Widerruf der Rücknahme des Antrages auf (Teilungs-) Zwangsversteigerung

Mit der Rücknahme eines (Teilungs-) Zwangsversteigerungsantrages wird eine Verfahrensbeendigung bezweckt. Diese Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem Aufhebungsbeschluss ein, der konstitutiv wirkt. Bis zu diesem Aufhebungsbeschluss kann die Rücknahme des Versteigerungsantrages wirksam jederzeit widerrufen / zurückgenommen werden.

 

BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23 -

 

 

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