Betriebskostenabrechnung: Anforderungen an Verteilungsmaßstab
Fläche bei gemischter Nutzung
BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 244/18 -
Kurze Inhaltsangabe:
Amts- und Landgericht hatten die Klage der Vermieterin auf Zahlungen aus Betriebskostenabrechnungen 2014 und 2015 sowie Heizkostenabrechnung 2015 mit der Begründung der fehlenden
Nachvollziehbarkeit durch die Mieter abgewiesen; so seien u.a. die Gewerbe- und Wohneinheiten getrennt abgerechnet worden, ohne dass die Zusammensetzung der Flächen erläutert sei. Die
(zugelassene) Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.
Eine Betriebskostenabrechnung entspräche den formellen Anforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 259 BGB entspräche. Es müsse sich also um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben handeln. Dies erfordere bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten folgende Mindestangaben: a) Zusammenstellung der Gesamtkosten, b) Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der
Vorauszahlungen. Der Verteilungsmaßstab (Umlagenschlüssel) müsse nur dann erläutert werden, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich sei (BGH, Urteil vom 11.08.2020 - VII ZR 45/10
-). Dem würde die klägerische Abrechnung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen entsprechen.
Die Betriebskosten seien, unterteilt nach Betriebskostenart, in der ersten Spalte der Abrechnung als Gesamtkosten benannt. Soweit bei der weiteren Abrechnung nicht der gesamte Betrag umgelegt
wurde, habe die Klägerin dies in Anlagen erläutert, wobei auf sich beruhen könne, ob diese Erläuterungen in Ansehung neuerer Entscheidungen des BGH (Urteil vom 20.01.206 - VIII ZR 93/15 -)
überhaupt erforderlich seien. Der angewandte Umlagenschlüssel nach dem Flächenmaß erfolgte dergestalt, dass die Gesamtflächen und die Wohnfläche der Wohnung der Mieter angegeben worden seien, was
sich den Abrechnungen ohne weiteres entnehmen ließe. Daraus ergäbe sich die Berechnung des Anteils der Beklagten und auch die Vorauszahlungen seien in Abzug gebracht worden.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe der Umlagenschlüssel nicht weiter erläutert werden müssen, da der Verteilungsmaßstab Fläche aus sich heraus verständlich sei. Der Umstand, dass
klägerseits verschiedene Gesamtflächen zugrunde gelegt worden seien, ändere daran nichts: Bei einigen Positionen sei die Gesamtfläche der mehrere Gebäude umfassenden Gesamtanlage erfasst, während
bei anderen kleiner Abrechnungskreise (so einzelne Gebäude) gebildet wurden. Auch das genüge den formellen Voraussetzungen. Es sei keine Angabe erforderlich, aus welchen einzelnen Gebäudeteilen /
Hausnummern sich die jeweils zugrunde gelegte Wirtschafts-/Abrechnungseinheit zusammensetze (BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - VIII ZR 207/11 -).
Der Einwand, die Klägerin sie von einem vereinbarten Umlagenschlüssel abgewichen, würde die materielle Richtigkeit, nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung betreffen, wobei auch hier nicht
ersichtlich sei, dass ein vom Flächenmaßstab abweichender Umlagenschlüssel vereinbart worden wäre oder die Bildung von Wirtschaftseinheiten ausgeschlossen hätte. Auch soweit das Berufungsgericht
Widersprüche bei den angesetzten Gesamtflächen zu den Positionen Hausstrom, Aufzug und Hausreinigung angenommen habe, würde dies nicht die formelle Ordnungsgemäßheit tangieren können.
Auch der Einwand nicht nachvollziehbarer Erläuterungen zu den Betriebskosten würde bereits deshalb nicht greifen, da es einer Erläuterung nicht bedürfe. Auch die Berufung darauf, dass einzelne
Kostenarten (Müll, Hausreinigung) doppelt benannt seien und auf unterschiedliche Gesamtflächen verteilt worden seien, würde allenfalls einen materiellen, aber keinen formellen Fehler darstellen
(unabhängig davon, dass dies von der Klägerin sogar in den Anlagen erläutert worden sei und dort auch ausgeführt worden sei, dass bei der Müllentsorgung die besonders hohen Kosten der
Gewerbetriebe vorab abgezogen worden seien).
