Für die in 2006 gegründete GmbH, die seit dem 05.10.2016 im Handelsregister des AG Frankfurt am Main eingetragen war, wurde eine am 17.02.2017 beschlossene Auflösung am 13.03.2017 im
Handelsregister eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 10.04.2017 hat der Liquidator die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages (Sitz)
mit Hinweis drauf angemeldet, der Sitz sei von Frankfurt am Main nach Berlin verlegt worden. Das zuständige AG Charlottenburg wir sie Anmeldung zurück. Der eingelegten Beschwerde half es nicht
ab.
Das Kammergericht (KG) wies die zulässige Beschwerde zurück.
Zwar würde die für werbende Gesellschaften gedachte Vorschrift des § 69 Abs. 1 GmbHG nach der Auflösung der Gesellschaft entsprechende Anwendung finden. Dies dürfe aber dem Wesen der Liquidation
nicht zuwiderlaufen. Zu den insoweit überhaupt anwendbaren Vorschriften würden die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages gerade nicht gehören. Soweit sie gleichwohl angewandt
würden (RGZ 107, 31, 33; BayObLG, Beschluss vom 12.01.1995 - 3Z BR 314/14 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.1973 - 20 W 639/73 -), dürfe dies aber nicht dem Wesen der Liquidation
zuwiderlaufen.
Zweck der Liquidation sei, das Gesellschaftsvermögen in Geldumzusetzen, um eine Schlussverteilung vornehmen zu können, nach der weitere Maßnahmen nicht mehr erforderlich seien. Nach § 70 GmbHG
sollen die laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingetrieben und Verbindlichkeiten ausgeglichen werden. Zum Zwecke der Begleichung von Verbindlichkeiten seien die Gläubiger durch
Bekanntmachungen gem. § 65 Abs. 1 GmbH auf die Auflösung aufmerksam zu machen, damit sie ihre Forderungen anmelden könnten.
Daraus ließe sich allerdings nicht ableiten, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich dem Wesen der Liquidation widerspräche. Möglich wäre z.B. auch eine Kapitalerhöhung, um
alle Gläubiger befriedigen zu können, die Veräußerung der Firma (des namens der Gesellschaft) zur Erlangung weiterer verteilbarer Vermögenswerte mit der Folge einer Firmenänderung oder eine
Änderung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zur Beschleunigung der Abwicklung.
Da aber eine Schlussverteilung angestrebt würde und dies das Auffinden aller Schuldner und Gläubiger voraussetze, seien Maßnahmen, die zu einer (wenn auch nur zeitweisen) Erschwerung der
Erreichbarkeit im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Vorteile zu prüfen, was insbesondere für die Sitzverlegung gelte. Dies würde mit einem Wechsel des Regiistergerichts und der Registernummer
einhergehen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass der statuarische Sitz mit dem tatsächlichen Sitz nicht identisch sein müssten, ändere daran nichts. Denn es bedürfe keines
weiteren Grundes, der gegen die Sitzverlegung spräche, sondern eines Grundes, der diese in Ansehung der Liquidation rechtfertige.
Nicht zu klären sei hier, ob für die Verlegung des tatsächlichen Sitzes, die durch (im Handelsregister einzutragende) Änderung der Gesellschaftsanschrift in gleicher Weise der Vorbehalt der
Zweckmäßigkeit gelte (was der Senat allerdings bezweifle).
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am
12. Juli 2006 gegründete Gesellschaft ist seit dem 5. Oktober 2016 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen, eine am 17. Februar 2017 beschlossene Auflösung der
Gesellschaft ist am 13. März 2017 in das Register eingetragen worden.
Mit
einer elektronischen und notariell beglaubigten Anmeldung vom 10. April 2017 hat der Liquidator die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 2 durch Beschluss vom gleichen Tag mit
dem Hinweis angemeldet, der Sitz sei von Frankfurt am Main nach Berlin verlegt. Zugleich hat er eine neue inländische Geschäftsanschrift in Berlin angegeben.
Diese
Anmeldung hat das Amtsgericht Charlottenburg mit einem Beschluss vom 30. Mai 2017 zurückgewiesen, der am 8. Juni 2017 zugestellt worden ist. Hiergegen hat die Beteiligte durch ihren
Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Juli 2017 Beschwerde eingelegt, die am gleichen Tag eingegangen ist. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem
Beschluss vom 5. Juli 2017 zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die
Beschwerde der Beteiligten vom 3. Juli 2017 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, die Beteiligte ist beschwert im Sinne des
§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG und der Beschwerdewert wird erreicht.
