Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des
Pflichtteilsberechtigten zu Nachlassgrundstück
OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 08.12.2021 - 12 U 110/21 -
Kurze Inhaltsangabe:
Im Streit zwischen den Parteien war, ob der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des verlangten notariellen Nachlassverzeichnisses vom Erben zur Ermittlung des Verkehrswertes eines zum Nachlass
gehörenden Grundstücks ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangen kann. Vom Erben wurde ein Schätzgutachten des Ortsgerichts Rüsselsheim
dem Nachlassverzeichnis beigefügt. Das Landgericht wies die Klage ab. Die vo Kläger eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
§ 2314 BGB als Grundlage des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten sehe die Ermittlung des Wertes von Nachlassgegenständen vor. So sollen dem Berechtigten vom Verpflichteten die
Informationen zugeleitet werden, die diesen in die Lage versetzen seinen Pflichtteilsanspruch, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, zu berechnen. Auch wenn der Erbe dem
Bestandsverzeichnis, welches er auf Verlangen notariell erklären muss, keine Wertangaben beifügen müsse, habe der Pflichtteilsberechtigte einen vom Auskunftsanspruch zu trennenden
Wertermittlungsanspruch, der unabhängig vom Wissen und den Vorstellungen des Verpflichteten sei.
Gutachten dieser Art könnten den Streit über den (fiktiven oder realen) Wert von Gegenständen nicht entscheiden, weshalb bei einem gerichtlichen Streit meist weitere Gutachten erforderlich würden
(BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IV a ZR 85/88 -). Damit käme einem Wertgutachten nicht selten lediglich die Funktion zu, das Prozessrisiko besser abzuschätzen. Dass der Berechtigte ohne derartige
vorbereitende Sachverständigengutachten auskommen könne zeige auch § 1379 BGB, der dem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes einen Anspruch auf Wertermittlung lediglich auf
eigene Kosten gebe (BGH aaO.).
Das OLG vertritt die Auffassung, dass schon mit der Vorlage der Schätzung des Ortsgerichts der Erbe seiner gesetzlichen Verpflichtung iSv. § 2314 BGB nachkommen würde. So sei das Ortsgericht nach
§ 2 Ortsgerichtsgesetz in Hessen eine berufene Stelle für Grundstücksschätzungen, da ihm das Schätzungswesen obläge und es eine Hilfsbehörde der Justiz sei. Die Mitglieder des Ortsgerichts würden
über besondere Sachkunde verfügen, da sie besondere Kenntnisse zur Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren hätten. Das beruhe auf ihrer Kenntnis des örtlichen
Grundstücksmarktes. Nach § 8 Ortsgerichtsgesetz sei persönliche Voraussetzung für die Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern deren Vertrautheit mit der Schätzung von Grundstücken, wobei hinzu käme,
dass Grundstücksschätzungen nach § 18 Ortsgerichtsgesetz in der Besetzung mit drei Mitgliedern vorzunehmen sei.
§ 2314 BGB schreibe auch nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, weshalb die Einholung einer ortsgerichtlichen Schätzung ausreichend sei. Eine Qualifikation als
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sei im Gesetz nicht geregelt; eine Allgemeinvereidigung habe unabhängig davon keinen Einfluss auf Qualifikation und Unabhängigkeit, wobei
eine Unparteilichkeit entsprechend den Regelungen zur Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (§ 406 ZPO) vorliegen müsse. Die Wertermittlung als solche müsse nach einer
gängigen Methode erfolgen (wie hier eine Verkehrswertermittlung). Da die vorliegende Wertermittlung sowohl eine Bodenwertermittlung als auch eine Verkehrswertermittlung (bei gegebener
Selbstnutzung) enthalte und die baulichen Besonderheiten berücksichtige, erfülle sie die Voraussetzungen des § 2314 BGB, um dem Kläger ein umfassendes Bild über den Nachlassgegenstand und damit
seinen Pflichtteilsanspruch zu verschaffen.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.
Der am XX.XX.2021 verstorbene vormalige Kläger ist der Bruder des Beklagten; beide sind aus der Ehe ihres am XX.XX.1986 verstorbenen Vaters und ihrer am XX.XX.2019 verstorbenen Mutter
hervorgegangen. Der vormalige Kläger ist von seiner Ehefrau, A, als Alleinerbin beerbt worden.
Die Eltern des vormaligen Klägers und des Beklagten hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 08.04.1983 gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Eine Schlusserbeneinsetzung
enthielt das Testament nicht (Anlage K 1, Anlagenband).
Nach dem Tod des Vaters errichtete die Mutter am 30.10.2018 ein notarielles Testament, in welchem sie den Beklagten als Alleinerben einsetzte (Anlage K 2, Anlagenband).
Nach dem Tod der Mutter forderte der vormalige Kläger den Beklagten auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, welches der Beklagte dem vormaligen Kläger schließlich datiert auf den
11.11.2020 übermittelte (Anlage K 5, Anlagenband). In diesem Verzeichnis wurde das zum Nachlass gehörende und im Klageantrag näher bezeichnete Grundstück mit Wohnhaus mit einem Verkehrswert von
271.700,00 € aufgeführt und dazu auf ein ortsgerichtliches Gutachten vom 12.10.2020 Bezug genommen. Dem Nachlassverzeichnis beigefügt war ein Schätzgutachten vom 29.08.2020, aus dem für diesen
Bewertungszeitpunkt ein Gesamtwert von 308.600,00 € hervorgeht, und ein Schreiben des Ortsgerichts Stadt1 vom 12.10.2020, wonach auf den Bewertungsstichtag XX.XX.2019 bezogen der Grundstückswert
184.500,00 € betrage, woraus sich bei unverändertem Gebäudewert von 87.200,00 € ein Gesamtwert von 271.700,00 € errechne.
Der vormalige Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das ortsgerichtliche Gutachten erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Hierfür sei
ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei seiner Verpflichtung durch die Vorlage der ortsgerichtlichen Schätzung nachgekommen.
Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 61 ff d. A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der vormalige Kläger keinen Anspruch darauf habe, ein Verkehrswertgutachten durch einen unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen einholen zu
lassen. Der Anspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB sei seitens des Beklagten durch Einholung der Schätzung des Ortsgerichts erfüllt worden. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie das erstinstanzliche Klageziel weiterverfolgt. Sie beanstandet, dass die Schätzung des Ortsgerichts Stadt1 weder von dem Todestag der
Mutter (XX.XX.2019) als Bewertungsstichtag ausgehe noch sich mit den in Betracht kommenden Bewertungsmethoden beschäftige. Auch seien die vom Ortsgericht geschätzten Werte nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 25.08.2021 (Bl. 83 ff d. A.), den Schriftsatz vom 22.11.2021 (Bl.
110 ff d. A.) sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ein für die Immobilie Straße1, Stadt1, eingetragen in das Grundbuch in Stadt1, Blatt …, Flur …, Flurstück …, Größe 6a 15m²,
bezogenes Verkehrswertgutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen einzuholen und der Klägerin vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Einwände der Klägerin seien nicht geeignet, die Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs in Frage zu stellen Wegen der Einzelheiten des
zweitinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 30.06.2021 (Bl. 94 ff d. A.) sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021
Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte den Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Vorlage der
ortsgerichtlichen Schätzung des Verkehrswerts erfüllt hat.
§ 2314 BGB sieht die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände vor. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass der Verpflichtete dem Berechtigten diejenigen Informationen zukommen lassen
muss, die diesen in die Lage versetzen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können (MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314 Rn. 19).
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte hinreichend nachgekommen. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns, die gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des
Verfahrens in den Prozess eingetreten ist, hat vorliegend gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für das im Klageantrag näher bezeichnete Wohnungseigentum zusätzlich
ein Sachverständigengutachten vorlegt.
a) Der Erbe muss dem Bestandsverzeichnis keine Wertangaben beifügen. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber einen Anspruch gegenüber dem Erben auf Wertermittlung. Dieser
Wertermittlungsanspruch ist vom Auskunftsanspruch strikt zu trennen. Er ist vom Wissen und den Vorstellungen der Verpflichteten unabhängig (Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2016,
BGB § 2314 Rn. 27, 28, beck-online).
Die praktische Bedeutung von Wertermittlungsgutachten in den Fällen des § 2314 BGB wird nicht selten überschätzt. Gutachten dieser Art können Meinungsverschiedenheiten über den Wert von
Gegenständen des - realen oder fiktiven - Nachlasses nicht entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen. Kommt es zu einem Rechtsstreit über den Pflichtteil, dann sind
erfahrungsgemäß weitere Gutachten im allgemeinen nicht zu vermeiden (BGH, Urteil vom 19. April 1989 - IVa ZR 85/88 - juris, BGHZ 107, 200-204, Rn. 14).
Wertgutachten gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt daher nicht selten lediglich die Funktion zu, das Prozessrisiko eines Rechtsstreits über den Pflichtteil besser abschätzen zu
können. Dass der Berechtigte auch ohne derartige vorbereitende Sachverständigengutachten auf Kosten des Anspruchsgegners auskommen kann, zeigt § 1379 BGB, der dem Ehegatten bei Beendigung
des gesetzlichen Güterstandes einen Anspruch auf Wertermittlung lediglich auf eigene Kosten gibt (BGH aaO).
b) Grundsätzlich kann der Erbe nach Auffassung des Senats schon durch die Vorlage der Schätzung des Ortsgerichts seiner gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von § 2314 BGB nachkommen
(so auch LG Limburg, Urteil vom 11.7.1990 - 2 O 59/90; Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand 1.8.2021, § 2314 Rn. 41).
Das Ortsgericht ist in Hessen nämlich, wie sich aus § 2 Ortsgerichtsgesetz ergibt, eine berufene Stellung für Grundstücksschätzungen, da ihm das Schätzungswesen obliegt. § 2
Ortsgerichtsgesetz idF v. 02.04.1980 bestimmt zudem, dass das Ortsgericht eine Hilfsbehörde der Justiz ist. Mithin ist das Ortsgericht in besonderem Maße berufen, die in § 2314 BGB
vorgesehene Wertermittlung vorzunehmen (vgl. LG Limburg, a.a.O.). Die Mitglieder des Ortsgerichts verfügen über besondere Sachkunde, denn sie haben besondere Kenntnisse, soweit es sich um die
Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handelt. Dies beruht auf ihrer Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarktes. Das Ortsgericht ist in diesen Dingen einem
Sachverständigen meist überlegen (vgl. LG Limburg, a.a.O.).
