Darlegungsumfang für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Hanseatisches
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/ 21 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Antragstellerin begehrte für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde vom
Landgericht zurückgewiesen, ebenso die dagegen bei dem OLG eingelegte Beschwerde.
Das OLG wies darauf hin, dass nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetze, dass einer natürlichen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein materieller
oder immaterieller Schaden entstanden sei. In Art. 82 Abs. 1 DSGVO heißt es:
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen
den Auftragsverarbeiter.“
Zwar habe die Antragstellerin zu einem Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO vorgetragen, nicht aber zu einem darauf beruhenden (hier geltend gemachten) immateriellen Schaden. Es würde hier mithin
nicht darum gehen, ob die für einen Schadensersatzanspruch notwendige Erheblichkeitsgrenze erreicht sei (dazu BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19 -), vielmehr habe die
Antragstellerin keinerlei Vortrag zu einem kausalen Schaden – trotz Hinweises des Landgerichts in dem den Antrag zurückweisenden Beschluss – gehalten.
Da damit eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht festgestellt werden konnte, haben Landgericht und OLG die beantragte Prozesskostenhilfe versagt, § 114 ZPO.
Aus den Gründen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 22.02.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.03.2021 wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2021, mit dem das Landgericht den Antrag der Antragstellerin vom
28.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung immateriellen Schadensersatzes bzw. Schmerzensgeldes zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der
Antragstellerin mit Beschluss vom 23.04.2021 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2021 war aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie des
Nichtabhilfebeschlusses vom 23.04.2021 zurückzuweisen. Der Antragstellerin war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, da sie weiterhin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aufgrund dessen
sich das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ergeben würde. Die
Antragstellerin verkennt, dass nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, nachfolgend: DSGVO) ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes
gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die
Bestimmungen der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden. Einer Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof bedurfte es bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG,
Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21, NJW 2021, 1005) liegt den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82
DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Im Übrigen ist Art. 267
Abs. 3 AEUV eine Vorlagepflicht der einzelstaatlichen Gerichte nur in solchen Verfahren zu entnehmen, in denen die Entscheidungen dieser Gerichte selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt aber ebenso wie im Verhältnis zwischen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes und den Hauptsacheverfahren, dass keine Vorlagepflicht besteht, wenn die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt
wird, nicht bindet und den Parteien eine erneute Überprüfung der zunächst nur vorläufig entschiedenen Frage offensteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 2 BvR 2023/06, juris Rn. 13, EuR
2006, 814).