Bereicherungsrecht (§ 812 BGB): Zahlung des
Kfz-Haftpflichtversicherers wegen irrtümlicher Haftungsannahme nach Kettenauffahrunfall
LG Münster, Urteil vom 15.12.2022 - 8 O 205/22 -
Kurze Inhaltsangabe:
An einem Kettenauffahrunfall mit fünf Fahrzeugen war u.a. ein in den Niederlanden zugelassener VW Caddy beteiligt. An zweiter Stelle fuhr ein Ford, an dritter Stelle ein Ford. Ein Porsche war aus
der Kolonne ausgeschert, als sich der Unfall ereignete. Der VW Caddy fuhr auf den Audi auf; auch die anderen Fahrzeuge erlitten Kollisionsschäden. Der Kläger (Grüne-Karte-System) regulierte über
die von ihm beauftragte Van Ameyde Germany AG (der VW Caddy war bei einer niederländischen Haftpflichtversicherung versichert) und zahlte an den Halter des Audi unter Vorbehalt der Rückforderung
€ 10.000,00 und an die Halterin (ebenfalls unter Vorbehalt) des Ford € 23.282,96. In einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Halter des Audi kam das zuständige
Landgericht zu der Überzeugung, dass Ausgangspunkt der Kollision ein schuldhaftes Auffahren des Audi auf den Ford gewesen sei; der dadurch für den VW Caddy verkürzte Bremsweg habe die Kollision
des VW Caddy mit dem Audi bedingt, weshalb dem Halter des Audi 100% des Schadens anzulasten seien. Nunmehr verklagte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Audi (Beklagte) auf Ersatz der von
ihm geleisteten Zahlung an die Halterin des Ford. Das Landgericht gab der Klage auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) statt.
1. Die Beklagte wandte ein, bei der geleisteten Zahlung würde es sich nicht um eine Zahlung des Klägers, sondern um eine solche des niederländischen Haftpflichtversicherers des VW Caddy gehandelt
haben, weshalb der Kläger zur Geltendmachung nicht aktivlegitimiert sei. Dem folgte das Landgericht nicht. Zwar sei in dem Regulierungsschreiben der vom Kläger beauftragten Van Ameyde Germany AG
im betreff der Name des niederländischen Haftpflichtversicherers benannt worden, doch bedeute dies nicht, dass die Halterin des Ford diesen auch direkt in Anspruch genommen hätte, zumal die
Halterin des Ford, eine GmbH mit Sitz in Recklinghausen, eine deutsche Anwaltskanzlei mandatierte und es fernliegend sei, dass seien solche den ausländischen Versicherer direkt in Anspruch nehme,
statt den einfacheren Weg über das System der Grünen Karte zu nutzen, genauso wie es der Versicherungsnehmer der Beklagten tat. Damit sei der Kläger als passivlegitimiert (§ 6 AuslPflVG iVm. §
115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) in Anspruch genommen worden und war Leistender der Zahlungen im Sinne des Bereicherungsrechts, auch wenn das Geld direkt oder per interner Verrechnung mit der Van
Ameyde Germany AG von dem niederländischen Versicherer stammten, da damit die gegen den Kläger gerichteten Zahlungen zu Fall gebracht werden sollten (OLF Hamm, Urteil vom 06.04.2017 - I-24 U
110/16 -).
2. Mit der streitgegenständlichen Zahlung habe der Kläger ohne Rechtsgrund eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt und sie damit in ungerechtfertigter Weise bereichert.
a) Folge der beklagtenseits nicht angegriffenen Feststellungen in dem vorangegangenen Verfahren des Klägers gegen den Halter des Audi sei, dass dessen Fahrer den Kettenauffahrunfall durch einen
unprovozierten (Erst-) Anstoß auf den Ford ausgelöst habe. Selbst wenn es in der Folge des Anstoßes des Audi auf den Ford noch zu einem Folgeanstoß des Audi auf den Ford durch den VW Caddy
gekommen sein sollte, würde sich and er alleinigen Haftung des Audi nichts ändern (Anm.: da der Bremsweg verkürzt war, der Anstoß des VW Caddy auf den Audi also nicht zu verhindern war, würde
hier die Betriebsgefahr des VW Caddy gegenüber dem Verschulden auf der Seite des Audi zurücktreten). Damit entfalle ein Anspruch gegen den Versicherer des VW Caddy nach §§ 7, 18 StVG und aus §
813 BGB iVm. § 6 AuslPflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB.
b) Der Kläger könne auch direkt Zahlung von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Er habe durch Zahlung an die Halterind es Ford, zu der er sich verpflichtet gesehen habe,
irrtümlich eine fremde Schuld getilgt. Grundsätzlich könne er zwar die Zahlung (soweit nicht gesetzliche Regressansprüche bestehen) nur vom Zahlungsempfänger zurückfordern (was ihm infolge des
erklärten Regulierungsvorbehalts auch möglich wäre).
Es könne dahinstehen, ob ein gesetzlicher Regressanspruch (so aus einem Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten gem. § 426 BGB) bestünde. Zulässig sei es, dass der Leistende eine
Tilgungsbestimmung nachträglich dahin zu ändern, dass er die Fremde Schuld habe tilgen wollen, mit er Folge, dass er den wahren Schuldner von der Leistungspflicht nach §§ 267, 362 Abs. 1 BGB
befreie (BGH, Urteil vom 15.05.1986 - VII ZR 274/85 -). Dies habe der Kläger durch seine gegenüber der Beklagten erhobene „Regress“-Forderung konkludent berechtigt getan. Damit würden auch dem
wahren Schuldner evtl. mögliche Einwendungen (zumindest unter Beachtung von § 242 BGB) genommen, die hier aber auch nicht erhoben worden seien.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.282,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Am XX.XX.2018 kam es auf der Bundesautobahn X in Höhe M, Fahrtrichtung S, zu einem Verkehrsunfall mit fünf zunächst in einer Kolonne fahrenden Pkws. An zweiter Stelle der Kolonne fuhr ein Ford
mit dem Kennzeichen RE-XX XXX, an dritter Stelle ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Audi A4 mit dem Kennzeichen UN-XX XXX. Ein viertes Fahrzeug, ein Porsche, war zwischenzeitlich
ausgeschert. Das fünfte Fahrzeug war ein in den Niederlanden zugelassener und versicherter VW Caddy mit dem Kennzeichen XX V XX X..
Der VW Caddy fuhr auf den Audi A4 auf, auch alle anderen Fahrzeuge erlitten Kollisionsschäden.
Der Kläger, als für Deutschland zuständige Stelle des Grüne-Karte-Systems, wurde von dem Halter des Audi A4 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er beauftragte die Van Ameyde Germany AG mit
der Regulierung der Ansprüche des Audi-A4-Halters; die Van Ameyde Germany AG zahlte dem Audi-A4-Halter zunächst unter Vorbehalt der Rückforderung 10.000,00 EUR. Ebenso veranlasste die Van Ameyde
Germany AG Zahlungen an die Halterin des Ford im Jahr 2018 von insgesamt 23.282,96 EUR. Bezüglich letzterer Zahlungen steht im Streit, wem sie zuzurechnen sind bzw. für welchen Anspruchsgegner
sie geleistet wurden.
Zwischen dem Kläger und dem Audi-A4-Halter kam es im Anschluss zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht X. Im Urteil vom ##.##.2020 - Aktenzeichen entfernt - gelangte das Landgericht X zu dem
Schluss, der Ausgangspunkt der Kollisionen sei darin zu finden, dass der Fahrer des Audi A4s schuldhaft auf den vorausfahrenden Ford aufgefahren sei. Die dadurch entstandene Bremswegverkürzung
habe die Kollision mit dem niederländischen VW Caddy bedingt, dem Halter des Audi A4 seien deshalb 100 % des Schadens anzulasten.
Der Kläger ist der Ansicht, von der Beklagten Anspruch auf Ersatz der an die Ford-Halterin geleisteten Zahlungen zu haben. Er behauptet, die Regulierung sei zwar durch die Van Ameyde Germany AG
im Einzelnen bearbeitet und durchgeführt worden. Passivlegitimierter für die Ansprüche der Ford-Halterin sei jedoch er selbst, die Regulierung sei entsprechend in seinem Namen erfolgt.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.282,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er nicht selbst Zahlungen geleistet habe. Die Van Ameyde Germany AG habe ausweislich der Regulierungsschreiben für die
niederländische Roes Assuradeuren B.V. geleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen, insbesondere das vom Kläger in Abschrift vorgelegte Urteil des
Landgerichts X vom XX.XX.2020 - Aktenzeichen XXXXXXXXX -, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die an die Ford-Halterin geleisteten Zahlungen mindestens aus Bereicherungsrecht (Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 BGB) ersetzt verlangen; für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche gilt deutsches Recht, weil deutsches Recht als Recht des Schadensortes auch auf die Schadensersatzansprüche
der Unfallbeteiligten Anwendung fand (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO).
Im Einzelnen:
I.
Der Kläger hat, in der Ansicht, hierzu verpflichtet zu sein, der Ford-Halterin sämtliche nach seiner Sicht sachlich gerechtfertigten Schäden ersetzt. Bei den von der Van Ameyde Germany AG
veranlassten Zahlungen handelte es sich um Leistungen des Klägers, nicht etwa - wie die Beklagte meint - Leistungen des niederländischen Versicherers.
Denn der Kläger hat vorgetragen, von verschiedenen Unfallbeteiligten - jedenfalls sowohl dem Audi-A4-Halter als auch der Ford-Halterin - in Anspruch genommen worden zu sein. Er habe dann die Van
Ameyde Germany AG als eines seiner Mitgliedsunternehmen mit der Regulierung beauftragt.
Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Sachdarstellung zu zweifeln. Sie wird insbesondere nicht durch die Angaben auf den von der Klägerin vorgelegten Regulierungsschreiben der Van Ameyde
Germany AG infrage gestellt. Dort heißt es zwar eingangs jeweils:
Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Ford-Halterin die Roest Assuradeuren B.V. - als offenbar betroffene niederländische Kfz-Haftpflichtversicherung - direkt in Anspruch genommen hätte. Zwar hält
es das Gericht für denkbar, dass die Roest Assuradeuren B.V. ebenfalls die Van Ameyde Germany AG mit der Regulierung beauftragt hätte, wenn die Ford-Halterin sie direkt kontaktiert hätte. Die
Ford-Halterin - eine deutsche GmbH mit Sitz in Recklinghausen - ist jedoch ausweislich der Regulierungsschreiben während der Regulierung von der Kanzlei E in Dortmund vertreten worden. Das
Gericht hält es für fernliegend, dass eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei direkt einen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen würde, anstatt den offensichtlich leichteren Weg
der Regulierung über das System Grüne Karte (mit ausschließlich deutschen Ansprechpartnern und Zustelladressaten) zu nutzen, genauso wie es der Versicherungsnehmer der Beklagten tat.
Die Ford-Halterin hat demnach den Kläger als Passivlegitimierten (§ 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 VVG) in Anspruch genommen. Dieser ist demnach auch Leistender der Zahlungen im Sinne des
Bereicherungsrechts geworden, selbst wenn die Geldsummen direkt oder per interner Verrechnung mit der Van Ameyde Germany AG von der Roest Assuradeuren B.V. stammten. Denn mit den Zahlungen
sollten die gegen den Kläger gerichteten Ansprüche zu Fall gebracht werden (vgl. schon OLG Hamm, Urteil vom 6. April 2017 - I-24 U 110/16 -, juris Rn. 11-20).
II.