2. Die
Beschwerde hat aber keinen Erfolg.
a) Nach
§ 69 Abs. 1 GmbHG finden bestimmte für werbende Gesellschaft gedachte Vorschriften des GmbH-Gesetzes nach dem Eintritt der Auflösung entsprechende Anwendung. Dies gilt allerdings mit
der Einschränkung, dass die Anwendung dem Wesen der Liquidation nicht zuwiderlaufen dürfe. Zu den Vorschriften die insoweit überhaupt nur Anwendung finden können, gehören die Vorschriften über
die Änderung des Gesellschaftsvertrages gerade nicht. Soweit sie gleichwohl entsprechend angewandt werden (vgl. RGZ 107, 31, 33; BayObLG, Beschluss vom 12. Januar 1995, 3Z BR 314/14, juris Rdn.
18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 1973, 20 W 639/73, juris (LS)), muss die Einschränkung, dass die Anwendung dem Wesen der Liquidation nicht zuwiderlaufen dürfe, ebenso
bestehen.
b) Das
Wesen der Liquidation wird dabei durch ihren Zweck bestimmt und die Art und Weise wie dieser Zweck nach dem Gesetz erreicht werden soll. Zweck der Liquidation ist dabei, das Gesellschaftsvermögen
in Geld umzusetzen, um eine Schlussverteilung vornehmen zu können, nach der weitere Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind. Hierzu sollen nach § 70 GmbHG die laufenden Geschäfte beendet
werden, die Forderungen eingetrieben und die Verbindlichkeiten beglichen werden. Um die offenen Verbindlichkeiten zu begleichen, sind die Gläubiger durch entsprechende Bekanntmachungen nach
§ 65 Abs. 1 GmbHG auf die Auflösung der Gesellschaft aufmerksam zu machen, damit diese dort ihrer Ansprüche geltend machen können.
Dass
damit Änderungen des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich dem Wesen der Liquidation widersprechen, lässt sich daraus nicht ableiten. So käme etwa eine Kapitalerhöhung in Betracht, um alle
Gläubiger ausreichend zu befriedigen, eine Veräußerung der Firma zur Erlangung weiterer verteilbarer Vermögenswerte mit der Folge der Notwendigkeit einer Firmenänderung oder eine Änderung der
Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer zur Beschleunigung der Abwicklung. Da aber eine Schlussverteilung angestrebt wird und dies das Auffinden aller Schuldner und Gläubiger voraussetzt, sind
jedenfalls die Maßnahmen, die zu einer - wenn auch nur zeitweisen - Erschwerung der Erreichbarkeit im Hinblick auf die mit ihr für die Liquidation verbundenen Vorteile kritisch zu prüfen. Dies
gilt gerade für eine Sitzverlegung. Denn mit dieser geht ein Wechsel des Registergerichts und damit auch der Registernummer einher. Daran haben auch die Änderungen durch das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) nichts geändert. Aufgrund der eingeführten Vorschriften ist zwar nunmehr die
inländische Geschäftsanschrift in das Register einzutragen. Bei der Sitzverlegung verbleibt es aber bei einer Änderung des Registergerichts und der Registernummer. Soweit die Beteiligte darauf
hinweist, dass der statutarische und der tatsächliche Sitz nicht mehr identisch sein müssten, rechtfertigt dies die mit der Sitzverlegung verbundenen Erschwerungen nicht. Denn nach dem
Vorstehenden bedarf es keines weiteren Grundes, der gegen die Sitzverlegung spricht, sondern eines Grundes, der die Sitzverlegung unter Berücksichtigung des Wesens der Liquidation rechtfertigt.
Der Hinweis der Beteiligten, die entsprechende GmbH sei ohne Probleme über das Internet zu finden, trifft nicht zu. Denn die Regelungen über die Firmenbildung schließen es lediglich aus, dass
gleichnamige Firmen am selben Ort und in derselben Gemeinde bestehen (vgl. § 30 HGB). Im Übrigen gilt diese nicht, so dass Unklarheiten auftreten, die nur durch einen Blick in das
Registerblatt geklärt werden können. Dies gilt angesichts einer gleichnamigen und in Nordrhein-Westfalen eingetragenen Gesellschaft auch für die vorliegende Gesellschaft. Auf die Frage, ob die
Verlegung des tatsächlichen Sitzes, die durch Änderung der inländischen Geschäftsanschrift deutlich wird, in gleicher Weise unter dem Vorbehalt der Zweckmässigkeit steht - was der Senat wegen der
Wiedergabe im Handelsregister eher bezweifelt - kann dahin stehen.
Nach
alldem kann auch offen bleiben, ob der Eintragung der Satzänderung nicht jedenfalls jetzt die Tatsache entgegen steht, dass die Beteiligte durch ihren Liquidator mit einer Anmeldung vom 6. April
2018 bereits das Erlöschen ihrer Firma und damit eine vollständige Abwicklung und Vollbeendigung angemeldet hat.
3. Eine
Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung der Beteiligten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz, eine Kostenerstattung kommt nicht in
Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG.