Rechtliches Gehör: Nichtvernehmung des (geladenen) Zeugen

Erlässt das Finanzgericht einen Beweisbeschluss und lädt deshalb einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung, schafft es eine Verfahrenslage, auf die sich die Beteiligten einstellen können. Wird der Zeuge nicht angehört und ergeht ein Urteil, ohne dass zuvor vom Gericht unmissverständlich auf das beabsichtiget Absehen der Einvernahme des Zeugen hingewiesen wird, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, Art. 103 GG. Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem der Zeuge ohne förmlichen Beweisbeschluss zur Verhandlung geladen wurde wie auch in dem Fall, dass der Zeuge trotz Ladung zum Termin nicht erscheint.

 

 

BFH, Beschluss vom 04.04.2024 - V B 12/23 -

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