Zur Verjährung finden Sie Besprechungen und Entscheidungen auch zu den einzelnen Spezialgebieten.
Regressanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 SGB VII
Verjährungsfrist wird durch Erklärung eines befristeten Verjährungsverzichts nicht tangiert
Verjährungshemmung: Ende mit (auch positiver) Entscheidung des Versicherers
Verjährungshemmung problematisch bei elektronischer Antragsübermittlung an Gerichte