Kostenübernahme im Grundstückskaufvertrag und Kostenhaft bei
Eigentumsumschreibung
OLG Hamm, Beschluss vom
31.01.2023 - 15 W 27/23 -
Für die (nur) von der Erwerberin beantragte Eigentumsumschreibung wurden die Gerichtskosten nach GNotKG KV Nr. 14110 bei der Beteiligten zu 1. geltend gemacht, die in dem notariellen Vertrag
unter § 2 (gegenüber der Erwerberin) erklärte, die Kosten und Gebühren des Vertrages nebst seiner Durchführung zu tragen. Die dagegen von der Beteiligten zu 1. Eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Eine Haftung nach § 22 Abs. 1 GNotKG schied aus, da die Beteiligte zu 1., wie das OLG feststellte, nicht Antragstellerin war. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung im notariellen Vertrag hatte
lediglich die Erwerberin gestellt.
Eine Haftung der Beteiligten zu 1. scheide auch auf der Grundlage des § 27 Nr. 2 GNotKG aus. In der in § 2 aufgenommenen Erklärung der Beteiligten zu 1. läge eine Erklärung nur gegenüber der
Erwerberin, für die Kosten aufzukommen; darin läge keine wirksame Erklärung zur Haftung für die Gerichtskosten gegenüber dem Gericht. § 27 Nr. 2 GNotKG verlange aber, dass die Erklärung
gegenüber dem Gericht abgegeben wird oder diesem mitgeteilt habe. Das ergäbe sich aus der gleichlautenden Norm des § 3 Nr. 2 KostO, zu der der BGH bereits festgestellt habe, dass eine im
Notarvertrag geregelte Übernahme von Notarkosten lediglich im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern Wirkung entfalte; für eine Wirkung auch gegenüber dem Notar bedürfe es einer nach außen hin
wirkenden Erklärung mit Wissen und Wollen des in Anspruch genommenen (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04 -).
Kostenregelungen in einem Vertrag würden in der Regel nur das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien zueinander berühren, nicht aber Ditte begünstigen. Diesen eggenüber müsste eine Haftung direkt
übernommen werden, was in der allgemeinen Kostenreglung im Kaufvertrag nicht zu sehen sei.
Tenor
Der Beschluss vom 6.12.2022 und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 2.11.2022 werden aufgehoben.
Gründe
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter des Senats berufen.
Die nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Eine Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) für die Gerichtsgebühren nach GNotKG KV Nr.14110 für die Eigentumsumschreibung von ihr auf die B mit Sitz in A besteht nicht.
Die Beteiligte zu 1) haftet nicht nach § 22 Abs. 1 GNotKG als Antragstellerin, da den Antrag auf Eigentumsumschreibung nach I. § 4 des notariellen Vertrages vom 26.07.2022
(UR-Nr.###/2022 der Notarin C in D) nur die Erwerberin, die B mit Sitz in A, gestellt hat.
Die Beteiligte zu 1) haftet auch nicht nach § 27 Nr.2 GNotKG.
Entgegen der vom Grundbuchamt und dem Beteiligten zu 2) eingenommen Rechtsansicht hat die Beteiligte zu 1) durch die unter III. § 2 des notariellen Vertrages vom 26.07.2022 gegenüber der B
mit Sitz in A abgegebene Erklärung, dass sie die Kosten und Gebühren dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt, keine gegenüber dem Gericht wirksame Erklärung zur Haftung für die
Gerichtskosten abgegeben.
Eine Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass derjenige, der in Anspruch genommen wird, die Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat. In
Betracht käme vorliegend nur die zweite Alternative, nämlich eine dem Grundbuchamt mitgeteilte Erklärung. Der Bundesgerichtshof hat zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 3 Nr.2
KostO ausgeführt, dass eine Übernahme von Notarkosten in einem Vertrag für sich allein lediglich im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander Wirkung entfaltet und dass es, wenn eine solche
Erklärung Wirkung auch dem Notar gegenüber, also nach außen hin, entfalten soll, einer Mitteilung der Kostenübernahme mit Wissen und Wollen des in Anspruch Genommenen bedarf (BGH, Urteil vom
20.01.2005 - III ZR 278/04 - MDR 2005, 644). Entsprechendes gilt auch für eine Erklärung, die gegenüber dem die Kosten erhebenden Gericht Wirkung entfalten soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom
25.01.2019 - 8 W 312/17 - BWNotZ 2019, 89).
Von den Vertragsparteien getroffene Regelungen, wer welche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Kosten trägt, sollen in der Regel nur eine interne Regelung der Kostenlast vornehmen (vgl.
Senat, Beschluss vom 29.03.2017 - 15 W 82/16 - FGPrax 2017, 191). Dass mit dieser Erklärung auch eine direkte Kostenhaftung gegenüber dem Gericht übernommen werden soll, lässt sich ihr nicht
entnehmen. Dieses ist aber erforderlich, um eine entsprechende Kostenhaftung nach § 27 Nr. 2 GNotKG zu begründen (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Auflage, § 27 Rn.17).
Letztlich ist der notarielle Vertrag vom 26.07.2022 beim Grundbuchamt nicht mit der Intention eingereicht worden, eine Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) zu begründen, sondern zur Vollziehung
der ausschließlich von der B mit Sitz in A beantragten Eigentumsumschreibung.
Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei (§ 81 Abs.8 GNotKG).