Abriss – und Baugenehmigung für Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich

Stellplätze und Garagen sind grundsätzlich möglichst nah an öffentlichen Verkehrsflächen heranzubauen, damit kein Störpotential in Ruhezonen hineingetragen wird, in denen bisher keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dies gilt auch für nach § 47 NBauO notwendige Stellplätze und Garagen. Konkurrierende Nutzungsinteressen sind abzuwägen. Was danach dem Bauherrn gestattet bzw. dem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, ferner nach der planungsrechtlichen Vorbelastung.

 

Eine rechtmäßige Vorbelastung bestimmt auch dann den Rahmen des Zumutbaren, wenn ein Grundstück nach Abriss des alten Bestandes neu bebaut wird.

 

Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme, welches bis zur Grenze des Schikaneverbots nicht fordert, unter mehreren in Betracht kommenden Grundstücksnutzungen die nachbarverträglichste auszusehen.

 

 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2024 - 1 ME 139/23 -

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