Zudem ist gemäß § 8 Ortsgerichtsgesetz idF v. 26.03.2010 persönliche Voraussetzung für die Ernennung von Ortsgerichtsmitgliedern deren Vertrautheit mit der Schätzung von Grundstücken.
Darüber hinaus wird die Sachkunde bei derartigen Schätzungen dadurch gewährleistet, dass Grundstücksschätzungen nach § 18 Ortsgerichtsgesetz idF v. 02.04.1980 in der Besetzung mit drei
Mitgliedern vorzunehmen sind.
Da § 2314 BGB zudem nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreibt, ist dieser Bestimmung Genüge getan, wenn eine ortsgerichtliche Schätzung eingeholt wird
(Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand 1.8.2021, § 2314 Rn. 41; vgl. auch Staudinger/Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 132).
c) Der Sachverständige muss persönlich unabhängig sein. Für die Frage, ob der Sachverständige unabhängig ist oder nicht, sind die Grundsätze heranzuziehen, die zur Befangenheit eines
Sachverständigen entwickelt worden sind. Soweit die Klägerin darauf verweist, der Beklagte müsste ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen vorlegen, ist nicht
ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die hier für das Ortsgericht tätig gewordenen Personen den Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht genügen.
d) Der nach § 2314 BGB bestehende Anspruch der Klägerin umfasst auch keinen Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die
Qualifikation des Sachverständigen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 U 53/11 -,
juris mit Verweis auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454), dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
hat, denn eine Allgemeinvereidigung des Sachverständigen ist ohne Einfluss auf Qualifikation und Unabhängigkeit des Sachverständigen.
e) Soweit die Klägerin die ortsgerichtliche Schätzung für sachlich ungenügend hält, folgt ihr der Senat ebenfalls nicht. Insbesondere die klägerische Beanstandung, die Schätzung des
Ortsgerichts Stadt1 gehe weder von dem Todestag der Mutter (XX.XX.2019) als Bewertungsstichtag aus noch beschäftige sie sich mit den in Betracht kommenden Bewertungsmethoden, hält der Senat für
nicht gerechtfertigt.
aa) § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB stellt auf die Zeit des Erbfalls, d. h. auf den Tod des Erblassers ab (Stichtagsprinzip). Wertsteigerungen nach dem Tod des Erblassers kommen dem
Pflichtteilsberechtigten also einerseits nicht zugute; andererseits drohen ihm aber auch keine Nachteile, wenn Nachlassgegenstände untergehen, sich verschlechtern oder sonst an Wert verlieren
(BGH NJW 2001, 2713; MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2311 Rn. 24 mwN).
Dem entspricht die Bewertung durch das Ortsgericht. Dieses hat ausweislich des dem Nachlassverzeichnis beigefügten Schreibens vom 12.10.2020 mitgeteilt, dass sich gegenüber der zum 24.08.2020
abgegebenen Bewertung bei einer auf den XX.XX.2019 bezogenen Bewertung an der Bewertung des Hauses nichts ändere, allerdings ein anderer Bodenrichtwert zugrunde zu legen sei, da sich die
Bodenrichtwerte verändert hätten. Daraus errechne sich der Wert des Bodens zum XX.XX.2019 auf 184.500,00 € und der des Hauses zum XX.XX.2019 auf 87.200,00 €, woraus sich insgesamt 271.700,00 €
ergäben.
bb) Auch methodisch bestehen keine Bedenken gegen die Wertermittlung des Ortsgerichts. Die von diesem angewendete Sachwertmethode ist eine der gängigen Methoden der Verkehrswertermittlung
nach der Immobilienwertermittlungsverordnung in der vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2021 (dort § 21) geltenden Fassung, ist bei der Wertermittlung von Einfamilienhäusern allgemein anerkannt und
wird angewandt, wenn - wie bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus - die Herstellungskosten und nicht - wie bei einem Mietshaus - Renditeüberlegungen im Vordergrund stehen (Palandt/Weidlich, BGB
80. Aufl. § 2311 Rn 10 mwN; BeckOK BGB/Müller-Engels, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 2311 Rn. 27).
Die hier vorliegende Wertermittlung, die sowohl eine Bodenwertermittlung als auch eine Sachwertermittlung (bei Selbstnutzung) enthält sowie die baulichen Besonderheiten berücksichtigt, erfüllt
jedenfalls den in § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB angenommenen Anspruch, der Klägerin ein umfassendes Bild über den Nachlass und damit über den Pflichtteilsanspruch verschaffen.
Soweit die Klägerin bemängelt, dass sich das Ortsgericht auf die Sachwertrichtlinie vom 05.09.2012 gestützt hat, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass diese zum Zeitpunkt der
Schätzung keine Gültigkeit mehr hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.