Im Hinblick darauf wies das Landgericht die Klage ab. Die Beklagte habe bereits die zu zahlende Höchstentschädigung nach den Versicherungsbedingungen ausgeglichen. In den Sonderbedingungen Oldtimer sei unter Ziffer 2. ausgeführt:

 

„(1) Der Versicherer ersetzt in der Fahrzeugversicherung abweichend von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 AKB einen Schaden bis zur Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des Schadens.

(2) Die Höchstentschädigung in der Fahrzeugversicherung ist abweichend von § 13 Abs. 3 AKB durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Marktwert des Fahrzeugs begrenzt (Versicherungssumme).

(3) Ist der Marktwert zum Schadenszeitpunkt infolge Wertsteigerung höher als die vereinbarte Versicherungssumme, beträgt die Höchstentschädigung bis zu 110 % der vereinbarten Versicherungssumme (beitragsfreie Vorsorgeversicherung)“.

 

Grundsätzlich sei danach für die zu zahlende Entschädigung der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadens zugrunde zu legen. Diese habe sich nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auf € 48.900,00 belaufen (Wiederbeschaffungswert). Allerdings schränke Z. 2 Abs. 2 der Sonderbedingungen den Wiederbeschaffungswert durch Verweis auf eine Höchstentschädigung ein, die sich an dem Marktwert des Fahrzeugs ausrichte, der zwischen den Parteien (hier mit € 36.450,00) vereinbart worden sei. Nach Ziffer 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen belaufe sich die Höchstentschädigung bis zu 110% des als Versicherungswert angenommenen Marktwertes.

 

Bei einem Marktwert von € 36.450,00 beträgt damit der Versicherungswert maximal € 40.095,00. Das Landgericht konstatierte, dass unabhängig davon, ob der Wert aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten oder aus dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt würde, es zwar zu einer Wertsteigerung des Oldtimers gekommen sei, die nach Z. 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen zu berücksichtigen sei, deren Berücksichtigungsfähigkeit allerdings auf 10% über dem vereinbarten Marktwert begrenzt worden sei.

 

Damit aber habe die Beklagte mit Zahlung von € 40.095,00 die versicherungsvertraglich vereinbarte Leistung erbracht. Es sei eindeutig, dass nach den Versicherungsbedingungen der Wiederbeschaffungswert bzw. vereinbarte Marktwert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zugrunde zu legen sei.

 

 

Das Landgericht wies zutreffend darauf hin, dass der Versicherungsnehmer bei Wertsteigerungen der Versicherungsnehmer selbst darauf zu achten habe, den Versicherungswert regelmäßig dem gestiegenen Marktpreis anzupassen.

 

Aus den Gründen:

 

 Tenor

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 7.805,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kfz-Versicherung wegen eines Brandes eines Oldtimers.

 

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeuges XXX (Fahrgestellnummer: XXX) mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Kfz-Versicherung (Antrag auf Kfz-Versicherung, Anlage B 1; Versicherungsschein, Anlage B 2) mit den zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB sowie die Sonderbedingungen Oldtimer (XXX) (Sonderbedingungen, Anlage B 3). Der bei Abschluss zugrunde gelegte Marktwert des Fahrzeuges belief sich auf 36.450 € (Anlage B 1, Bl. 44 d. A.; Anlage BV, Bl. 17 d. A.).

 

Im September 2021 kam es zu einem Brand in einer Tiefgarage in der XXX. Dabei wurde der streitgegenständliche Oldtimer erheblich beschädigt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 03.12.2021 durch die Beklagte bezifferte diese gegenüber dem Kläger einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 40.095 € (siehe LG Frankenthal, 3 OH 6/22, Anlage K 2, Bl. 7 d. A.). Die Beklagte regulierte daraufhin.

 

Der Kläger leitete sodann ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankenthal, 3 OH 6/22, ein, dass im Sachverständigengutachten vom 30.08.2022 sowie einem Ergänzungsgutachten vom 15.02.2023 mündete und einen Wiederbeschaffungswert von 48.900 € veranschlagte.

 

Der Kläger ist der Ansicht, der Wiederbeschaffungswert sei im Gutachten vom 03.12.2021 zu niedrig angesetzt. Er habe Anspruch auf die Differenz des Wiederbeschaffungswertes des Gutachtens vom 03.12.2021 und des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 30.08.2022.

 

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.805,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorprozessual entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch bestehe aufgrund der Sonderbedingungen Oldtimer nicht. Der Kläger habe nach den Versicherungsbedingungen lediglich Anspruch auf Erstattung des zwischen den Parteien vereinbarten Marktwertes für das Fahrzeug zuzüglich einer Wertsteigerung von 10 % (soweit eine Wertsteigerung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgelegen habe), mithin 110 % der Versicherungssumme. Dies stelle die Höchstentschädigung dar.

Die Akte des Landgerichts Frankenthal, 3 OH 6/22, wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vortrags wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche aus dem Kfz-Versicherungsvertrag i. V. m. den AKB sowie den Sonderbedingungen Oldtimer (XXX) zu.

 

Die Beklagte hat bereits die zu zahlende Höchstentschädigung nach den Versicherungsbedingungen beglichen.

 

Im Vertrag vereinbarten die Parteien die XXX – Sonderbedingungen Oldtimer (Bl. 45 d. A.). Ziffer 2 der Sonderbedingungen Oldtimer (Bl. 52 d. A.) gewährt eine Höchstentschädigung wie folgt:

 

„(1) Der Versicherer ersetzt in der Fahrzeugversicherung abweichend von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 AKB einen Schaden bis zur Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des Schadens.

(2) Die Höchstentschädigung in der Fahrzeugversicherung ist abweichend von § 13 Abs. 3 AKB durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Marktwert des Fahrzeugs begrenzt (Versicherungssumme).

(3) Ist der Marktwert zum Schadenszeitpunkt infolge Wertsteigerung höher als die vereinbarte Versicherungssumme, beträgt die Höchstentschädigung bis zu 110 % der vereinbarten Versicherungssumme (beitragsfreie Vorsorgeversicherung)“.

 

Nach Ziffer 2 Abs. 1 ist im Grundsatz von einer Erstattung des Schadens bis zur Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs am Tag des Schadens auszugehen.

 

Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 30.08.2022 beträgt der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Oldtimers 48.900 €.

 

Jedoch erfährt dieser Grundsatz durch Ziffer 2 Abs. 2 eine Einschränkung, indem eine Höchstentschädigung festgelegt wird. Diese ist der vereinbarte Marktwert. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages gingen die Parteien dabei von einem Marktwert in Höhe von 36.450 € (Bl. 44 d. A., Bl. 17 d. A.) aus.

 

Wie sich hieraus erkennen lässt, kam es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeuges, unabhängig davon, ob nun der Wert aus dem Gutachten vom 03.12.2021 in Höhe von 40.095 € oder der Wert aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 30.08.2022 zugrunde gelegt wird. Mithin greift nach den Sonderbedingungen Oldtimer Ziffer 2 Abs. 3, welcher eine Wertsteigerung miteinbezieht. Dabei knüpft die Wertsteigerung an die vereinbarte Versicherungssumme, folglich an den Betrag in Höhe von 36.450 €, an und beträgt bis zu 110 % der Versicherungssumme. Dies ergibt einen Betrag von 40.095 €.

 

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte reguliert, so dass kein weiterer Anspruch besteht. Nach den Versicherungsbedingungen ist eindeutig der vereinbarte Wiederbeschaffungswert bzw. vereinbarte Marktwert im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zugrunde zu legen. Eine etwaige Wertsteigerung ist in Ziffer 2 Abs. 3 bereits berücksichtigt. Bei Wertsteigerungen des Fahrzeuges hat der Versicherungsnehmer darauf zu achten, den versicherten Wert regelmäßig dem gestiegenen Marktwert anzupassen (Janeczek/Roth, Verkehrsrecht, §5 Fahrzeugversicherung (Teilkasko-/Vollkaskoversicherung) Rn. 656, beck-online).

 

Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Nebenkosten und kein Anspruch auf die geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren.

 

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.