Gerichtsbescheid zur Aufhebung eines ablehnenden Bescheides
über Grundsicherung nach SGB II
SG Braunschweig, Gerichtsbescheid
vom 18.05.2020 - S 44 AS 1780/19 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Kläger begehrte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Er besitze ein selbstbewohntes, 1882 gebautes Eigenheim. In Ansehung der benannten Daten zum Eigenheim holte
die Beklagte eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ein. Nach der ersten Auskunft wurde ein Wert von € 50.000,00 angegeben. Die Beklagte stellte fest, dass die Angaben
des Klägers zu Wohnflächen und bebaute Fläche des Grundstücks von diesem geschätzt wurden und er nicht in der Lage ist, diese Werte selbst zu ermitteln. Der Antrag wurde von der beklagten
abgewiesen, da der Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von € 54.432,68 (davon alleine das Eigenheim mit € 50.000,00) verfüge, welches den Vermögensfreibetrag um € 9.150,00 übersteige. Der
Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch ein und begründete dies damit, dass der angenommene Verkehrswert auf einer Schätzung der Beklagten beruhe, die weder das Baujahr
noch die ländliche Gegend, in der die Immobilie läge, berücksichtigt habe. In einem Vermerk stellte ein Mitarbeiter der beklagten die Problematik der unterschiedlichen Größenangaben dar und dass
der Kläger nicht wisse, wie die Flächenermittlung erfolge (so z.B. in Bezug auf Schrägen). Der Zustand der Immobilie sei nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Immobilie
nur zu einem sehr geringen Wert, wie von Kläger angegeben, zu veräußern sei.
Der Widerspruch wurde sodann von der Beklagten zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Klage entschied das Sozialgericht (VG) durch Gerichtsentscheid, hob den Bescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheids auf und verwies den Vorgang an die Behörde zur weiteren Ermittlung zurück.
Das SG vertrat die Auffassung, dass es mit Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 SGG entscheiden könne, d.h. ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter nach Anhörung der Parteien. Der
Rechtsstreit biete keine besonderen Schwierigkeiten und der Sachverhalt sei geklärt.
Ob der Sachverhalt geklärt sei, richte sich nicht nach dem begehren in der Hauptsache, sondern ausschließlich bei einer beabsichtigten Zurückverweisung danach, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 6 S. 1 SGG vorlägen. Auch wenn damit eine Spruchreife (zum Hauptantrag, mit dem Leistungen nach dem SGB II begehrt wurden) nicht vorläge,
sei daher der Entscheidungsweg für einen Gerichtsbescheid offen LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.01.2006 – L 6 SB 197/05 -). Falsch sei die dagegen vertretene Ansicht, in Fällen der
Zurückverweisung läge stets eine besondere Schwierigkeit vor (die als solcher dem Gerichtsbescheid entgegensteht). Dies würde unberücksichtigt lassen, dass das Gericht gerade nicht in der Sache
abschließend ermittle und bewertete, sondern lediglich feststelle, dass diese Ermittlung von der Behörde nicht erfolgt sei, was regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten aufweise.
In der Sache würden Tatsachengrundlagen fehlen, wie auch die Beklagte ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Notizen selbst festgestellt habe. Es würden verlässliche Angaben zur Größe
der Wohnfläche und zum Zustand des Hauses fehlen. Vor diesem Hintergrund könne man nur annehmen, dass die Ausführung im Widerspruchsbescheid „Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung
sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich“ bausteinartig eingesetzt wurde. Überwiegende Belange der Beteiligten, die einer Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen stehen
könnten, sind nicht ersichtlich, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihren Ressourcen deutlich besser als der Kläger in der Lage sein dürfte, die Grundlagen zu ermitteln.
Aus den Gründen:
Tenor
1. Der Bescheid vom 18.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 wird aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückverwiesen.
2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) geltend.
Bereits mit Bescheid vom 16.09.2015 hatte der Beklagte einen Antrag des 1957 geborenen Klägers vom 24.07.2015 auf Gewährung von SGB II-Leistungen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger verfüge
über Vermögen in Höhe von 61.853,96 €, welches den Vermögensfreibetrag um 8.550,00 € überschreite. Das Vermögen entstamme dem Nachlass der Mutter des Klägers in Gestalt einer fondsgebundenen
Rentenversicherung.
Am 16.08.2019 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. In seinem Antragsformular vom 29.08.2019 gab er u.a. an, über keinerlei Einkommen, jedoch über Vermögen zu verfügen. Er
besitze ein selbstbewohntes, 1882 gebautes Eigenheim mit einer Gesamtfläche von ca. 166 qm (Bl. 17 der Verwaltungsakte). Die weitere Zahl von 90 qm hatte der Kläger auf dem Formular
durchgestrichen. Die Grundstücksgröße betrage 459 qm und die Wohnfläche 70 qm (Bl. 25/54 der Verwaltungsakte).