Durch die Zahlungen hat der Kläger, ohne Rechtsgrund, eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt und sie damit in sonstiger Weise ungerechtfertigt bereichert:
1.
Denn eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Schadensersatzsummen an die Ford-Halterin bestand weder aus §§ 7, 18 StVG noch aus § 823 BGB (i.V.m. § 6 AuslPflVG, § 115
VVG). Vielmehr waren der Audi-A4-Halter, der zugleich Fahrer im Unfallzeitpunkt war (aus §§ 7, 18 StVG) sowie die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Audi-A4-Halters (aus § 115
VVG) als Gesamtschuldner zur Zahlung sämtlicher Schäden der Ford-Halterin verpflichtet. Dies ist Folge der - von der Beklagten nicht angegriffenen - Feststellung des Landgerichts X, dass der
Audi-A4-Halter den Kettenauffahrunfall durch seinen unprovozierten (Erst-)Anstoß auf den Ford ausgelöst hat. Selbst wenn es - was aus dem Sachvortrag der Parteien nicht im Einzelnen hervorgeht -
im Anschluss nochmals zu Anstößen des Audi A4 auf den Ford gekommen sein sollte, die ursächlich auf den weiteren Anstoß des VW Caddy auf den Audi A4 zurückzuführen wären, würde sich an der
alleinigen Haftung der Audi-A4-Seite nichts ändern; denn den Anstoß des VW Caddy auf den Audi A4 hat, wie das Landgericht X überzeugend ausführt, ebenso allein der Audi-A4-Halter zu vertreten.
2.
Der Kläger ist auch berechtigt, die Zahlungen direkt von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung ersetzt zu verlangen.
Zwar hat der Kläger mit den Zahlungen an die Ford-Halterin irrtümlich eine in Wahrheit fremde Schuld getilgt, obwohl er sich selbst verpflichtet sah. Dies berechtigt ihn grundsätzlich -
vorbehaltlich von gesetzlichen Regressansprüchen - nur dazu, die Zahlungen von der Zahlungsempfängerin, also der Ford-Halterin, zurückzufordern (wie es ihm infolge des ausdrücklich in den
Regulierungsschreiben erklärten Leistungsvorbehalts auch unproblematisch möglich gewesen wäre).
Inwiefern dem Kläger ein solcher gesetzlicher Regressanspruch - insbesondere aus einem Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten (§ 426 BGB) - zusteht, kann jedoch dahinstehen. Denn nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für den Leistenden zulässig, eine Tilgungsbestimmung nachträglich dahin zu ändern, dass er die fremde Schuld hat tilgen wollen (mit der Folge, dass er
den wahren Schuldner von der Leistungspflicht nach §§ 267, 362 Abs. 1 BGB befreit hat; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85 -, juris). Dies hat der Kläger mit der
gegenüber der Beklagten erhobenen "Regress"-Forderung konkludent getan, und er war auch dazu berechtigt. Die von der Literatur gegen die BGH-Rechtsprechung erhobenen Gegenargumente (etwa
Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 267 Rn. 45; Übersicht zum Meinungsstand Martinek/Heine in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 812 BGB (Stand: 27.06.2022) Rn. 155) greifen aus
Sicht des Gerichts jedenfalls im hiesigen Fall nicht durch. Insbesondere die Erwägung der Literatur, dass dem wahren Schuldner im Wege der Abänderung der Tilgungsbestimmung Einwendungen verloren
gehen könnten, und dem Bereicherungsgläubiger unbilligerweise gestattet würde, sich den Erstattungsschuldner auszusuchen, scheint dem Gericht zweifelhaft; denn der wahre Schuldner dürfte etwaige
Einwendungen, die er gegenüber der "Hauptschuld" zu haben meint, auch dem Bereicherungsgläubiger entgegen halten können (mindestens im Wege von § 242 BGB). Im Einzelnen kann dies jedoch
dahinstehen, weil Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung von der Beklagten gar nicht behauptet werden.
III.
Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.