Anmerkung: Der BGH hat klar die strikte Trennung von formeller und materieller Richtigkeit gezogen. Während die formelle Fehlerhaftigkeit der Abrechnung zur Abweisung der Klage
führt und ggf. bei zwischenzeitlichen Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 BGB für Wohnraum) eine Nachforderung ausgeschlossen ist, ist bei materieller Unwirksamkeit einzelner Positionen die
Abrechnung im Übrigen gleichwohl noch wirksam und kann eine Neuberechnung durch entsprechende Berichtigung vorgenommen werden.
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer
Wohnung der Klägerin in Dresden, die sich in einer größeren Gesamtanlage mit Wohn- und Gewerbeeinheiten befindet. Die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 sowie die
Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 weisen im Ergebnis Nachforderungen in Höhe von insgesamt 1.166,21 € aus. Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den
Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden die geltend
gemachten Nachzahlungsbeträge für die Jahre 2014 und 2015 nicht zu, weil die Abrechnungen schon aus formellen Gründen unwirksam seien. Es fehle jeweils an ausreichenden Erläuterungen, die die
Abrechnung für den Mieter nachvollziehbar machten. So lasse sich den Abrechnungen zwar der Verteilerschlüssel entnehmen. Dies genüge aber nicht, weil die Klägerin Gewerbeeinheiten und
Wohneinheiten getrennt abgerechnet habe, ohne die Zusammensetzung der Flächen näher zu erläutern und anzugeben, aus welchen "Hauseingängen" sich die jeweiligen Anteile ergäben. Auch habe die
Klägerin verschiedene Betriebskostenarten nach unterschiedlichen Wirtschaftseinheiten abgerechnet, wie sich aus insgesamt vier in den Abrechnungen auftauchenden Gesamtflächen ergebe. Auch
insoweit fehle es an der Erläuterung, aus welchen "Hauseingängen" sich die jeweiligen Gesamtflächen zusammensetzten.
Außerdem widerspreche die
Abrechnung der Positionen Hausstrom, Aufzug und Hausreinigung nach jeweils der gleichen Gesamtfläche den angefügten Erläuterungen. Hinsichtlich der Abrechnung für 2015 bleibe unklar, ob die Wohn-
und Gewerbeeinheiten der W. Str. 21 bei der Berechnung des Flächenschlüssels berücksichtigt seien.
Die Heizkostenabrechnung für das
Jahr 2015 enthalte zwar an sich alle Angaben und Einzeldaten, aufgrund derer ein mit den einschlägigen Vorschriften vertrauter Mieter die Abrechnung nachprüfen könne. Sie sei aber gleichwohl aus
formellen Gründen unwirksam, weil sie wegen der nicht näher erläuterten Verbrauchsabweichungen im Vergleich zu den Vorjahren einer Plausibilitätskontrolle nicht standhalte. Der Energieverbrauch
für die Warmwassererwärmung sei um das Dreifache des Durchschnittswertes der vorangegangenen Jahre gestiegen. Der Umbau der Heizungsanlage scheide als Ursache aus, weil der Verbrauch im ersten
halben Jahr nach dem Umbau den niedrigeren Verbrauchswerten des Vorjahres entsprochen habe.
II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der sich aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2014
und 2015 sowie der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 ergebenden Nachzahlungsbeträge (§ 556 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit § 7 des Mietvertrages) nicht verneint werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Abrechnungen der Klägerin nicht aus formellen Gründen unwirksam.
1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt, genügt eine Betriebskostenabrechnung den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den
allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in
die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten
Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016,
866 Rn. 10; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM
2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15). Dabei ist eine Erläuterung
des angewandten Verteilungsmaßstabs (Umlageschlüssel) nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10,
aaO Rn. 16; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO).
2. Diesen Anforderungen werden
die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin gerecht.
a) Die Klägerin hat für die
einzelnen Betriebskostenarten jeweils in der ersten Spalte die Gesamtkosten (nach dem umzulegenden Betrag) benannt. Soweit die Klägerin hiervon bei der weiteren Abrechnung nicht den gesamten
Betrag umgelegt hat, hat sie den damit vorgenommenen Vorwegabzug in den Abrechnungen jeweils beigefügten Anlagen erläutert, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine solche Erläuterung
nach der neuesten Rechtsprechung des Senats überhaupt noch erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, aaO Rn. 12 ff., 19).
Der angewendeten Umlageschlüssel
(Flächenmaßstab) lässt sich den Abrechnungen ohne weiteres entnehmen, weil jeweils die Gesamtflächen und die Wohnfläche der Wohnung der Beklagten angegeben sind. Hieraus ergibt sich jeweils die
Berechnung des Anteils der Beklagten; auch die Vorauszahlungen sind in den Abrechnungen berücksichtigt.
b) Damit erfüllen die
Abrechnungen die formellen Anforderungen.
aa) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts bedurfte es keiner weiterer Erläuterung des Umlageschlüssels. Denn der Verteilungsmaßstab "Fläche" ist aus sich heraus verständlich (Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII
ZR 45/10, aaO). Etwas Anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin bei ihrer Abrechnung verschiedene Gesamtflächen zugrunde gelegt hat, nämlich bei einigen Positionen die Gesamtfläche
der mehrere Gebäude umfassenden Gesamtanlage, während bei anderen Positionen kleinere "Abrechnungskreise" (etwa einzelne Gebäude) gebildet und dementsprechend kleinere Gesamtflächen zugrunde
gelegt wurden. Auch insoweit genügt aber auf der formellen Ebene die jeweilige Angabe der Gesamtfläche, die der nach dem Flächenmaßstab abgerechneten Betriebskostenpositionen zugrunde gelegt
worden ist.
bb) Soweit das Berufungsgericht
in den Abrechnungen Informationen dazu vermisst, aus welchen einzelnen Gebäudeteilen oder Hausnummern sich die jeweils zugrunde gelegte Wirtschaftseinheit zusammensetzt, verkennt es, dass
derartige Informationen nach der Rechtsprechung des Senats gerade nicht zu den Mindestanforderungen an eine Betriebskostenkostenabrechnung gehören, deren Verletzung die Abrechnung formell
unwirksam macht (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZR 207/11, WuM 2012, 405 Rn. 3).
Ohne Erfolg macht die
Revisionserwiderung geltend, die Vermieterin sei in den Abrechnungen vom vereinbarten Umlageschlüssel abgewichen beziehungsweise sie sei nach dem Mietvertrag nicht zur Zusammenfassung der
Gesamtanlage zu einer Wirtschaftseinheit berechtigt gewesen. Denn dieser Einwand betrifft allenfalls die materielle Richtigkeit der Abrechnung, nicht aber deren formelle Ordnungsgemäßheit. Davon
abgesehen hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien einen vom Flächenmaßstab abweichenden Umlagemaßstab vereinbart oder die Bildung einer
Wirtschaftseinheit ausgeschlossen hätten; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit ebenfalls nicht auf.
cc) Auch die nach Auffassung des
Berufungsgerichts bestehende Unklarheit, ob die Abrechnungseinheiten der W. Str. 21 bei der Berechnung der zugrunde gelegten Gesamtfläche berücksichtigt
worden seien, betrifft nicht die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung. Dasselbe gilt für den nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehenden Widerspruch zwischen den bei den Positionen
Hausstrom, Aufzug und Hausreinigung angesetzten Gesamtflächen und den Erläuterungen.
dd) Vergeblich macht die
Revisionserwiderung ferner geltend, die Betriebskostenabrechnungen seien deshalb aus formellen Gründen - zumindest bezüglich einzelner Positionen - unwirksam, weil in den Erläuterungen einzelne
Positionen nicht nachvollziehbar bezeichnet seien. Die Revisionserwiderung bezieht sich insoweit auf die in den Erläuterungen zu den Abrechnungen beigefügte Aufschlüsselung einzelner
Betriebskosten (etwa nach Rechnungsbeträgen für einzelne Gebäude). Da eine solche Aufschlüsselung für die formelle Ordnungsgemäßheit schon nicht erforderlich ist, ist es (auf der formellen Ebene)
auch unschädlich, dass einzelne in der Aufschlüsselung genannten Teilpositionen mit einer unverständlichen Ziffernfolge bezeichnet sind. Sofern dem jeweiligen Einzelbetrag keine umlegbaren Kosten
zugrunde liegen sollten, handelte es sich wiederum um eine Frage der materiellen Richtigkeit der Abrechnung.
ee) Soweit sich die
Revisionserwiderung darauf beruft, dass einzelne Kostenarten (Müll, Hausreinigung) in der Abrechnung jeweils doppelt genannt sind und auf unterschiedliche Gesamtflächen verteilt werden, obwohl in
den Erläuterungen zu der Abrechnung insoweit nur auf eine Gesamtfläche abgestellt wird, so betrifft auch dies keinen formellen, sondern allenfalls einen materiellen Fehler der Abrechnungen. Im
Übrigen lässt sich den in der Anlage zu den Abrechnungen erteilten Erläuterungen bei verständiger Würdigung entnehmen, dass die Klägerin einen Teil der Reinigungskosten der Gesamtanlage
zugeordnet und dementsprechend auf die gesamte Wirtschaftseinheit umgelegt hat. Einen anderen Teil der Reinigungskosten hat sie dem Gebäude zugeordnet, in dem sich die Wohnung der Beklagten
befindet und dementsprechend nur auf die in diesem Gebäude befindlichen Einheiten umgelegt. Ob diese Aufteilung zutreffend ist, betrifft wiederum allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.
Bei der doppelt auftauchenden Position "Straßenreinigung/Müll" handelt es sich - wie aus den Erläuterungen ersichtlich - einmal um die Straßenreinigungskosten (Gesamtbetrag 2014 15.390,75 €) und
das andere Mal um Kosten der Müllentsorgung. Hinsichtlich der Müllentsorgung ist die Klägerin - wie wiederum aus den Erläuterungen ersichtlich - so verfahren, dass sie die besonderen (hohen)
Kosten, die für einzelne Gewerbebetriebe angefallen sind, vorweg abgezogen und die verbleibenden Beträge auf die Wohnungen und die übrigen gewerblichen Einheiten (Büroeinheiten) nach dem
Flächenmaßstab verteilt hat. Auch insoweit steht die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht in Frage.
ff) Bezüglich der
Heizkostenabrechnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen formellen Abrechnungsfehler darin gesehen, dass sie einer Plausibilitätskontrolle nicht standhalte, weil
Verbrauchsabweichungen gegenüber den in früheren Abrechnungen gemessenen Verbrauchsmengen nicht erläutert worden seien.
Nach der Rechtsprechung des
Senats führt aber der Umstand, dass eine Abrechnung - etwa bezüglich der Flächenangabe oder bezüglich der angegebenen Verbrauchswerte - im Vergleich zu früheren Abrechnungen erheblich abweicht,
gerade nicht dazu, dass aus diesem Grund höhere formelle Anforderungen an die Abrechnungen zu stellen wären, etwa in Form einer Erläuterung der Gründe für die Flächenabweichung oder den
gestiegenen Verbrauch (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO Rn. 13 ff.). Bei der Frage, ob in einer Abrechnung eine zu hohe Verbrauchsmenge zugrunde gelegt wurde,
handelt es sich vielmehr um eine Frage der (hier von der Klägerin unter Beweis - Sachverständigengutachten - gestellten) materiellen Richtigkeit der Abrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 25.
November 2009 - VIII ZR 322/08 NZM 2010, 315 Rn. 14). Aus der von der Revisionserwiderung herangezogenen Passage (Rn. 15) des letztgenannten Senatsurteils ergibt sich vorliegend nichts
Anderes.
III.
Nach alledem kann das
Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Die Sache ist nicht zu Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm
angenommenen formellen Unwirksamkeit der Abrechnungen folgerichtig - keine Feststellungen zur materiellen Richtigkeit der Abrechnung getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).