Nachzügler: Haftung(sverhältnis) bei Keuzungskollision

Im Allgemeinen muss der bei Grün in eine Kreuzung Einfahrende nicht mit Querverkehr rechnen. Allerdings hat er die Pflicht, denjenigen Verkehrsteilnehmern den Vorrang zu gewähren, die aufgrund vorangegangener Lichtphase der Ampel in die Kreuzung einfuhren und diese noch nicht geräumt haben (Nachzügler). Auch bei Grün hat der Einfahrende mit Nachzüglern zu rechnen und musss anhaltebereit fahren.

 

Ist die Sicht für den Einfahrenden nach links beeinträchtigt (hier ein links abbiegender Lkw) gilt die Anhaltebereitschaft auch für den Fall, dass der Nachzügler grob sorgfaltswidrig bei unzulässigen Fahrspurwechsel den Lkw umfährt, um die Kreuzung zu passieren. Auch wenn dieses Verhalten des Nachzüglers grob sorgfaltswidrig ist, ist es aber nicht so atypisch, dass der Einfahrende damit nicht hätte rechnen müssen.

 

Haftung nach § 17 Abs. 1 StVG in Bezug auf den Grad der Sorgfaltspflichtverletzungen nach § 1 Abs. 2 StVO: 2/3 Nachzügler wegen grober Sorgfaltspflichtverletzung, 1/3 Einfahrender wegen einfacher Sorgfaltspflichtverletzung.

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024 - 3 U 28/24 -

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