Der Beklagte holte auf dieser Grundlage eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte ein. Aus der (ersten) Auskunft vom 13.09.2019 ergab sich ein
Vergleichswert von 50.000,00 €. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 13.09.2019 sei bei der Kaufpreisermittlung herausgekommen, dass das Grundstück eine bebaute Fläche von 117 qm
aufweise. Der Kläger habe in seinen Antragsunterlagen voneinander abweichende Angaben gemacht. In einem Telefonat vom 13.09.2019 habe der Kläger erklärt, er habe die angegebenen Werte geschätzt
und wisse nicht, wie groß die Wohnfläche sei. Sodann habe er angegeben, dass das Eigenheim eine Größe von 166 qm habe, wobei ihm von Dritten gesagt worden sei, dass er die Küche, den Flur und das
Bad herausrechnen könne. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe ihm nunmehr erklärt, dass auch diese Werte dazugehörten.
Auf der Basis einer Größe von 166 qm holte der Beklagte noch am gleichen Tag eine weitere Auskunft des Gutachterausschusses ein. Aus der neuen Auskunft vom 13.09.2019 ergab sich nunmehr ein
Vergleichswert von 100.000,00 €.
Ausweislich eines weiteren Vermerks telefonierte die Sachbearbeiterin des Beklagten am 17.09.2019 erneut mit dem Kläger. Der Kläger teilte dort mit, es handele sich um ein Einfamilienhaus,
welches nicht in zwei Wohneinheiten aufgeteilt werden könne. Die angenommene Größe von 166 qm sei unzutreffend, weil der Kläger bei diesem Wert den Dachboden miteingerechnet habe.
Mit Bescheid vom 18.09.2019 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 52.432,68 €, welches den Vermögensfreibetrag um
9.150,00 € übersteige. In die Berechnung des Vermögens seien die Kontostände der Girokonten, des Sparkontos und des Tagesgeldkontos im Wert von 2.432,68 € sowie des Eigenheims im Wert von
50.000,00 € eingeflossen. Das Eigenheim überschreite die angemessene Größe von 90 qm.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2019 Widerspruch und führte zur Begründung im Schreiben vom 06.11.2019 u.a. aus, der vom Beklagten angenommene Verkehrswert des Eigenheims
beruhe auf einer reinen Schätzung und lasse unberücksichtigt, dass das Haus das Baujahr 1882 habe, sich in einer ländlichen Gegend befinde und nicht modernisiert sei. Gegenwertig sei die
Immobilie schwerlich zu veräußern. Nach einem Umzug könnten deutlich höhere Kosten entstehen.
In einem ausführlichen, 4 Seiten umfassenden Vermerk vom 13.11.2019 stellte ein weiterer Mitarbeiter des Beklagten sodann die Problematik der unterschiedlichen Größenangaben zum Eigenheim des
Klägers dar. Die tatsächliche Größe sei weiterhin nicht bekannt und deren Ermittlung könne auch nicht dem Kläger überlassen werden, welcher keine Kenntnisse von der Flächenermittlung (z.B. in
Bezug auf die Berechnung von Flächen mit Schrägen) habe. Trotzdem sei im Ablehnungsbescheid davon ausgegangen worden, dass die Größe unangemessen sei. Der ermittelte Verkehrswert anhand der
wenigen per Mail übersandten Daten sei sehr fraglich. Der vom Kläger mitgeteilte Zustand des Objektes sei nicht in die Wertermittlung eingeflossen. Ungeprüft sei auch geblieben, ob die Verwertung
der Immobilie nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei und für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Beides könne hier zutreffen. Der Kläger habe plausibel den Zustand des Hauses
dargestellt, weshalb die Immobilie mit Wahrscheinlichkeit nur zu einem sehr geringen Preis verkauft werden könne. Die Verwertung sei dann unwirtschaftlich. Angesichts des Alters des Klägers könne
auch vom Vorliegen einer besonderen Härte ausgegangen werden.
Sodann wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2019 zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Am 19.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in anspruchsbegründender Höhe
zu zahlen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Er ist der Klage inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern erklärt im Schriftsatz vom 09.04.2020, der Kammervorsitzende möge die Leistungsakte eingehend studieren. Vielleicht erschließe sich ihm
das Dilemma, in dem der Beklagte stecke. Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 erklärt er u.a., er erwarte mit Spannung den Gerichtsbescheid.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäß angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben
(§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung. Die Sache weist keine besonderen
Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt ist geklärt.
Die Frage der Klärung des Sachverhaltes richtet sich hier nicht nach dem Begehren des Klägers in der Hauptsache, sondern ausschließlich danach, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer
Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG vorliegen. Trotz fehlender Spruchreife zur Entscheidung über das Vorliegen eines Anspruchs auf Feststellung eines Anspruchs
auf Leistungen nach dem SGB II ist deshalb der Entscheidungsweg des Gerichtsbescheids offen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.01.2006 - L 6 SB 197/05, juris).
Der Auffassung, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in den Fällen des § 131 Abs. 5 SGG nicht zulässig sei, weil die Entscheidung immer besondere Schwierigkeiten in
tatsächlicher Art aufweise (so etwa Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 131 Rn. 19b), wird nicht gefolgt. Die Auffassung lässt unberücksichtigt, dass das Gericht
im Fall des § 131 Abs. 5 SGG gerade nicht abschließend die tatsächlichen Umstände konkret ermitteln und umfassend (abschließend) bewerten muss. Im Fall des § 131
Abs. 5 SGG hat das Gericht lediglich zu erkennen, dass die Umstände von der Behörde nicht umfassend ermittelt und beurteilt wurden. Diese Einschätzung weist regelmäßig keine besonderen
Schwierigkeiten in tatsächlicher Art auf (wie hier: Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 131 Rn. 22). Zudem entspricht der Erlass eines Gerichtsbescheides dem Bedarf an einer
schnellen gerichtlichen Entscheidung, damit das erforderliche, umfangreiche Verwaltungsverfahren zeitnah wieder eingeleitet wird (wie hier: SG Dortmund, Gerichtsbescheid vom 25.07.2014 - S
18 U 269/14, juris).
2.
Die Klage ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an den Beklagten nach § 131 Abs. 5
SGG begründet.
Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und
den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist. Eine solche Entscheidung kann gemäß § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a)
Es ist hier eine weitere Sachaufklärung in wesentlichem Umfang zu betreiben. Die Kammer folgt vollumfänglich den Ausführungen des Beklagten in dessen Vermerk vom 13.11.2019.
Das vom Beklagten selbst im Klageverfahren als solches bezeichnete „Dilemma“ besteht hier gerade darin, dass er für eine Entscheidung hinsichtlich des vorhandenen Vermögens des Klägers keine
ausreichende Tatsachengrundlage hatte.
Diese Unsicherheit besteht hinsichtlich des Eigenheims des Klägers vor allem darin, dass unklar ist, welche Größe die Wohnfläche hat und in welchem konkreten Zustand sich das Haus befindet. Der
Kläger hatte hinsichtlich der Wohnfläche unterschiedliche Angaben gemacht und schließlich mitgeteilt, nicht zu wissen, wie groß sein Haus ist. Auf dieser unsicheren Grundlage hat der Beklagte
sowohl seine Ausgangs- als auch seine Widerspruchsentscheidung getroffen.
Obwohl der Beklagte diese Problematik in einem Vermerk vom 13.11.2019 erkannt und ausführlich dargestellt hat, hat er den Widerspruch dennoch am 19.11.2019 zurückgewiesen und dort erklärt:
„Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.“ Diese Erklärung ist nur dann verständlich, wenn man annehmen wollte, der Beklagte habe hier
ohne wirkliche Auseinandersetzung mit der von ihm erkannten Problematik schlicht bausteinartige Ausführungen getätigt.
Im Ergebnis behauptet der Beklagte, der Kläger verfüge über ein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen, hat für diese Behauptung aber keine ausreichende Tatsachengrundlage.
Tatsächlich dürfte es hier erforderlich sein, zunächst eine solche ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. Dabei wird zu prüfen sein, ob dies durch eine Inaugenscheinnahme des Hauses
einschließlich der Aufnahme eines Aufmaßes durch Mitarbeiter des Beklagten möglich ist oder ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
b) Überwiegende Belange der Beteiligten, die einer Entscheidung im Wege des § 131 Abs. 5 SGG entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beklagte mit seinen Ressourcen deutlich besser in der Lage ist, die genannten Ermittlungen in angemessener Zeit zu erledigen. Der Rechtsstreit ist derzeit insgesamt noch weit von der
Entscheidungsreife entfernt, weshalb es sachdienlich erscheint, zunächst eine neue Entscheidung des Beklagten zu erwirken, welche auf neuer Tatsachengrundlage ihrerseits Ausgang einer
gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
Ob der Kläger im Hinblick auf den zwischenzeitlich von ihm beim Beklagten gestellten und noch nicht beschiedenen Darlehensantrag beim Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtschutzes stellen möchte, obliegt nicht der Entscheidung der Kammer.
Einer gesonderten Kommentierung der Umstände, dass der Beklagte hier mit seiner Widerspruchsentscheidung mit bausteinartigen Ausführungen in offenen Widerspruch zur Auffassung des eigenen Hauses
trat und der Beklagte sich im Klageverfahren weder zur Verteidigung seiner Entscheidung noch zur Abgabe eines Anerkenntnisses in der Lage sah, bedurfte es hier nicht, denn sie kommentieren sich
selbst.
c)
Die Entscheidung ist gemäß § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht am 27.02.2020 ergangen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG.