Pflichten des Sachverständigen bei Bauteilöffnungen
OLG Celle, Beschluss vom
01.12.2016 – 5 W 49/16 -
Kurze Inhaltsangabe:
Immer wieder ist es erforderlich, dass für sachverständige Feststellungen Bauteilöffnungen vorzunehmen sind. Wer aber hat sie vorzunehmen und wer hat sie wieder zu verschließen ? Mit dieser
Problematik setzte sich das OLG Celle auseinander.
Der Antragsteller wollte die Mangelhaftigkeit im Bereich des Fußbodens seines Hauses festgestellt wissen, die er auf mangelhafte Fußbodenheizungsverlegungsarbeiten bzw. Fliesenarbeiten
zurückführte. Der vom Gericht berufene Sachverständige hielt eine Bauwerksöffnung für erforderlich, weigerte sich aber, diese selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, da nicht erkennbar sei,
welche Schwierigkeiten sich dabei ergeben könnten. Die Parteien sollten die Organisation vornehmen. Das Landgericht wies den darauf vom Antragsteller gestellten Antrag, den Sachverständigen zur
Vornahme der Öffnung und Verschließung in Eigenregie vorzunehmen, zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde war teilweise erfolgreich.
Nach Auffassung des OLG Celle ist der Sachverständige verpflichtet, die Bauteilöffnung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Dies begründete es mit einem Verweis auf § 404a Abs. 1 ZPO, demzufolge
der Sachverständige verpflichtet sei, Art und Umfang der Maßnahmen zu bestimmen, die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich sind. Diese Maßnahmen habe er dann selbst oder durch geeignete
Hilfspersonen vorzunehmen. Es sei seine ureigenste Aufgabe, die Grundlagen für die Erstattung des Gutachtens zu schaffen.
Allerdings sei der Sachverständige entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Bauteilöffnung bestand. Dies sei für die Begutachtung
nicht erforderlich. Im übrigen könne ihm auch nicht zugemutet werden, evtl. einen mangelhaften Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellung sei hier Sache des Antragstellers, der dann seinen
Aufwand geltend machen könne.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Entscheidung des Landgerichts Verden vom 31. August 2016 wird teilweise geändert:
Der Sachverständige Dr. xxx wird angewiesen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen Bauteilöffnungen im Hause ... Straße ..., ... W. vorzunehmen oder durch Dritte
vornehmen zu lassen und sodann die Beweisfragen zu beantworten.
Der Antragsteller trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Feststellung von Mängeln im Bereich des Fußbodens seines Hauses. Diese führt er auf eine mangelhafte Ausführung der Fußbodenheizungs- bzw. der
Fliesenarbeiten zurück.
Der Sachverständige Dr. xxx hat die Begutachtung als in seinem Fachgebiet liegend angenommen.
Nach einem ersten Ortstermin war es zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich, eine Bauteilöffnung vorzunehmen. Der Antragsteller ist mit der Bauteilöffnung einverstanden.
Diese wollte der Sachverständige gemäß Schreiben vom 19. Juli 2016 vornehmen und dabei zwei Handwerker hinzuziehen. Mit ersichtlich unzutreffend auf den 19. Juli 2016 datierten
Schreiben - Eingang 22. August 2016 - lehnt der Sachverständige die Verantwortung für die Bauteilöffnung ab, weil nicht abzusehen sei, welche Schwierigkeiten sich dabei ergeben
könnten. Die Organisation der Bauteilöffnung etc. hätten die Parteien zu übernehmen.
Dem Antrag des Antragstellers, den Sachverständigen anzuweisen, die erforderlichen Bauteilöffnungen und das Wiederverschließen in Eigenregie vorzunehmen, hat das Landgericht am
30. August 2016 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 8. September 2016 sofortige Beschwerde erhoben.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die nach wie vor in der Literatur und Rechtsprechung streitige Frage über Inhalt und Umfang einer gemäß § 404 a Abs. 1 ZPO zulässigen Weisung des Gerichts an den Sachverständigen
ist dahingehend zu entscheiden, dass der Sachverständige in eigener Regie und Verantwortung Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt, die zur Beantwortung der Beweisfragen
erforderlich sind. Diese Maßnahmen hat er selbst oder durch geeignete Hilfsperson zu ergreifen. Die gegebenenfalls anstehenden Untersuchungen hat er selbst zu veranlassen. Er hat
zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Begutachtung der Beweisfragen geboten sind. Wie das Oberlandesgericht Celle (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2005, 7 W 147/04) bereits entschieden
hat, ist es die Verpflichtung des Sachverständigen, gestellte Fragen, die zu seinem Fachgebiet gehören, zu beantworten und sich dabei gegebenenfalls der Mithilfe dritter
geeigneter Personen zu bedienen. Es ist die ureigenste Aufgabe eines Sachverständigen, die Grundlagen für die Erstattung des Gutachtens zu schaffen. Er hat zu beurteilen, was dazu
erforderlich ist und hat seine Hilfsperson entsprechend anzuleiten. Die Tätigkeit darf er nicht - wie vorliegend beabsichtigt - auf eine Partei verlagern, wenn diese damit nicht
einverstanden ist.
Indes kann der Antragsteller nicht verlangen, dass der Sachverständige wieder den Zustand herstellt, der vor der Begutachtung bestanden hat. Die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes ist zur Begutachtung nicht erforderlich. Zudem ist es dem Sachverständigen nicht zumutbar, einen entweder nicht regelrechten mangelhaften oder einen
nunmehr möglicherweise mangelfreien Zustand herzustellen. Der Sachverständige ist insoweit kein Werkunternehmer, der gegebenenfalls dem Antragsteller für eine nicht einwandfreie
Wiederherstellung und die daraus resultierenden Schäden an seinem Bauwerk haften müsste.
Die Wiederherstellung durchführen zu lassen, ist Aufgabe des Antragstellers. Er hat sodann einen Erstattungsanspruch, den er geltend machen kann.
Da die Beschwerde nur teilweise erfolgreich ist, hat der Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.