Beschattung durch Bäume begründet keinen
Beseitigungsanspruch
BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR
229/14 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Kläger, Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks, wandte sich mit seiner Klage gegen die Stadt mit dem Ziel, dass ca. 25m hohe Eschen in der angrenzenden städtischen Grünanlage, die dort mit
einem Abstand von 9 – 10,3m zur Grundstücksgrenze stehen, gefällt werden. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Die durch die Verschattung bewirkte Einwirkung auf das klägerische Grundstück stelle keine einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB begründende Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der Entzug von Luft oder
Licht stelle sich nach der Rechtsprechung nicht als eine negative Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der BGH erklärt ausdrücklich, dass er keine Veranlassung zu einer Aufweichung dieser bisher
einhelligen Rechtsprechung zu § 906 BGB sehe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den meisten Bundesländern Regelungen in Nachbargesetzen über Abstände enthalten sind, weshalb kein Bedürfnis
für eine Ausdehnung des § 906 BGB bestünde.
Auch ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sei zutreffend von den Vorinstanzen abgelehnt worden. Dieses Rechtsinstitut stelle eine Ausnahmeregelung dar.
Voraussetzung wäre, dass der Kläger durch die hohen Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Dies sei konkret nicht feststellbar, selbst wenn
der gesamte Gartenbereich des Klägers berücksichtigt würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der nach dem Nachbargesetz vorgesehene Grenzabstand 4m betrage und hier um mehr als das
doppelte überschritten wurde.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist.
Ihr 10 mal 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9 m bzw. 10,30 m
beträgt. Das Landgericht hat die auf Beseitigung der beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Die durch die Bäume bewirkte Verschattung stelle keine abwehrfähige Einwirkung im Sinne
von § 906 BGB auf das Grundstück der Kläger dar, da es sich um sogenannte negative Einwirkungen handele. Eine analoge Anwendung von § 906 BGB scheide aus, weil es an einer
Regelungslücke fehle. Ein Abwehrrecht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Kläger in schwerem und
unerträglichem Maße in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt würden. Insoweit sei allerdings nicht auf die Beeinträchtigung der Nutzung des gesamten Grundstücks, sondern allein auf
die der Gartenfläche abzustellen. Nach dem genannten strengen Maßstab sei der Anspruch gleichwohl zu verneinen. Zwar werde die maßgebliche Gartenfläche von Anfang August bis Mitte Mai
vollständig und von Mitte Mai bis Anfang August teilweise verschattet. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eschen ab Mitte/Ende November nicht mehr belaubt seien, so dass
Sonnenlicht durch das Astwerk dringe; die Blätter, deren Wachstum Anfang April beginne, seien erst im Juni voll ausgebildet.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle nicht unternommen. Unterfiele die Klage § 53 Abs. 1 JustG NRW, wäre sie daher
unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 149 ff.; Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 4). Dies ist jedoch zu
verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Streitschlichtung auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Bürger und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümer
obligatorisch ist.
a) Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG
NRW.
aa) Allerdings wird die Revision maßgeblich auf einen Anspruch gemäß §§ 1004, 906 BGB gestützt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht
zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni
1951- V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urteil vom 10. April 1953 - V ZR 115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 f.; Urteil vom 22.
Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume
OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm, MDR 1999, 930; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR
251/04, ZMR 2013, 395 f.).
bb) Dieser Einwirkungsbegriff ist maßgeblich für die Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW. Selbst wenn, wie es die Revision für richtig hält, die höchstrichterliche
Rechtsprechung insoweit einer Änderung bedürfte und negative Einwirkungen künftig in den Geltungsbereich von § 906 BGB einzubeziehen wären, führte dies nicht rückwirkend dazu, dass
die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klage nunmehr unzulässig würde. Setzt der Zugang zu den staatlichen Gerichten nämlich - wie es für Streitigkeiten wegen der in § 906
BGB geregelten Einwirkungen in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - zwingend die vorgeschaltete Durchführung eines besonderen Verfahrens voraus, ist es ein Gebot der
Rechtsstaatlichkeit (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), dass Inhalt und Reichweite eines solchen Zulässigkeitserfordernisses bei Klageerhebung verlässlich und vorhersehbar
festzustellen sind. Maßgeblich hierfür ist die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, und zwar selbst dann, wenn die Klage gerade deren Änderung herbeiführen soll.
b) Um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Buchst. e JustG NRW geht es schon
deshalb nicht, weil ein Anspruch gemäß § 50 NachbG NRW i.V.m. § 1004 BGB nur besteht, wenn die Anpflanzung den in den §§ 40 ff. NachbG NRW vorgeschriebenen Mindestabstand
unterschreitet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973- V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 351). Dies
scheidet hier offenkundig aus. Für Anpflanzungen auf öffentlichen Grünanlagen gelten anders als für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. b NachbG
NRW) die üblichen Abstandsregelungen; der danach maßgebliche, in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW vorgeschriebene Abstand von 4 m wird zweifelsfrei eingehalten.
2. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Klage als unbegründet an.
a) Mit zutreffenden Erwägungen verneint es einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.
aa) Im Ausgangspunkt kann der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar auf die Beseitigung von Bäumen gerichtet sein (näher hierzu Senat, Teilversäumnis- und
Schlussurteil vom 12. Dezember 2003- V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 f.). Voraussetzung hierfür ist aber unter anderem eine Beeinträchtigung des Eigentums. Nach der Wertung des § 903
ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine negative Einwirkung kann nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung
anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich
dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65). Solche
Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.
bb) Dagegen kann nach der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der in § 906 BGB enthaltene Maßstab insoweit nicht herangezogen werden (vgl. die oben unter II
1 a) aa) zitierten Entscheidungen). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung
seines Grundstücks durch eine ortsunübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies betrifft jedoch nicht den Entzug von Luft
und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung. Ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten - so der Senat - nur solche sein, die mit den in der Norm
ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar seien. Hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen (Senat, Urteil vom 21. Oktober
1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; offen gelassen
in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
cc) Dass der Entzug von Luft und Licht nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB zählt, entspricht auch der inzwischen nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsliteratur (vgl.
MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 49; im Ergebnis auch MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 1004 Rn. 127; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65 ff., insbes. Rn. 68; Erman/Ebbing, BGB,
14. Aufl., § 1004 Rn. 18; Erman/Wilhelmi, BGB, 14. Aufl., § 906 Rn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 903 Rn. 9; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn. 38; Lüke in
Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 59; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 1045 f., jeweils mwN). Der Maßstab des § 906 BGB
schränke den Nutzungsspielraum des Eigentümers zu sehr ein (Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 67).
dd) Andere schlagen im Grundsatz vor, negative Immissionen ebenso wie positive Immissionen zu behandeln, da erstere den Eigentümer genauso beeinträchtigen könnten wie letztere oder
sogar stärker (PWW/Lemke, BGB, 10. Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; in der Tendenz auch Stresemann, FS Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.). Weitere Kritiker des höchstrichterlich
geprägten Einwirkungsbegriffs meinen zwar, dass § 906 BGB einen über die Grenzabstände des öffentlichen Rechts hinausgehenden Schutz bieten müsse, wollen aber für den „Normalfall“
gegen den Entzug von Licht und Luft keine Abhilfe gewähren (so Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 127 f.) oder stellen negative Immissionen den positiven nur dann gleich, wenn sie
zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (so Wenzel, NJW 2005, 241, 247).
ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung
setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für negative Immissionen bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 1991- V ZR 308/89,
BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit
überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des
Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten
gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im
Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW), und berücksichtigen
dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich
nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den
landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden (vgl. nur Senat, Urteil vom
22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38
f.).
b) Auch die Versagung eines aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten Beseitigungsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine solche selbständige
Verpflichtung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die
gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012,
1160 Rn. 20 mwN). Danach wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären
(vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38; Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666, 1667, insoweit in BGHZ 158, 37 ff. nicht
abgedruckt), was das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Allerdings ist zweifelhaft, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - tatsächlich nur auf die
Verschattung der Gartenfläche abzustellen ist oder ob es vielmehr auf diejenige des gesamten Grundstücks ankommt, da dessen bauliche Gestaltung der Beklagten nicht zum Nachteil
gereichen kann. Aber auch unter alleiniger Berücksichtigung der Gartenfläche - was für die Kläger günstiger ist - ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen und von
der Revision nicht beanstandeten Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigung den Klägern zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen
vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Grenzabstand eingehalten wird, der den
vorgeschriebenen Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) um mehr als das Doppelte überschreitet. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum
Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten
Grundstücken kein Raum ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 BNatSchG). Die damit einhergehende Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande
einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.